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Verordnung über die Bedarfsindikatoren nach dem Finanzzuweisungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:09.01.2008 Inkrafttreten01.01.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 1
Gliederungsnummer:60-b-2

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juris-Abkürzung: FinZuwBRBRHGBedIndV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-b-2
juris-Abkürzung:FinZuwBRBRHGBedIndV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-b-2
Verordnung über die Bedarfsindikatoren
nach dem Finanzzuweisungsgesetz
Vom 7. August 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2012

Auf Grund des § 6 des Finanzzuweisungsgesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 319 - 60-b-1) verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Bürgerschaft (Landtag):

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§ 1
Gewichtung der Bedarfsindikatoren

Die Gewichtung der Bedarfsindikatoren nach § 1 Abs. 4 des Finanzzuweisungsgesetzes wird wie folgt festgesetzt:

Bedarfsindikatoren

Gewichtung

1.

Anzahl der Schüler an allgemeinbildenden Schulen

0,20

2.

Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

0,60

3.

Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten

0,20

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§ 2
Überprüfung

Die Gewichtung der Bedarfsindikatoren ist vom Senator für Finanzen zum 31. Dezember 2011 im Hinblick auf die Finanzlage der Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven zu prüfen.

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§ 3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 7. August 2007

Der Senat

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