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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) in der Fassung vom 1. Dezember 200601.06.2006 bis 31.10.2013
Inhaltsverzeichnis01.06.2006 bis 31.10.2013
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 1 - Geltungsbereich01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 2 - Laufbahn, Ämter01.06.2006 bis 31.10.2013
Abschnitt 2 - Laufbahnabschnitt I - mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst -01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen13.12.2011 bis 31.10.2013
§ 4 - Laufbahnausbildung I01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 5 - Probezeit01.04.2010 bis 31.10.2013
Abschnitt 3 - Laufbahnabschnitt II - gehobener feuerwehrtechnischer Dienst -01.06.2006 bis 31.10.2013
Titel 1 - Aufstieg01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 6 - Voraussetzungen01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 7 - Laufbahnausbildung II01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 8 - Prüfungsfreier Aufstieg von lebensälteren Beamten des Laufbahnabschnittes I01.06.2006 bis 31.10.2013
Titel 2 - Unmittelbare Einstellung01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 9 - Voraussetzungen01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 10 - Laufbahnausbildung01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 11 - Probezeit01.04.2010 bis 31.10.2013
Abschnitt 4 - Laufbahnabschnitt III - höherer feuerwehrtechnischer Dienst -01.06.2006 bis 31.10.2013
Titel 1 - Aufstieg01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 12 - Voraussetzungen01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 12a - Laufbahnausbildung III01.06.2006 bis 31.10.2013
Titel 2 - Unmittelbare Einstellung01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 13 - Voraussetzungen01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 13a - Laufbahnausbildung III01.06.2006 bis 31.10.2013
Abschnitt 5 - Übergangsvorschriften01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 14 - Überleitung01.06.2006 bis 31.10.2013
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 15 - Ausbildungsplanung01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 16 - Ausführungsbestimmungen01.06.2006 bis 31.10.2013
§ 17 - (In-Kraft-Treten)01.06.2006 bis 31.10.2013

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV)

Feuerwehrlaufbahnverordnung

Veröffentlichungsdatum:18.12.2006 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.10.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 487
Gliederungsnummer:2040-d-2

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juris-Abkürzung: FwLV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-2
Amtliche Abkürzung:FwLV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-d-2
Verordnung über die Laufbahn der Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen
(Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV)
in der Fassung vom 1. Dezember 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.10.2013

V aufgeh. durch § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 515)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Laufbahn, Ämter
Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt I - mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst -
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Laufbahnausbildung I
§ 5Probezeit
Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt II - gehobener feuerwehrtechnischer Dienst -
Titel 1 Aufstieg
§ 6Voraussetzungen
§ 7Laufbahnausbildung II
§ 8Prüfungsfreier Aufstieg von lebensälteren Beamten des Laufbahnabschnittes I
Titel 2 Unmittelbare Einstellung
§ 9Voraussetzungen
§ 10Laufbahnausbildung
§ 11Probezeit
Abschnitt 4
Laufbahnabschnitt III - höherer feuerwehrtechnischer Dienst -
§ 12Aufstieg
§ 13Unmittelbare Einstellung
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften
§ 14Überleitung
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 15Ausbildungsplanung
§ 16Ausführungsbestimmungen
§ 17In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Die Feuerwehrlaufbahnverordnung gilt für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen. Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Amtsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 2
Laufbahn, Ämter

(1) Die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ist eine Einheitslaufbahn. Sie gliedert sich in die Laufbahnabschnitte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes. Die Vorschriften der §§ 9 und 13 bleiben unberührt.

(2) Zu den einzelnen Laufbahnabschnitten gehören folgende Ämter:

1.

Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst:

Brandmeister, Oberbrandmeister, Hauptbrandmeister,

2.

Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst:

Brandinspektor, Oberbrandinspektor, Brandamtmann, Brandamtsrat, Brandoberamtsrat und

3.

Höherer feuerwehrtechnischer Dienst:

Brandrat, Oberbrandrat, Branddirektor, Leitender Branddirektor.

(3) Jedes Amt ist grundsätzlich zu durchlaufen. Bei der Beförderung zum Brandinspektor oder Brandrat gilt dies nicht für die Ämter eines Oberbrandmeisters und Hauptbrandmeisters oder eines Brandamtsrates und Brandoberamtsrates.

Abschnitt 2
Laufbahnabschnitt I -
mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst -

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den feuerwehrtechnischen Dienst kann eingestellt werden, wer

1.

nicht älter als 26 Jahre ist,

2.

mindestens einen Hauptschulabschluß oder einen von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

3.

a)

eine abgeschlossene Lehre in einem für den Feuerwehrdienst geeigneten Beruf oder

b)

eine sonstige abgeschlossene Ausbildung, die für den Feuerwehrdienst förderlich ist, und eine mindestens zweijährige Tätigkeit in diesem oder einem vergleichbaren Beruf nachweist,

4.

nach Feststellung der gesundheitlichen (körperlichen, geistigen und seelischen) Eignung durch amtsärztliches Gutachten nach einheitlichen Kriterien einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit feuerwehrdiensttauglich ist und

5.

nach Feststellung der fachlichen, geistigen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamten entsprechen, für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.

