Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven vom 26. November / 8. Dezember 1992 in der Neufassung

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven vom 26. November / 8. Dezember 1992 in der Neufassung des Nachtrags Ivom 17. Juli/21. August 2000

Veröffentlichungsdatum:05.02.1993 Inkrafttreten20.04.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.04.1999 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 171
Gliederungsnummer:2132-a-5

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FeuerSchBRHVtr BR 2000
Dokumenttyp: Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-a-5
juris-Abkürzung:FeuerSchBRHVtr BR 2000
Dokumenttyp: Vertrag
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2132-a-5
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)
und der Stadt Bremerhaven über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven
Vom 26. November / 8. Dezember 1992
in der Neufassung des Nachtrags I Vom 17. Juli/21. August 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.04.1999 bis 31.12.2012

vgl. Neufassung des Vertrages durch Nachtrag II vom 21. Dezember 2012/23. Januar 2013 (Brem.GBl. 2013 S. 43)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund des § 13 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (SaBremR-ReichsR 2012-b-1) wird anstelle der Bildung eines Zweckverbandes zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), im folgenden "Bremen" genannt, und der Stadt Bremerhaven, im folgenden "Bremerhaven" genannt, über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven folgender Vertrag geschlossen:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

(1) Die gesetzlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie des Rettungsdienstes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven (§ 2 Abs. 1 und 2, ausgenommen die Löschwasserversorgung, Abs. 3 und 4 des Gesetztes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren im Lande Bremen - Bremischen Brandschutzgesetz vom 7. Mai 1991, Brem.GBl. S. 163, sowie des Gesetzes über den Rettungsdienst im Lande Bremen - Brem-RettDG - vom 12. September 1992, Brem.GBl. S. 589) werden von der Feuerwehr Bremerhaven erfüllt. Ferner führt die Feuerwehr Bremerhaven Einsätze für Bremen, das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und Bremen durch.

(2) Bremerhaven wird bei der personellen und materiellen Ausstattung seiner Feuerwehr auf die besonderen Bedürfnisse im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven und bei den übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Einsätzen angemessene Rücksicht nehmen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Als Gegenleistung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung von der Landseite zahlt Bremen pauschal eine jährliche Entschädigung, errechnet aus:

1.

dem Besoldungsaufwand an Personalkosten für insgesamt 48 Beamte, und zwar vom 1. Januar 1993 an

12

Beamte der Besoldungsgruppe A 7

24

Beamte der Besoldungsgruppe A 8

8

Beamte der Besoldungsgruppe A 9 davon 30% mit Amtszulage

4

Beamte der Besoldungsgruppe A 10.

Die Anzahl und die Besoldungsstruktur der Berechnung der Entschädigung zugrunde gelegten Planstellen, wird nach dem diesem Vertrag als Anlage beigefügten Schema berechnet.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Ansätze jährlich, beginnend am 1. Januar 1993, überprüft werden.

Die Entschädigung der Personalkosten ist dem jeweiligen Ergebnis der Überprüfung anzupassen. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Januar des der Überprüfung folgenden Haushaltsjahres;

2.

den beamtenrechtlichen Versorgungslasten, einschließlich Beihilfen und Fürsorgeleistungen, mit einer Pauschale von 36,35% des jeweils zu erstattenden Besoldungsaufwandes;

3.

den Sach- und Betriebsausgaben mit einer Pauschale von 21% der tatsächlichen Sach- und Betriebskosten der vorangegangenen fünf Jahre;

4.

den Verwaltungskosten mit einer Pauschale von 4% des jeweils zu erstattenden Besoldungsaufwandes;

5.

einer Investitionszuweisung, die im Anlaufjahr 1993 DM 150.000,00 beträgt und in den Folgejahren sich auf der Grundlage der Mittelwerte der Investitionen der jeweils vorangegangenen fünf Jahre errechnet.

