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Auf Grund des § 21 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl S. 309 - 793-a-1), das zuletzt durch § 23 des Gesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437) geändert worden ist, wird verordnet:
Diese Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme von Fischen sowie die schonende Bewirtschaftung der natürlichen Bestände und gilt in allen Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt wird, gelten nur die §§ 9, 10 und 11 Abs. 5.
Es ist verboten, Fische der folgenden Arten zu fangen:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Flussneunauge (Lampreta fluviatilis)
Finte (Alosa fallax)
Groppe (Cottus gobio)
Maifisch (Alosa alosa)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Schmerle (Barbatula barbatula)
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Stör (Acipenser sturio)
Zährte (Vimba vimba)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
(1) Fische und Krebse der folgenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht oder wenn für diese Arten bestandsunterstützende Maßnahmen durchgeführt worden sind. Sie müssen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse mindestens folgende Längen aufweisen:
1. | Bachforelle (Salmo trutta forma fario) | 30 cm |
2. | Lachs (Salmo salar) | 60 cm |
3. | Meerforelle (Salmo trutta trutta) | 50 cm |
4. | Rapfen (Aspius aspius) | 40 cm |
5. | Flusskrebs (Astacus astacus) | 11 cm |
(2) Fische der nachstehenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Länge haben:
1. | Aal (Anguilla anguilla) | 35 cm |
2. | Äsche (Thymallus thymallus) | 35 cm |
3. | Barsch (Perca fluviatilis) |
15 cm |
4. | Döbel (Leucisus cephalus) | 30 cm |
5. | Flunder (Platichthys flesus) | 25 cm |
6. | Hecht (Esox lucius) | 60 cm |
7. | Quappe (Lota lota) | 35 cm |
8. | Zander (Stizostedion lucioperca) | 40 cm |
(1) Es ist verboten, Fische und Krebse der folgenden Arten während der nachstehend angegebenen Zeiträume zu fangen:
1. | Äsche | 1. März bis 15. Mai |
2. | Bachforelle | 15. Oktober bis 15. Februar |
3. | Barsch | 1. Februar bis 15. Mai |
4. | Flusskrebs | 1. November bis 30. Juni |
5. | Hecht |
1. Februar bis 15. Mai |
6. | Lachs |
15. Oktober bis 15. März |
7. | Meerforelle | 15. Oktober bis 15. Februar |
8. | Zander | 1. Februar bis 15. Mai |
(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzen, oder die sie auf der Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen.
(3) Während der Raubfischschonzeiten vom 1. Februar bis 15. Mai ist jegliche Spinnfischerei (einschl. Blinkern und Twistern) sowie das Fischen mit Köderfisch verboten.
(1) Werden Fische, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen. Werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unschädlich zu beseitigen. Nicht mehr lebensfähige Fische sind vorher unverzüglich tierschutzgerecht zu töten. Das Einbringen oder das Liegenlassen von toten oder nicht mehr lebensfähigen Fischen in oder an einem Gewässer ist unzulässig.
(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden. Für Fische, die mit einem Fangverbot nach § 2 dieses Gesetzes belegt sind, gilt § 5 Abs. 1 entsprechend.
(3) Fangeinrichtungen wie Reusen und Körbe sind täglich zu leeren. Sie sind so zu stellen, dass ein Trockenfallen bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist.
(4) Es ist verboten, Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.
(1) Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
für wissenschaftliche Zwecke,
zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Setzaalen oder von Aalbrut,
erforderlich ist und arten- oder sonstige naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(1) Die Maschen von Fischereinetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knoten gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, dem hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Aalreusen und für Senken.
(2) Ständige Fischereieinrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2 cm haben. Sie müssen für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freilassen und in fließenden Gewässern mindestens 500 m voneinander entfernt sein.
(3) Angler haben neben den im Erlaubnisschein oder im Fischereischein für die Stockangelei zugelassenen Fanggeräten einen Unterfangkescher, ein Maß zur Längenbestimmung gefangener Fische, einen Schlagstock zum Betäuben, einen Hakenlöser und ein Messer mit sich zu führen. Die Landung der Fische hat, soweit örtlich möglich, mittels Unterfangkescher zu erfolgen.
(4) Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Im Gewässer ist zur selben Zeit nur das Ausbringen der im Fischereischein genannten Anzahl von Fischfanggeräten und für die Stockangelei nur das Ausbringen von zwei Stockangeln zulässig.
(1) Zum Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und von Fischnährtieren ist die Entnahme oder sonstige Vernichtung von Wasserpflanzen in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni verboten. Die Reinigung und das Mähen von und an Gewässern darf im laufenden Jahr nur halbseitig erfolgen. Das gilt nicht für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach dem Bremischen Wassergesetz.
(2) Fischlaich und Fischnährtiere geschützter Arten dürfen ohne Erlaubnis der obersten Fischereibehörde und der obersten Naturschutzbehörde nicht beschädigt oder den Gewässern entnommen werden. Die Entnahme bedarf bei allen Arten der Genehmigung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.
(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und
der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt,
der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (500 000 Euro für Personenschaden, 50 000 Euro für Sachschaden) nachweist,
ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muss von der obersten Fischereibehörde als geeignet anerkannt sein. Die oberste Fischereibehörde kann zulassen, dass Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrganges durchführen dürfen.
(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine höchstens drei Jahre alte Bescheinigung einer anerkannten Prüfstelle (Technischen Überwachungsvereins, Elektroberatung Bayern GmbH oder Verband Deutscher Elektrotechniker) nachzuweisen.
(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.
(1) Ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 dürfen staatliche Stellen und Forschungseinrichtungen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllen oder die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
(2) Untersuchungen nach Absatz 1 sind der obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:
Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge der zu befischenden Strecken und
Name und Eignung der betrauten Personen.
