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Verordnung über die Zuerkennung eines mit dem Abschluß einer öffentlichen Realschule vergleichbaren Bildungsstandes für Inhaber des Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung

Veröffentlichungsdatum:10.04.1992 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 90 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 57
Gliederungsnummer:223-n-3

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juris-Abkürzung: FortBPrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-n-3
juris-Abkürzung:FortBPrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-n-3
Verordnung über die Zuerkennung eines mit dem Abschluß
einer öffentlichen Realschule vergleichbaren Bildungsstandes
für Inhaber des Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung
Vom 13. März 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 90 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 26 Satz 2 und 3 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-5) wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Inhaber des Zeugnisses über eine nach den Vorschriften

1.

des Berufsbildungsgesetzes als Abschluß einer Aufstiegsfortbildung erfolgreich abgelegten Prüfung,

2.

der Handwerksordnung erfolgreich abgelegten Meisterprüfung oder

3.

des Seemannsgesetzes erfolgreich abgelegten Meisterprüfung

erhalten nach Maßgabe des Absatzes 2 die Zuerkennung eines mit dem Abschluß einer öffentlichen Realschule vergleichbaren Bildungsstandes.

(2) Voraussetzungen für die Zuerkennung nach Absatz 1 ist der Nachweis von Kenntnissen in einer anerkannten Fremdsprache.

§ 2
Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen

Der Nachweis nach § 1 Abs. 2 kann

1.

durch Vorlage von Zeugnissen oder Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen

a)

im Rahmen der Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung nach § 1 Abs. 1 oder

b)

eines anerkannten Weiterbildungsträgers mit einer Dauer von mindestens 160 Stunden oder

2.

auf andere geeignete Weise geführt werden. Über die Art des Nachweises entscheidet die Schulaufsicht im Einzelfall.


§ 3
Antrag

Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten auf Antrag, dem die nach den §§ 1 und 2 geforderten Nachweise beizufügen sind, eine vom Senator für Bildung und Wissenschaft ausgestellte Bescheinigung (Anlage 1).

§ 4
Bescheinigungen von Behörden außerhalb
des Landes Bremen

Sofern in Bescheinigungen, die von Behörden anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt sind, ein aufgrund eines Zeugnisses nach § 1 Abs. 1 erworbener Bildungsstand als vergleichbar mit dem Abschlußzeugnis der Berufsaufbauschule (Fachschulreife) oder der Realschule zuerkannt wurde, gelten die damit verbundenen Berechtigungen im Lande Bremen unmittelbar. Sie gelten nicht, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Bescheinigungen erteilt wurden, erheblich hinter den Anforderungen nach dieser Verordnung zurückbleiben.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Bremen, den 13. März 1992

Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

Anlage

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