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Gesetz über Finanzzuweisungen an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven (Finanzzuweisungsgesetz)

Finanzzuweisungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:18.12.2012 Inkrafttreten01.01.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2019Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 552
Gliederungsnummer:60-b-1

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juris-Abkürzung: FinZuwBRBRHG BR 2013
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-b-1
juris-Abkürzung:FinZuwBRBRHG BR 2013
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-b-1
Gesetz über Finanzzuweisungen an die Gemeinden Bremen und Bremerhaven
(Finanzzuweisungsgesetz)
Vom 18. Dezember 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2019

G aufgeh. durch § 10 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 147)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden Bremen und Bremerhaven erhalten vom Land Bremen zur Ergänzung ihrer Mittel Schlüsselzuweisungen. Die Schlüsselzuweisungen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Anteil der Gemeinden (Schlüsselmasse) beträgt 16,6 Prozent

1.

des dem Land nach Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer,

2.

der Einnahmen des Landes aus Landessteuern,

3.

der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen der Länder gemäß Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes,

4.

der Einnahmen des Landes aus vom Bund gewährten Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes mit Ausnahme der Beträge für die Kosten der politischen Führung.

(3) Die Schlüsselmasse ist für jedes Haushaltsjahr vorbehaltlich der Abrechnung nach § 4 nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan zu ermitteln.

(4) Die Schlüsselmasse wird auf die beiden Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Bedarfsindikatoren aufgeteilt (Schlüsselzuweisungen). Bei der Ansatzbildung sind dabei die Einwohnerzahlen vom 1. Januar des dem Zuweisungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen. Sind diese Daten nicht verfügbar, können die aktuellsten verfügbaren Einwohnerzahlen herangezogen werden.

(5) Zur Abbildung besonderer Belastungen in den Gemeinden werden bei der Aufteilung der Schlüsselmasse nach Absatz 4 die Bedarfsindikatoren

1.

Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

2.

Anzahl der Einpendler,

3.

Verfügbares Einkommen der privaten Haushalte,

4.

Anzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres sowie

5.

Anzahl der Minderjährigen im Alter von der Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

in der jeweiligen Gemeinde berücksichtigt. Für Ansatzbildung und Abrechnung werden durch Gewichtung der jeweils aktuellsten verfügbaren Werte der Bedarfsindikatoren für die Städte Bremen und Bremerhaven Indizes gebildet, mit denen die Einwohnerzahlen beider Städte bei der Verteilung der Schlüsselmasse gewichtet werden. Die Anteile der Einzelindikatoren am Gesamtindex betragen dabei:

Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

0,4

Anzahl der Einpendler

0,1

Verfügbares Einkommen der privaten Haushalte

0,1

Anzahl der Kinder im Alter bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres

0,2

Anzahl der Minderjährigen im Alter von der Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

0,2

(6) Zum Ausgleich des Aufkommens der Gemeindesteuern im stadtbremischen Überseehafengebiet in Bremerhaven wird im Jahr 2013 die Schlüsselzuweisung an die Gemeinde Bremen um 5 Millionen Euro gekürzt und die Schlüsselzuweisung an die Gemeinde Bremerhaven um 5 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2014 wird die Schlüsselzuweisung an die Gemeinde Bremen um 6 Millionen Euro gekürzt und die Schlüsselzuweisung an die Gemeinde Bremerhaven um 6 Millionen Euro erhöht.

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§ 2
Ergänzungszuweisungen, Strukturhilfen

(1) Die Gemeinde Bremen erhält jährlich eine Ergänzungszuweisung in Höhe von 51,8 Millionen Euro und die Gemeinde Bremerhaven erhält jährlich eine Ergänzungszuweisung in Höhe von 36,1 Millionen Euro.

(2) Die Gemeinde Bremen erhält in den Jahren 2014 bis 2020 zusätzlich eine Strukturhilfe als Hilfe zur Einhaltung des maximal zulässigen strukturellen Defizits in Höhe von

2014

31,4 Mio. Euro

2015

47,0 Mio. Euro

ab 2016 jährlich

62,7 Mio. Euro.

(3) Die Gemeinde Bremerhaven erhält in den Jahren 2014 bis 2020 zusätzlich eine Strukturhilfe als Hilfe zur Einhaltung des maximal zulässigen strukturellen Defizits in Höhe von

2014

6,5 Mio. Euro

2015

9,7 Mio. Euro

ab 2016 jährlich

12,9 Mio. Euro.