(2) Von dem so errechneten Betrag sind Einnahmen aus kostenpflichtigen Einsätzen, ausgenommen Rettungsdienst, sowie "Wartung und Kontrolle von Hydranten", abzusetzen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 beträgt dieser Anteil 21%. Der Betrag wird aus den tatsächlichen o.g. Einnahmen errechnet. Basis ist bei Vertragsabschluß die Istzahl des Haushalts per 31. Dezember 1991, für 1994 und folgende Jahre ist Basis die Istzahl des jeweils folgenden Haushalts. Die Basiszahlen werden Bremen von Bremerhaven jeweils bis zum 15. Februar jeden Jahres mitgeteilt.

(3) Die Entschädigung ist in halbjährlichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und 1. Oktober fällig.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

In der vereinbarten Entschädigung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung von der Landseite sind sämtliche Kosten für Feuerwehr-Baulichkeiten, Löschwasserversorgungsanlagen, Alarm- und sonstige Nachrichteneinrichtungen, die aus Anlaß der Erschließung neuen Geländes oder einer grundlegenden Umgestaltung (z. B. Nutzungsänderung) des Hafengebietes erforderlich werden, nicht enthalten. Es besteht Einvernehmen, dass diese baulichen Maßnahmen vom Hansestadt Bremischen Hafenamt, Bezirk Bremerhaven, unter Mitwirkung der Feuerwehr Bremerhaven, auf Kosten Bremens, nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, durchgeführt werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes von der Wasserseite, sowie für die im § 1 genannten Einsätze für Bremen, das Land Niedersachsen und den Bund im Sinne der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und Bremen, hat Bremen eine Vereinbarung mit den Schlepperreedereien Unterweser Reederei GmbH und T & S Transport & Service GmbH über die Bereitstellung der See-Assistenzschlepper MS Berne und MS Luchs zur Sicherstellung des wasserseitigen Brandschutzes in der Hafengruppe Bremerhaven und auf der Bundeswasserstraße Weser abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages und wird bezüglich der Regelungen zum Einsatz, zu Übungsfahrten, zur Wartung der feuerwehrtechnischen Ausrüstung, etc. von der städtischen Feuerwehr Bremerhaven für Bremen vollzogen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5

Für die Bereitstellung des feuerwehrtechnischen Personals für den wasserseitigen Brandschutz werden Bremen keine Kosten berechnet.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6

(1) Für die Bereitstellung der See-Assistenzschlepper für den wasserseitigen Brandschutz in der Stadt Bremerhaven wird der auf Bremen entfallende Anteil der Vorhaltekosten und der Kostenpauschale für Übungsfahrten im Verhältnis 75 zu 25 zwischen Bremen und Bremerhaven aufgeteilt.

(2) Von den Kosten der feuerwehrtechnischen Ausrüstung, einschließlich der Erstbefüllung mit Schaummitteln, übernimmt Bremerhaven 5% des Anteils Bremens. Mit diesem Anteil sind Ersatz- und Neubeschaffungen abgegolten.

(3) Bezüglich der Einsatzkosten, Haftungsregelungen, etc. gelten die Regelungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und Bremen (§ 1) auch für das Verhältnis der Stadtgemeinde Bremen zur Stadtgemeinde Bremerhaven.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7

Die Feuerwehr Bremerhaven benachrichtigt das Hansestadt Bremische Hafenamt, Bezirk Bremerhaven, unverzüglich von jedem Feuer im Hafengebiet und auf der Weser. Dem Leiter des Hansestadt Bremischen Hafenamtes, Bezirk Bremerhaven und seinem Beauftragten ist das Betreten der Brandstelle jederzeit gestattet.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8

(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an die Stelle des zum 31. Dezember 1992 gekündigten Vertrages vom 27. August und 8./16. September 1980 und des Nachtrages I vom 18./27. April und 3. Mai 1985.

Für den wasserseitigen Brandschutz gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1999 die im Nachtrag I zu diesem Vertrag vereinbarten Änderungen.

(2) Der Vertrag, ausgenommen die Vereinbarung über den wasserseitigen Brandschutz, wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1998, kündbar. Abweichend hiervon kann jedoch der § 2 Abs. 1 mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres auch vor dem 31. Dezember 1998 zum Zweck der Neufestsetzung der Berechnung der Entschädigung gekündigt werden. Kommt im Fall einer Kündigung eine Einigung über die Berechnung der zu zahlenden Entschädigung nicht zustande, so stellt der Senat die Grundlagen für die Berechnung der Entschädigung fest.

