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Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:11.02.2004 Inkrafttreten01.04.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 37
Gliederungsnummer:400-a-5
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 3. Februar 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 37)"

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juris-Abkürzung: FamRÄndGBÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 400-a-5
juris-Abkürzung:FamRÄndGBÜtrV BR
Ausfertigungsdatum:03.02.2004
Gültig ab:01.04.2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 37
Gliederungs-Nr:400-a-5
Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz
Vom 3. Februar 2004
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des Artikels 7 § 1 Abs. 2 a Satz 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Die Zuständigkeit für die Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen nach Artikel 7 Familienrechtsänderungsgesetz wird dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen übertragen.

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§ 2

Diese Verordnung gilt nicht für die vor dem 1. April 2004 bei dem Senator für Justiz und Verfassung eingegangenen Anträge.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. Februar 2004

Der Senat

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