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Gesetz über Finanzzuweisungen an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven (Finanzzuweisungsgesetz)

Finanzzuweisungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:15.05.2007 Inkrafttreten01.01.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Gesetz vom 02.06.2009 (Brem.GBl. S. 183)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 319
Gliederungsnummer:60-b-1

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juris-Abkürzung: FinZuwBRBRHG BR 2007
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-b-1
juris-Abkürzung:FinZuwBRBRHG BR 2007
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-b-1
Gesetz über Finanzzuweisungen an die Gemeinden
Bremen und Bremerhaven
(Finanzzuweisungsgesetz)
Vom 30. April 2007*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 02.06.2009 (Brem.GBl. S. 183)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 319)

§ 1
Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden Bremen und Bremerhaven erhalten vom Land Bremen zur Ergänzung ihrer Mittel Schlüsselzuweisungen. Die Schlüsselzuweisungen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Anteil der Gemeinden (Schlüsselmasse) beträgt 16,6 vom Hundert

1.

des dem Land nach Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer,

2.

der Einnahmen des Landes aus Landessteuern,

3.

der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen der Länder gemäß Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes,

4.

der Einnahmen des Landes aus vom Bund gewährten Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes mit Ausnahme der Beträge für die Kosten der politischen Führung.

(3) Die Schlüsselmasse ist für jedes Haushaltsjahr vorbehaltlich der Abrechnung nach § 4 nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan zu ermitteln,

(4) Die Schlüsselmasse wird auf die beiden Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Bedarfsindikatoren aufgeteilt (Schlüsselzuweisungen). Hierbei ist für den Ansatz der Einwohnerzahlen vom 1. Januar des dem Zuweisungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres auszugehen. Sind diese Daten nicht verfügbar, so können die letzten verfügbaren Einwohnerzahlen herangezogen werden.

(5) Zur Abbildung besonderer Belastungen in den Gemeinden werden bei der Aufteilung der Schlüsselmasse nach Absatz 4 die Bedarfsindikatoren

1.

Anzahl der Schüler an allgemeinbildenden Schulen,

2.

Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie

3.

Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten

in der jeweiligen Gemeinde durch eine vom Senator für Finanzen ermittelte Indexbildung gewichtet berücksichtigt.

(6) Zur Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Deutschen Einheit werden die Schlüsselzuweisungen um 11 Millionen Euro gekürzt. Die Kürzung ist auf die Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 1 Abs. 4 und bei der Abrechnung im Verhältnis der Einwohnerzahlen nach § 4 Abs. 2 aufzuteilen. Diese auf die jeweilige Gemeinde entfallende anteilige Kürzung der Schlüsselmasse wird um die durch die jeweilige Gemeinde abgeführte erhöhte Gewerbesteuerumlage bis höchstens 50 vom Hundert der anteiligen Kürzung gemindert.

(7) Zum Ausgleich des Aufkommens der Gemeindesteuern im stadtbremischen Überseehafengebiet in Bremerhaven wird die Schlüsselzuweisung an die Gemeinde Bremen um 5 Millionen Euro gekürzt und die Schlüsselzuweisung an die Gemeinde Bremerhaven um 5 Millionen Euro erhöht.

§ 2
Ergänzungszuweisungen

(1) Die Gemeinde Bremen erhält jährlich eine Ergänzungszuweisung in Höhe von 49,1 Millionen Euro, und die Gemeinde Bremerhaven erhält jährlich eine Ergänzungszuweisung in Höhe von 35,1 Millionen Euro.

(2) Die Gewährung der Ergänzungszuweisungen ist von Auflagen, die im jeweiligen Haushaltsgesetz des Landes geregelt sind, abhängig zu machen.

§ 3
Sonstige Zuweisungen

(1) Soweit es zur weiteren Deckung des Finanzbedarfs oder zum Ausgleich besonderer Belastungen erforderlich ist, können die Gemeinden neben den gemäß §§ 1 und 2 zu gewährenden Zuweisungen Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushalts erhalten.

(2) Die Gewährung von Sonstigen Zuweisungen kann von besonderen Auflagen durch das Land abhängig gemacht werden. Das Land kann in diesem Fall die ordnungsgemäße Verwendung dieser Sonstigen Zuweisungen überwachen.

§ 4
Abrechnung

(1) Auf die Schlüsselzuweisungen nach § 1 werden monatliche Abschläge geleistet, Die Zahlungen sind so zu leisten, dass sie den Gemeinden zum 18. eines jeden Monats zur Verfügung stehen. Erhebliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 im laufenden Haushaltsjahr können dabei berücksichtigt werden.

(2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres sind die Ist-Zahlen unter Ansatz der Einwohnerzahlen zum 1. Januar des Haushaltsjahres und der Bedarfsindikatoren des vorangegangenen Haushaltsjahres festzustellen, Daraus sich ergebende Änderungen der Schlüsselmasse und der Schlüsselzuweisungen sind spätestens bei der Schlüsselmasse und bei den Schlüsselzuweisungen für das übernächste Haushaltsjahr als Erhöhung oder Ermäßigung zu berücksichtigen.

(3) Auf die Zahlungen nach § 2 Abs. 1 werden monatliche Abschläge geleistet. Die Zahlungen sind so zu leisten, dass sie den Gemeinden zum 18. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.

(4) Zahlung und Abrechnung von Zuweisungen nach § 3 sind mit der Zuweisungsregelung festzulegen,

§ 5
Ausgabenerstattungen

(1) Das Land erstattet den Gemeinden Bremen und Bremerhaven jährlich 100 v.H. der laufenden Personalausgaben, der Versorgungsbezüge, der Beihilfen und der sonstigen Personalausgaben für das aktive und das ehemalige unterrichtende Personal im Bereich Bildung.

(2) Das Land erstattet der Gemeinde Bremerhaven jährlich 100 v.H. der laufenden Personalausgaben, der Versorgungsbezüge, der Beihilfen und der sonstigen Personalausgaben für das aktive und ehemalige Personal der Polizei.

(3) Das Land erstattet der Gemeinde Bremerhaven jährlich 100 v.H. der Investitionsausgaben der Polizei.

(4) Das Land erstattet der Gemeinde Bremerhaven jährlich

 

ab dem Jahr 2008

30 v.H.,

ab dem Jahr 2009

50 v.H.,

ab dem Jahr 2010

70 v.H. und

ab dem Jahr 2011

100 v.H,

der Sachausgaben der Polizei.

(5) Die Ausgabenerstattungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgen nach den zwischen dem zuständigen Senator und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven vereinbarten und mit dem Senator für Finanzen abgestimmten Zielzahlenvorgaben und Budgetvereinbarungen.

(6) Die für die Anschlagbildung maßgebenden Haushaltsstellen der Empfängerhaushalte für die Ausgabenerstattungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind den jeweiligen Haushaltsplänen des Landes als Anlagen beizufügen.

(7) Die Zahlungen und Abrechnungen der Ausgabenerstattungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgen im jeweiligen Produktplan des zuständigen Senators.

§ 6
Ermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Bürgerschaft (Landtag), die Gewichtung der Bedarfsindikatoren nach § 1 Abs. 4 durch Rechtsverordnung festzusetzen.

§ 7
Übergangsvorschrift

Die Abrechnung der Schlüssel- und Ausgleichszuweisungen für das Haushaltsjahr 2007 erfolgt nach den Vorschriften des Finanzzuweisungsgesetzes in seiner am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung.


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