(4) Die Gewährung der Ergänzungszuweisungen und Strukturhilfen kann von Auflagen, die im jeweiligen Haushaltsgesetz des Landes geregelt sind, abhängig gemacht werden. Das Land kann in diesem Fall die ordnungsgemäße Verwendung dieser Zuweisungen überwachen.

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§ 3
Sonstige Zuweisungen

(1) Soweit es zur weiteren Deckung des Finanzbedarfs oder zum Ausgleich besonderer Belastungen erforderlich ist, können die Gemeinden neben den gemäß §§ 1 und 2 zu gewährenden Zuweisungen sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushalts erhalten.

(2) Die Gewährung von sonstigen Zuweisungen kann von besonderen Auflagen durch das Land abhängig gemacht werden. Das Land kann in diesem Fall die ordnungsgemäße Verwendung dieser Sonstigen Zuweisungen überwachen.

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§ 4
Abrechnung

(1) Auf die Schlüsselzuweisungen nach § 1 werden monatliche Abschläge geleistet. Die Zahlungen sind so zu leisten, dass sie den Gemeinden zum 18. eines jeden Monats zur Verfügung stehen. Erhebliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 im laufenden Haushaltsjahr können dabei berücksichtigt werden.

(2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres sind die Ist-Zahlen unter Ansatz der Einwohnerzahlen zum 1. Januar des Haushaltsjahres und der Bedarfsindikatoren des vorangegangenen Haushaltsjahres festzustellen. Lediglich bei dem Bedarfsindikator verfügbares Einkommen privater Haushalte werden die Zahlen des Vorjahres des vorangegangenen Haushaltsjahres verwendet. Daraus sich ergebende Änderungen der Schlüsselmasse und der Schlüsselzuweisungen sind spätestens bei der Schlüsselmasse und bei den Schlüsselzuweisungen für das übernächste Haushaltsjahr als Erhöhung oder Ermäßigung zu berücksichtigen.

(3) Auf die Zahlungen nach § 2 Absatz 1, 2 und 3 werden monatliche Abschläge geleistet. Die Zahlungen sind so zu leisten, dass sie den Gemeinden zum 18. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.

(4) Zahlung und Abrechnung von Zuweisungen nach § 3 sind mit der Zuweisungsregelung festzulegen.

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§ 5
Ausgabenerstattungen

(1) Das Land erstattet den Gemeinden Bremen und Bremerhaven jährlich 100 Prozent der laufenden Personalausgaben, der Versorgungsbezüge, der Beihilfen und der sonstigen Personalausgaben für das aktive und das ehemalige unterrichtende Personal im Bereich Bildung.

(2) Das Land erstattet der Gemeinde Bremerhaven jährlich 100 Prozent der laufenden Personalausgaben, der Versorgungsbezüge, der Beihilfen und der sonstigen Personalausgaben für das aktive und ehemalige Personal der Polizei.

(3) Das Land erstattet der Gemeinde Bremerhaven jährlich 100 Prozent der Investitionsausgaben der Polizei.

(4) Das Land erstattet der Gemeinde Bremerhaven jährlich 100 Prozent der Sachausgaben der Polizei.

(5) Die Ausgabenerstattungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgen nach den zwischen dem zuständigen Senator und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven vereinbarten und mit der Senatorin für Finanzen abgestimmten Zielzahlenvorgaben und Budgetvereinbarungen.

(6) Die für die Anschlagbildung maßgebenden Haushaltsstellen der Empfängerhaushalte für die Ausgabenerstattungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind den jeweiligen Haushaltsplänen des Landes als Anlagen beizufügen.

(7) Die Zahlungen und Abrechnungen der Ausgabenerstattungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgen im jeweiligen Produktplan des zuständigen Senators.

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§ 6
Übergangsvorschrift

Die Abrechnung der Schlüssel- und Ergänzungszuweisungen für das Haushaltsjahr 2012 erfolgt nach den Vorschriften des Finanzzuweisungsgesetzes in seiner am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung.

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§ 7
Revision

Dieses Gesetz soll bis zum Ablauf des Jahres 2016 einer Revision unterzogen werden, wobei insbesondere die Wirkung und die Höhe der Strukturhilfen in Bezug auf den weiteren Konsolidierungspfad untersucht werden soll.

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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2012

Der Senat

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