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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz

Veröffentlichungsdatum:02.11.2007 Inkrafttreten03.11.2007
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 483
Gliederungsnummer:45-c-78
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 483)"

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juris-Abkürzung: FPersGOWiZustV BR 2007
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-78
juris-Abkürzung:FPersGOWiZustV BR 2007
Ausfertigungsdatum:23.10.2007
Gültig ab:03.11.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2007, 483
Gliederungs-Nr:45-c-78
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz
Vom 23. Oktober 2007
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz vom 2. November 2004 (BremGBl. S. 578 - 45-c-78) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 23. Oktober 2007

Der Senat

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