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Aufgrund des § 2 a in Verbindung mit § 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Cyprinidengewässer:
die Gewässerstrecke der Mittelweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen;
die Gewässerstrecke der Unterweser im Bereich der Stadtgemeinde Bremen;
die Gewässerstrecke der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen;
die Gewässerstrecke der Wümme im Bereich der Stadtgemeinde Bremen; und
die Gewässerstrecke der Geeste im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven.
Die Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.
(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.
(3) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.
(1) Die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage entsprechen. Die Richtwerte der Spalte G der Anlage sollen nach dem jeweils in Betracht kommenden Stand der Technik eingehalten werden.
(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.
(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,
bei den Parametern, die in der Anlage mit "(O)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;
wenn die in der Anlage festgelegten Grenzwerte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.
(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach der Anlage ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der in § 1 bezeichneten Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage festgelegt.
(2) Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der in § 1 bezeichneten Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung sollen ausgenutzt werden.