(2) In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Senators für Finanzen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven (Einstellungsbehörden) von den Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 1 abgewichen werden. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann in den Laufbahnabschnitt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes eingestellt werden, wer einen technischen Fachschul- oder Fachoberschulabschluß in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist oder eine gleichwertige technische Ausbildung bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandmeister-Anwärter eingestellt.

§ 4
Laufbahnausbildung I

(1) Durch die Laufbahnausbildung I sollen die Feuerwehrbeamten nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen die Befähigung zur selbständigen Wahrnehmung aller Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes und die Anpassung an zukünftig veränderte Anforderungsprofile erwerben.

(2) Die Laufbahnausbildung dauert 17 Monate und gliedert sich wie folgt:

1.

Sieben Monate feuerwehrtechnische Grundausbildung an der Landesfeuerwehrschule (Teil 1),

2.

Sechs Monate praktische Ausbildung für den Einsatzdienst am Standort (Teil 2) und

3.

Vier Monate Abschlusslehrgang an der Landesfeuerwehrschule einschließlich Prüfung (Teil 3).

Die Laufbahnausbildung verlängert sich um die Zeiten des gewährten Erholungsurlaubs.

(3) Der Laufbahnabschnitt I schließt mit der Laufbahnprüfung I ab. Beamte, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, sind zu entlassen.

§ 5
Probezeit

(1) Nach beendeter Laufbahnausbildung wird der Beamte unter Ernennung zum Brandmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe überführt.

(2) Als Probezeit im Sinne des § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 19 des Bremischen Beamtengesetzes gilt die Zeit von der Ernennung zum Beamten auf Probe bis zur Ableistung einer Dienstzeit von einem Jahr nach Bestehen der Laufbahnprüfung. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

Abschnitt 3
Laufbahnabschnitt II -
gehobener feuerwehrtechnischer Dienst -

Titel 1
Aufstieg

§ 6
Voraussetzungen

(1) Beamte des Laufbahnabschnittes I des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Laufbahnausbildung II des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach Ablauf der Probezeit mindestens eine Dienstzeit von drei Jahren absolviert haben sowie nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheinen. Voraussetzung für die Zulassung ist die Feststellung der Eignung in einem Zulassungsverfahren. Näheres wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.

(2) Für Beamte, die eine Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben, ist nur eine Dienstzeit von zwei Jahren nach Ablauf der Probezeit erforderlich.

§ 7
Laufbahnausbildung II

(1) Die Laufbahnausbildung II soll den Beamten in die Lage versetzen, alle theoretischen und praktischen Aufgaben im Einsatzdienst und Leitungsdienst wahrnehmen zu können.

(2) Die Laufbahnausbildung dauert 30 Monate und gliedert sich wie folgt:

1.

6 Monate Grundpraktikum am Standort (Teil 1),

2.

12 Monate gehobene technische Grundlagenausbildung an der Landesfeuerwehrschule (Teil 2),

3.

6 Monate praktische Ausbildung bei 2 Feuerwehren - davon mindestens 3 Monate bei einer Fremdfeuerwehr - (Teil 3) und

4.

6 Monate Abschlußlehrgang an der Landesfeuerwehrschule einschließlich Prüfung (Teil 4).

(3) Ziel der Laufbahnausbildung II ist ein dem Abschluß einer Fachhochschule vergleichbarer Bildungsstand.

(4) Die Ausbildung schließt mit der Laufbahnprüfung II ab. Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts II in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 8
Prüfungsfreier Aufstieg von lebensälteren
Beamten des Laufbahnabschnittes I

Geeigneten Beamten des Laufbahnabschnittes I kann ein Amt des Laufbahnabschnittes II übertragen werden, wenn sie

1.

das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2.

sich im Spitzenamt des Laufbahnabschnittes I (§ 2 Nr. 1) befinden und

3.

mindestens die letzten drei Jahre Aufgaben des Laufbahnabschnittes II wahrgenommen und sich dabei bewährt haben.

Aufgaben des Laufbahnabschnittes II dürfen einem Beamten des Laufbahnabschnittes I nur übertragen werden, wenn ein für den Laufbahnabschnitt II ausgebildeter Beamter nicht eingesetzt werden kann.

Titel 2
Unmittelbare Einstellung

§ 9
Voraussetzungen

(1) In den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kann unmittelbar eingestellt werden, wer

1.

höchstens 35 Jahre alt ist,

2.

das Studium in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Fachhochschule mit der Ingenieurprüfung abgeschlossen hat,

3.

nach Feststellung der gesundheitlichen (körperlichen, geistigen und seelischen) Eignung durch amtsärztliches Gutachten nach einheitlichen Kriterien einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit feuerwehrdiensttauglich ist und

4.

nach Feststellung der fachlichen, geistigen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamten entsprechen, für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist.