(3) Die Vereinbarungen über den wasserseitigen Brandschutz erlöschen, sobald die Vereinbarung mit den Schlepperreedereien oder die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und Bremen beendet wird. Von einer Kündigung der erwähnten Verträge ist Bremerhaven unverzüglich zu benachrichtigen. Bei einer Kündigung durch Bremen ist Bremerhaven vorher zu hören.

Für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)

Bremen, den 20. Dezember 1992

Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel
gez. U. Beckmeyer

Bremen, den 8. Dezember 1992

Der Senator für Inneres und Sport
gez. Van Nispen

Für die Stadt Bremerhaven

Bremen, den 26. November 1993

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Willms

Der Senat hat diesen Vertrag gemäß §§ 13 und 7 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (SaBremR-ReichsR-2012-b-1) in seiner Sitzung vom 8. Dezember 1992 genehmigt.

Bremen, den 22. Januar 1993

Der Präsident des Senats
gez. Klaus Wedemeier

Einzelansicht Seitenanfang

Anlage

Zum Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven

Anzahl der Planstellen
für den landseitigen Brandschutz

1)

Löschzug mit 16 Funktionsstellen minus 34,5% (=10,5 FKT.) x Einsatzdauer/Jahr (=365 Tage)xEinsatzdauer/Tag (=24 Std.) Abzug von 34,5% = 5,5 Funktionsstellen, weil der Löschzug auch außerhalb des stadtbremischen Überseehafengebietes eingesetzt wird.

2)

Ermittelt auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Ausfallschichten des betrachteten Jahreszeitraums.

1.

Januar 1993 auf der Grundlage 1991, 1. Fortschreibung auf der Grundlage der Daten 1992 usw.

3)

1991 = 56 Stunden

Bei der Errechnung des Besoldungsaufwandes sind die Stellendurchschnittssätze, die der Senator für Finanzen für jede Besoldungsgruppe einzeln, jeweils zum Zeitpunkt der Aufstellung der Haushalte Bremens festsetzt, zugrunde zu legen.

Stellenschlüssel

Auf der Grundlage der Gliederung der Besoldungsgruppen innerhalb eines Löschzuges (Mindestbesetzung 12 Personen)

3 Funktionen A 7 = 25%

 

6 Funktionen A 8 = 50 %

 

2 Funktionen A 9 = 16,66 %

(davon 30% mit Amtszulage)

1/12 Funktion A10 = 8,33 %

 

Diese %-Anteile werden auf die jeweils erforderlichen Stellen übertragen.

Fürsorge- und Beihilfelasten

Beamtenrechtliche Versorgungslasten einschließlich Beihilfen und Fürsorgeleistungen berechnen sich anhand der jeweils aktuellen "Vorgaben für Wirtschaftlichkeitsberechnungen gemäß Leitfaden für die WR", die der Senator für Finanzen festsetzt (Stand 21. Juli 1986, Amtsblatt Nr. 57, S. 444).

Sach- und Betriebskosten

Bezugsgröße ist der prozentuale Anteil Bremens an den Planstellen der Feuerwehr Bremerhaven.

Basis bei Vertragsabschluß sind die durchschnittlichen Sach- und Betriebskosten der Jahre 1987 bis 1991.

Gegenrechnung der Einnahmen
und Investitionszuweisungen

Bezugsgröße ist der gegebenenfalls neu festzusetzende prozentuale Anteil Bremens an den Planstellen der Feuerwehr Bremerhaven (1. Januar 1993, Basis 1991, 48 Stellen zu 227 Stellen rd. 21 %).

Dieser prozentuale Anteil wird auch auf die Einnahmen nach § 2 Abs. 2angewandt.

(Basis ist bei Vertragsabschluß die Istzahl des Haushaltes per 31. Dezember 1991).

1.

Fortschreibung:  Istzahl des Haushaltes per 1. Januar 1993 usw.


Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.