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Aufgrund des § 26 Satz 2 und 3 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-5) wird verordnet:
(1) Inhaber des Zeugnisses über eine nach den Vorschriften
des Berufsbildungsgesetzes als Abschluß einer Aufstiegsfortbildung erfolgreich abgelegten Prüfung,
der Handwerksordnung erfolgreich abgelegten Meisterprüfung oder
des Seemannsgesetzes erfolgreich abgelegten Meisterprüfung
erhalten nach Maßgabe des Absatzes 2 die Zuerkennung eines mit dem Abschluß einer öffentlichen Realschule vergleichbaren Bildungsstandes.
(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung nach Absatz 1 ist der Nachweis von Kenntnissen in einer anerkannten Fremdsprache.
Der Nachweis nach § 1 Abs. 2 kann
durch Vorlage von Zeugnissen oder Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen
im Rahmen der Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung nach § 1 Abs. 1 oder
eines anerkannten Weiterbildungsträgers mit einer Dauer von mindestens 160 Stunden oder
auf andere geeignete Weise geführt werden. Über die Art des Nachweises entscheidet die Schulaufsicht im Einzelfall.
Sofern in Bescheinigungen, die von Behörden anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt sind, ein aufgrund eines Zeugnisses nach § 1 Abs. 1 erworbener Bildungsstand als vergleichbar mit dem Abschlußzeugnis der Berufsaufbauschule (Fachschulreife) oder der Realschule zuerkannt wurde, gelten die damit verbundenen Berechtigungen im Lande Bremen unmittelbar. Sie gelten nicht, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Bescheinigungen erteilt wurden, erheblich hinter den Anforderungen nach dieser Verordnung zurückbleiben.