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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bremische Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe (BremFördAV)

Veröffentlichungsdatum:29.05.2012 Inkrafttreten30.05.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 180
Gliederungsnummer:751-b-3
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe (BremFördAV) vom 10. Mai 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 180)"

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juris-Abkürzung: BremFördAV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 751-b-3
Amtliche Abkürzung:BremFördAV
Ausfertigungsdatum:10.05.2012
Gültig ab:30.05.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 180
Gliederungs-Nr:751-b-3
Bremische Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe
(BremFördAV)
Vom 10. Mai 2012
Zum 15.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S.1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 20. Juli 1981 (Brem.GBl. S. 153 - 751-b-1), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2002 (Brem.GBl. S. 12) geändert worden ist, wird verordnet:

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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Landesamt) abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe zu zahlen. Das Landesamt kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.

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§ 2
Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung,
Zahlung der Förderabgabe

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag zu zahlen. Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, so hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30 000 Euro betragen wird und dies dem Landesamt bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung angezeigt wird.

(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, so wird die Höhe des Abschlages vom Landesamt geschätzt und schriftlich festgesetzt. Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.

(4) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Zugleich ist der Betrag zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.

(5) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

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§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen

(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zusätzlich sind die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.

(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.

(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, so hat er dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit dem Landesamt zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.

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§ 4
Abgabefestsetzung

(1) Das Landesamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Feldes- oder Förderabgabe schriftlich fest.

(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so setzt das Landesamt die Abgabe nach vorheriger Fristsetzung aufgrund einer Schätzung fest.

(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Abgabeerhebung für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Sofern der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wird, entfällt er fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

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§ 5
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits geleisteten Zahlungen übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.

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§ 6
Prüfung

(1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu prüfen. Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Das Landesamt kann zulassen, dass die Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgelegt werden.

(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, so hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mitzuteilen.

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§ 7
Anwendung der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBL I S. 3044) geändert worden ist, ergänzend entsprechend anzuwenden:

1.

von den Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

2.

von den Vorschriften über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

3.

von den Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis die §§ 41, 42, 44 und 45,

4.

von den Vorschriften über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,

5.

von den Vorschriften über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 92, 93 Absatz 1 bis 6, § 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 101 bis 107,

6.

von den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die §§ 145 bis 147,

7.

von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152 Absatz 1 bis 3,

8.

von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und die §§ 170 und 171,

9.

von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Absatz 2 Nummer 2 sowie die §§ 225 und 226,

10.

von den Vorschriften über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232,

11.

von den Vorschriften über die Verzinsung

a)

die §§ 233 und 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf abweichend von § 233a Absatz 2 zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, wobei der Zinslauf mit Ablauf des Tages endet, an dem der Abgabebescheid wirksam wird, und bei Nachzahlungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung mit Ablauf des Tages, an dem der nachzuzahlende Betrag dem Land wertmäßig gutgeschrieben wird, sowie

b)

die §§ 235 und 237 bis 239,

12.

von den Vorschriften über die Säumniszuschläge § 240 mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge unter 25 Euro nicht erhoben werden.


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§ 8
Feststellung des Marktwertes

(1) Der Abgabepflichtige hat dem Landesamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes nach § 31 Absatz 2 des Bundesberggesetzes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 7 Nummer 6 gelten entsprechend. Das Landesamt kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.

(2) Nicht Abgabepflichtige, die Naturgas verkaufen oder Industriesalz aus Sole herstellen, sind verpflichtet, dem Landesamt die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Das Landesamt stellt den Marktwert fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.

(4) Preis im Sinne des Absatzes 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte.

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Teil 2
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

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§ 9
Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas

(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2015 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 80 Euro je angefangenen Quadratkilometer.

(2) Das Landesamt kann den Abgabepflichtigen für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreien, für den es einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

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§ 10
Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl

(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe im Erhebungszeitraum erzielt worden sind.

(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:

Gruppe

Dichte in g/cm3 bei 15° Celsius

1

0,839 und kleiner

2

0,840 bis 0,859

3

0,860 bis 0,869

4

0,870 bis 0,879

5

0,880 bis 0,899

6

0,900 und größer

7

unabhängig von der Dichte bei einem Schwefelanteil von 2 vom Hundert oder mehr.