(2) In begründeten Fällen können mit Zustimmung der Einstellungsbehörde Ausnahmen vom Höchstalter für die Einstellung zugelassen werden.

(3) Der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Oberbrandinspektor-Anwärter eingestellt.

§ 10
Laufbahnausbildung

(1) Der Beamte wird 24 Monate lang auf die Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vorbereitet. Die Ausbildung umfaßt

1.

6 Monate feuerwehrtechnische Grundausbildung bei einer Landesfeuerwehrschule oder Feuerwehr,

2.

18 Monate Teilnahme an der Laufbahnausbildung II nach § 7 (Teile 1, 3 und 4)

und endet mit der Laufbahnprüfung II.

(2) Beamte, die aus zeitlichen Gründen nicht an der Laufbahnausbildung II nach § 7 (Teile 1, 3 und 4) für Aufstiegsbeamte teilnehmen können, erhalten eine vergleichbare und gleichwertige Ausbildung in Abstimmung mit der Landesfeuerwehrschule und dem Senator für Inneres und Sport bei anderen Feuerwehrschulen oder Feuerwehren.

(3) Beamte, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, sind zu entlassen.

§ 11
Probezeit

(1) Nach beendeter Laufbahnausbildung wird der Beamte unter Ernennung zum Oberbrandinspektor zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe überführt.

(2) Als Probezeit im Sinne des § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 19 des Bremischen Beamtengesetzes gilt die Zeit von der Ernennung zum Beamten auf Probe bis zur Ableistung einer Dienstzeit von zwei Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

Abschnitt 4
Laufbahnabschnitt III -
höherer feuerwehrtechnischer Dienst -

Titel 1
Aufstieg

§ 12
Voraussetzungen

Geeignete Beamte des Laufbahnabschnittes II können zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder als unmittelbar in den gehobenen Dienst eingestellte Beamte eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren nach erstmaliger Verleihung eines Amts nachweisen.

§ 12a
Laufbahnausbildung III

(1) Die Ausbildung dauert 12 Monate. Ausbildung und Prüfung richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 158) und enden mit der Aufstiegsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst.

(2) Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnittes III in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Titel 2
Unmittelbare Einstellung

§ 13
Voraussetzungen

(1) In den höheren feuerwehrtechnischen Dienst kann unmittelbar eingestellt werden, wer

1.

höchstens 35 Jahre alt ist,

2.

ein geeignetes Studium einer mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule nach einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten oder an einer anderen Hochschule mit einer in Folge der Akkreditierung gleichgestellten Prüfung abgeschlossen hat, wobei Abschlüsse nach § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes hiervon ausgenommen sind,

3.

nach Feststellung der gesundheitlichen (körperlichen, geistigen und seelischen) Eignung durch amtsärztliches Gutachten nach einheitlichen Kriterien einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit feuerwehrdiensttauglich ist,

4.

nach Feststellung der fachlichen, geistigen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamten entsprechen, für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist,

5.

die Fahrerlaubnis der Klasse B,

6.

das Deutsche Sportabzeichen und

7.

den Rettungsschwimmschein der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft besitzt.

(2) In begründeten Fällen können mit Zustimmung der Einstellungsbehörde Ausnahmen vom Höchstalter für die Einstellung zugelassen werden.

(3) Die Einstellungsbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 5 bis 7 zulassen, wenn der Bewerber zusagt, den Erwerb bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nachzuholen, und der Erwerb nicht von vornherein ausgeschlossen scheint.

(4) Der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendar eingestellt.

§ 13a
Laufbahnausbildung III

(1) Die Laufbahnausbildung dauert 24 Monate. Das Bewerbungsverfahren, die Ausbildung und die Prüfung richten sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 158). Ausbildung und Prüfung enden mit der Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Auszubildenden mitgeteilt wird, dass er die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

(3) Bei Einstellung in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst nach Abschluss der Ausbildung wird der Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandrat zur Anstellung ernannt.

Abschnitt 5
Übergangsvorschriften

§ 14
Überleitung

Wer die Ausbildung für einen Laufbahnabschnitt vor dem 1. Juni 2006 begonnen hat, beendet diese nach den bisherigen Vorschriften. Bei Nichtbestehen eines Ausbildungsteils entscheiden der Leiter der Feuerwehr und der Leiter der Landesfeuerwehrschule oder bei Prüfungen der zuständige Prüfungsausschuß über die Wiederholung von Ausbildungsteilen.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 15
Ausbildungsplanung

Lehrgangsbeginn für die Laufbahnausbildung I soll jeweils der 1. Januar und der 1. Mai, Lehrgangsbeginn für die Laufbahnausbildung II der 1. Oktober eines Jahres sein.

§ 16
Ausführungsbestimmungen

Der Senator für Inneres und Sport kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven zur Ausführung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 17
(In-Kraft-Treten)


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