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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes

Veröffentlichungsdatum:08.04.1970 Inkrafttreten09.04.1970
Fundstelle Brem.GBl. 1970, S. 43
Gliederungsnummer:45-c-44
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 24. März 1970 (Brem.GBl. 1970, S. 43)"

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juris-Abkürzung: FStrG§23OWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-44
juris-Abkürzung:FStrG§23OWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:24.03.1970
Gültig ab:09.04.1970
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1970, 43
Gliederungs-Nr:45-c-44
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 24. März 1970
Zum 12.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), ist die Ortspolizeibehörde, sofern es sich um Ordnungswidrigkeiten auf Bundesfernstraßen in Ortsdurchfahrten handelt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. März 1970

Der Senat

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