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§ 11
Abgabe auf Erdöl

(1) Die Förderabgabe auf Erdöl, das

1.

aus auflässigen Lagerstätten, die erneut entwickelt worden sind,

2.

aus Bohrungen mit einer Länge von mehr als 4 000 m oder

3.

durch Tertiärverfahren zusätzlich

gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2015 9 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabenpflichtigen Menge.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

auflässige Lagerstätten:

Horizonte mit förderfähigen Schichten oder abgegrenzte Teile davon, aus denen die Förderung eingestellt worden ist,

2.

Tertiärverfahren:

Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert und die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden.


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§ 12
Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl

(1) Bis zum 31. Dezember 2015 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 11 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls.

(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden

1.

Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,

2.

Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,

3.

Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,

4.

Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie

5.

zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 vom Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.


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§ 13
Bemessungsmaßstab der Förderabgabe
auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

(1) Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Naturgas ist bis zum 31. Dezember 2012 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für dessen Rechnung Naturgas verkaufen, ist insoweit der von diesen jeweils erzielte Preis zugrunde zu legen. Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum zwischen 5 und 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den der Abgabepflichtige durchschnittlich bei den übrigen Verkäufen im Erhebungszeitraum erzielt hat, so bleiben die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen für den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 unberücksichtigt. Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum mehr als 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den andere abgabepflichtige Unternehmen für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielt haben, so ist der Bemessungsmaßstab für diese Verkäufe nicht der tatsächlich erzielte Preis, sondern der von den anderen Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielte Preis. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Abgabepflichtige die Preise für die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sachlich rechtfertigt. Die Preise sind nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie auf einer Ausnahmesituation basieren. Ein Unternehmen ist mit dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich verbunden, wenn

1.

es zum selben Konzern wie der Abgabepflichtige gehört (§ 18 des Aktiengesetzes),

2.

Unternehmen an dem Abgabepflichtigen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören oder

3.

dem Abgabepflichtigen an dem Unternehmen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören.

Bei der Ermittlung der Preise sind die Erlöse um die auf das gewonnene Naturgas zu zahlende Mineralölsteuer zu kürzen.

(2) Der Abgabepflichtige kann den Bemessungsmaßstab um die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung verringern.

(3) Der Bemessungsmaßstab für Naturgas, das in Reinigungsanlagen durchgesetzt wird, verringert sich um 0,002045 Euro/m3.

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§ 14
Abgabe auf Naturgas

(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 36 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

(2) Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus Lagerstättenbereichen mit einer durchschnittlichen effektiven Permeabilität unter 0,6 Milli-Darcy gefördert wird, mit deren Aufschluss oder Entwicklung in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 begonnen wird, beträgt im Jahr der Aufnahme der Förderung und in den folgenden fünf Kalenderjahren 25 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe. Die durchschnittliche effektive Permeabilität ist nach Verfahren, die Stand der Technik sind, zu ermitteln.

(3) Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 4 500 m3/h Naturgas gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2013 60 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.

(4) Die sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Begünstigungen werden für dieselbe Fördermenge nicht kumulativ gewährt.

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§ 15
Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas

(1) Bis zum 31. Dezember 2015 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Vomhundertsatz nach § 14 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 14 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases.

(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden

1.

Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,

2.

Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,

3.

Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie

4.

zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 vom Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.


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§ 16
Befreiung für Schwefel

Bis zum 31. Dezember 2012, wird auf Schwefel keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

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§ 17
Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole

Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehalts festgestellt. Als Marktwert gilt das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

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§ 18
Abgabe auf Sole

Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2015 1 vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

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§ 19
Befreiung für Sole

Bis zum 31. Dezember 2015 wird auf Sole eine Förderabgabe nicht erhoben, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.

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§ 20
Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies

Der Marktwert für Sand und Kies beträgt 50 vom Hundert des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der Produktion im Erhebungszeitraum in Euro je Tonne.

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§ 21
Befreiung für Erdwärme

Bis zum 31. Dezember 2015 wird auf Erdwärme keine Förderabgabe erhoben.

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Teil 3
Schlussvorschriften

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§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Förderabgabevoranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,

2.

entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,

3.

entgegen § 3 Absatz 3 die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Förderabgabeerklärung nicht unverzüglich anzeigt oder eine unrichtige oder unvollständige Förderabgabeerklärung nicht abstimmungsgemäß berichtigt,

4.

eine allgemeine Anforderung an Buchführung und Aufzeichnungen nach § 145 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, nicht erfüllt,

5.

einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach § 146 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nummer 6 auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder

6.

einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, zuwiderhandelt.


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§ 23
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 10. Mai 2012

Der Senator für Wirtschaft,
Arbeit und Häfen

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