Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.1972 bis 31.12.1976
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Art. 4 geändert, Art. 6 neu gefasst und Art. 10a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.10.2003 (Brem.GBl. S. 364) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Sitz des Finanzgerichts
(zu § 2 FGO)
Im Land Bremen ist Finanzgericht im Sinne der Finanzgerichtsordnung das Finanzgericht Bremen mit dem Sitz in Bremen.
Artikel 2
Bildung der Senate
(zu § 4 Absatz 2 und § 7 FGO)
Die Zahl der Senate beim Finanzgericht Bremen wird vom Präsidenten des Finanzgerichts nach Anhörung des Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt.
Artikel 3
Dienstaufsicht
(zu § 31 FGO)
Das Finanzgericht Bremen gehört zum Geschäftsbereich des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug.
Artikel 4
Urkundsbeamter
(zu § 12 FGO)
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug bestimmten Beamten.
(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(3) Mit der selbständigen Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug und die von ihm bestimmten Stellen.
Artikel 5
Wahlausschuß
(zu § 23 FGO)
(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Finanzrichter des Finanzgerichts und ihre Stellvertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.
(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.
Artikel 6
Finanzrechtsweg
(zu § 33 FGO)
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden (§ 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 - BGBl I S. 448) verwaltet werden.
Artikel 7
Zuständigkeit
(zu § 184 FGO)
Ist eine Sache beim Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung bei einem anderen Gericht anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften.
Artikel 8
Ermächtigungen
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Senat.
Artikel 8a
Amtstracht
Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug kann bestimmen, daß Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen des Gerichts eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
Artikel 9
Änderung des Bremischen Abgabengesetzes
(Änderungsanweisungen)
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern
(Änderungsanweisungen)
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft, soweit nicht bereits durch die FGO außer Kraft gesetzt, das Gesetz über die Finanzgerichtsbarkeit vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 35 - a - 1).
Bremen, den 23. Dezember 1965
Der Senat