Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Vom 13. Dezember 1976
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 13. Dezember 1976
Der Senat
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