Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen vom 16. Juni 1966

Verordnung über das Baden in den natürlichen, fließenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen vom 16. Juni 1966

juris-Abkürzung:FlGewBadBRHV BR
Ausfertigungsdatum:16.06.1966
Gültig ab:29.06.1966
Gültig bis:30.06.2013  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1966, 103
Gliederungs-Nr:94-a-1
Verordnung über das Baden in den natürlichen,
fließenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 16. Juni 1966

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 2 geändert durch § 1 der Verordnung vom 02.10.1967 (Brem.GBl. S. 87)

2.

§ 2 geändert durch § 1 der Verordnung vom 02.06.1969 (Brem.GBl. S. 83)

3.

§ 7 geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 18.12.1974 (Brem.GBl. S. 351)

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.