Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Neustrukturierung der bremischen Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003

Verordnung zur Neustrukturierung der bremischen Finanzverwaltung

Veröffentlichungsdatum:24.06.2003 Inkrafttreten25.06.2003
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 279
Gliederungsnummer:60-l-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Neustrukturierung der bremischen Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 279)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FinVwNStruktV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-l-1
juris-Abkürzung:FinVwNStruktV BR
Ausfertigungsdatum:16.06.2003
Gültig ab:25.06.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 279
Gliederungs-Nr:60-l-1
Verordnung zur Neustrukturierung der bremischen Finanzverwaltung
Vom 16. Juni 2003
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund

1.

des § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 4 und des § 17 Abs. 2 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das durch Artikel 8d des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I. S. 4621) geändert worden ist,

2.

des § 387 Abs. 2 Satz 4 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), das durch Artikel 8c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, auch in Verbindung mit anderen hierauf verweisenden Rechtsvorschriften,

3.

des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Kraftfahrtzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2002 (BGBl. 3818),

verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 1
Verordnung über die Auflösung der Oberfinanzdirektion Bremen

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Bildung
eines vorläufigen Gutachterausschusses

[Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Bildung eines vorläufigen Gutachterausschusses vom 2. Februar 1951 (SaBremR 60-e-1).]

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 3
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung (FaZuErmV)

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 16. Juni 2003

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.