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Gesetz über die Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport

Veröffentlichungsdatum:28.12.2006 Inkrafttreten29.12.2006
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 544
Gliederungsnummer:206-i-2
Zitiervorschlag: "Gesetz über die Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 544)"

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juris-Abkürzung: FidatasDataportÜblG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-i-2
juris-Abkürzung:FidatasDataportÜblG BR
Ausfertigungsdatum:19.12.2006
Gültig ab:29.12.2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 544
Gliederungs-Nr:206-i-2
Gesetz über die Überleitung des Eigenbetriebes Fidatas Bremen
auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport
Vom 19. Dezember 2006
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Überleitung; Gesamtrechtsnachfolge

(1) Der Eigenbetrieb Fidatas Bremen (Fidatas) wird zum 1. Januar 2007 auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport (Dataport) übergeleitet.

(2) Dataport tritt gemäß § 2 Abs. 3b des Dataport-Staatsvertrags in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 615) mit der Überleitung nach Absatz 1 in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen, die am 31. Dezember 2006 Fidatas zugeordnet sind, ein (Gesamtrechtsnachfolge).

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§ 2
Personalübergang

(1) Mit der Überleitung nach § 1 Abs. 1

1.

treten die Beamtinnen und Beamten, die am 31. Dezember 2006 bei Fidatas beschäftigt oder von dort beurlaubt oder von dort aus gemäß § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes der ID Bremen GmbH zugewiesen sind, gemäß § 19b des Dataport-Staatsvertrags in den Dienst von Dataport über,

2.

gehen die Arbeitsverhältnisse der am 31. Dezember 2006 bei Fidatas beschäftigten oder von dort beurlaubten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 17b des Dataport-Staatsvertrags auf Dataport über.

(2) Die am 31. Dezember 2006 bei Fidatas eingesetzten Auszubildenden der Ausbildungsgesellschaft Bremen mbH (AbiG) erhalten die Möglichkeit, ihre Ausbildung bei Dataport fortzusetzen.

(3) Die Beschäftigten nach Absatz 1 werden bei Stellenausschreibungen der bremischen Verwaltung wie unbefristet im bremischen öffentlichen Dienst Beschäftigte behandelt.

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§ 3
Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz über den Eigenbetrieb Fidatas Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 27. Februar 2001 (Brem.GBl. S. 31 - 60-l-11) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 außer Kraft.

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§ 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. Dezember 2006

Der Senat

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