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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Feuerzeugverordnung

Veröffentlichungsdatum:28.01.2008 Inkrafttreten29.01.2008
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 10
Gliederungsnummer:8053-b-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Feuerzeugverordnung vom 15. Januar 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 10)"

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juris-Abkürzung: FeuerzeugVOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-b-2
juris-Abkürzung:FeuerzeugVOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:15.01.2008
Gültig ab:29.01.2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 10
Gliederungs-Nr:8053-b-2
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach der Feuerzeugverordnung
Vom 15. Januar 2008
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5Abs. 1 der Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486) ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. Januar 2008

Der Senat

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