(1) Die fischereirechtliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll mit den bereits dort vorkommenden Arten von Fischen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen und unterliegen den Bestimmungen des Naturschutzrechts. Danach ist der Besatz mit nicht heimischen Tierarten grundsätzlich zu unterlassen.
(2) Für die Aussetzung von Fischarten, die in der Anlage aufgeführt sind, ist keine Genehmigung der obersten Fischereibehörde erforderlich.
(3) Fischarten, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn durch das Aussetzen keine Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände zu befürchten sind und wenn keine arten- oder sonstigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Die oberste Fischereibehörde kann verlangen, dass ohne Genehmigung ausgesetzte Fische vom Verursacher wieder gefangen werden.
(4) Ein Besatz hat grundsätzlich mit Fischbrut oder Jungfischen zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist zwischen Besatz und Fang eine Zeitspanne von mindestens einem Monat vorzusehen.
(5) Das Aussetzen von Fischen in gewerbsmäßig genutzten Gewässern zum Zwecke der späteren Entnahme ist zulässig, wenn zwischen dem Einsetzen und dem Herausangeln ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt.
Ordnungswidrig im Sinne § 41 Abs. 1 Nr. 19 des Bremischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Fische der dort genannten Arten fängt,
entgegen § 3 Abs. 1 Fische oder Krebse ohne vorherigen Besatz oder bestandserhaltende Maßnahmen oder untermaßige Fische oder Krebse der dort genannten Arten fängt,
entgegen § 3 Abs. 2 untermaßige Fische der dort genannten Arten fängt,
entgegen § 4 Abs. 1 Fische oder Krebse der dort genannten Arten während ihrer Artenschonzeiten fängt,
entgegen § 4 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,
entgegen § 4 Abs. 3 während der Raubfischschonzeiten Spinnfischerei (einschließlich Blinker und Twistern) betreibt oder mit Köderfisch fischt,
entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 oder § 4 Abs. 1 noch lebensfähige Fische nicht unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt wieder einsetzt,
entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 oder § 4 Abs. 2 nicht mehr lebensfähige Fische nicht unverzüglich tierschutzgerecht tötet oder tote Fische nicht unschädlich beseitigt,
entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 oder § 4 Abs. 2 tote oder nicht mehr lebensfähige Fische in ein Gewässer einbringt oder an einem Gewässer liegen lässt,
entgegen § 5 Abs. 3 Fangeinrichtungen nicht täglich leert oder sie trocken fallen lässt,
entgegen § 5 Abs. 4 Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder verwendet,
entgegen § 7 Abs. 1 unzulässige Fischereinetze verwendet,
entgegen § 7 Abs. 2 unzulässige ständige Fischereieinrichtungen verwendet oder die Abstände nicht einhält,
entgegen § 7 Abs. 3 die aufgeführten Gegenstände nicht mit sich führt oder Fische bei möglichem Einsatz eines Unterfangkeschers ohne diesen Kescher anlandet,
entgegen § 7 Abs. 4 fangfertige Geräte mit führt oder mehr als die zulässige Anzahl von Fischfanggeräten ausbringt,
entgegen § 8 Abs. 1 innerhalb des angegebenen Zeitraumes Wasserpflanzen entnimmt oder vernichtet oder die Bestimmung zum Reinigen und Mähen nicht beachtet,
entgegen § 8 Abs. 2 ohne Erlaubnis der genannten Institutionen Fischlaich oder Fischnährtiere entnimmt oder beschädigt,
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung der obersten Fischereibehörde benutzt oder entgegen Absatz 4 die Genehmigung nicht mitführt,
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne Genehmigung der obersten Fischereibehörde aussetzt,
entgegen § 11 Abs. 4 eingesetzte Fische vorzeitig fängt,
entgegen § 11 Abs. 5 an gewerblich genutzten Gewässern ein vorzeitiges Angeln zulässt.
(zu § 11 Abs. 2)
Fische, für deren Aussetzung eine Genehmigung der Obersten Fischereibehörde nicht erforderlich ist:
1. | Aal | (Anguilla anguilla) |
2. | Aland | (Leuciscus idus) |
3. | Äsche | (Thymallus thymallus) |
4. | Bachforelle | (Salmo trutta forma fario) |
5. | Barsch | (Perca fluviatilis) |
6. | Blei (Brassen, Brachsen) |
(Abramis brama) |
7. | Dreistacheliger Stichling |
(Gasterosteus aculeatus) |
8. | Döbel | (Leuciscus cephalus) |
9. | Giebel | (Carassius gibelio) |
10. | Gründling | (Gobio gobio) |
11. | Güster (Blicke) | (Abramis bjoerkna) |
12. | Hasel | (Leuciscus leuciscus) |
13. | Hecht | (Esox lucius) |
14. | Karausche | (Carassius carassius) |
15. | Karpfen | (Cyprinus carpio) |
16. | Kaulbarsch | (Gymnocephalus cernuus) |
17. | Lachs (anadrome Wanderform) | (Salmo salar) |
18. | Meerforelle | (Salmo trutta f. trutta) |
19. | Plötze (Rotauge) | (Rutilus rutilus) |
20. | Quappe | (Lota lota) |
21. | Rapfen | (Aspius aspius) |
22. | Rotfeder | (Scardinius erythrophthalmus) |
23. | Schleie | (Tinca tinca) |
24. | Stint | (Osmerus eperlanus) |
25. | Ukelei | (Alburnus alburnus) |
26. | Zander | (Stizostedion lucioperca) |
27. | Zope | (Abramis ballerus) |
28. | Flusskrebs | (Astacus astacus) |