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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Veröffentlichungsdatum:27.12.1976 Inkrafttreten01.01.1977
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 337
Gliederungsnummer:45-c-76
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 13. Dezember 1976 (Brem.GBl. 1976, S. 337)"

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juris-Abkürzung: FernUSGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-76
juris-Abkürzung:FernUSGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:13.12.1976
Gültig ab:01.01.1977
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1976, 337
Gliederungs-Nr:45-c-76
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Vom 13. Dezember 1976
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13. Dezember 1976

Der Senat

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