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Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:03.07.2009 Inkrafttreten04.07.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.07.2009 bis 31.05.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 232

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juris-Abkürzung: FischHfBRHLSchlV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FischHfBRHLSchlV BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven
Vom 29. Juni 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.07.2009 bis 31.05.2012

Aufgrund des § 9 Absatz 3 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221) in der Fassung der Änderung vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 207) verordnet der Magistrat:

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§ 1
Verkaufsgrenzen

In dem Gebiet im Fischereihafen von Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch das Becken des Fischereihafens I und um das Becken durch den Straßenverlauf Fünfmeterweg, Hoebelstraße, Kaperstraße, Am Lunedeich, Am Fischbahnhof, Hoebelstraße, Weserstraße, Unter dem Rampe, Nansenstraße, durch die südliche Grenze des Betriebsgeländes der ehemaligen Schichau-Seebeck-Werft, die Oststraße und die Hochseestraße, dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Lebensmittel zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Schnittblumen, Zeitungen sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit vom 10. April bis 20. Dezember an allen Sonn- und Feiertagen, ausgenommen Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag, von 10 bis 18 Uhr geöffnet sein.

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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2012 außer Kraft.

Bremerhaven, den 29. Juni 2009

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Schulz
Oberbürgermeister

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