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  • Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997

Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:08.12.1997 Inkrafttreten01.01.1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 28.04.2016 (Brem.GBl. S. 226)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 603

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juris-Abkürzung: FriedhBRHVGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FriedhBRHVGebO BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven
Vom 23. Oktober 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2001
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 28.04.2016 (Brem.GBl. S. 226)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Leichen

 

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte oder ein Teil davon für eine einzelne Bestattungsart nach § 2 Abs. 2 der geltenden Friedhofsordnung gesperrt ist.

1.1

Reihengrabstätten

1.10

Reihengrab

pro Jahr 36,- DM

1.11

Reihengrab für Verstorbene
bis zum 1. Lebensjahr
(lebendgeborene)

pro Jahr 18,- DM

1.20

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen

1.201

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr 70,- DM

1.202

am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle

pro Jahr 87,- DM

1.203

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr 87,- DM

1.204

in gärtnerischer oder besonderer Lage

pro Jahr 105,- DM

1.21

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

1.211

zweistellig
Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber)

pro Jahr 140,- DM

1.212

dreistellig
in gärtnerischer oder
besonderer Lage oder
sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr 315,- DM

1.213

sechsstellig
in gärtnerischer oder
besonderer Lage oder
zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr 630,- DM

1.30

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen

1.301

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr 84,- DM

1.302

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr 105,- DM

1.303

in gärtnerischer oder
besonderer Lage je Grabstelle

pro Jahr 126,- DM

1.31

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

1.311

zweistellig
Ausnahme: dreistellig, (CC-Gräber)

pro Jahr 168,- DM

1.312

dreistellig
in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr 378,- DM

1.313

sechsstellig
in gärtnerischer oder besonderer
Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr 756,- DM

2.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Aschen

 

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung.

 

2.1

Reihengrabstätten

2.10

Reihengrab

pro Jahr 26,- DM

2.11

Grab in der Allgemeinen Totengedenkstätte
(anonymes Gräberfeld)

pro Jahr 13,- DM

2.2

Wahlgrabstätten

2.20

in normaler Lage

pro Jahr 52,- DM

2.21

in Einzellage

pro Jahr 65,- DM

2.22

in besonderer Lage

pro Jahr 78,- DM

2.23

am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe)

pro Jahr 88,- DM

2.24

in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden

pro Jahr 208,- DM

3.

Beisetzungen

3.1

Für das Ausheben und Wiederverfüllen einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten, Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im Register,

 

3.11

Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

810,- DM

3.12

Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

405,- DM

3.13

Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

1080,- DM

3.14

Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

540,- DM

3.15

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge von 1,20 m-2,05 m

1350,- DM

3.16

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge unter 1,20 m

675,- DM

3.17

bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8 Abs. 2 der Friedhofsordnung überschreiten, beträgt der Aufschlag

200,- DM

3.18

für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr

180,- DM

3.2

Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft zur Beisetzung einer Aschenurne sowie Eintragung im Register

 

3.21

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen

370,- DM

3.22

in einer Allgemeinen Totengedenkstätte (im anonymen Gräberfeld)

310,- DM

3.23

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche bei der Beisetzung einer Leiche ist eingeschlossen)

430,- DM

3.3

Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der für die städtischen Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren der unter Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um 100 %.

 

4.

Ausbetten einer Leiche

4.1

bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

1 600,- DM

4.2

bei einer Sarglänge unter 1,20 m

1 200,- DM

4.3

anläßlich der Aufhebung eines Reihengräberfeldes

1 200,- DM

4.4

bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Abs. 4 der Friedhofsordnung überschreiten und bei Ausbettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um

200,- DM

4.5

Ausbetten einer Aschenurne

500,- DM

5.

Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung -

5.1

bei einer Ruhefrist von 25 Jahren

810,- DM

5.2

bei einer Ruhefrist von 15 Jahren

490,- DM

5.3

bei einer Ruhefrist von 7 Jahren

240,- DM

6.

Einäscherung von Leichen

 

einschließlich Gestellung einer Aschenurne

 

6.1

Erwachsene

590,- DM

6.2

Kinder bis zu 10 Jahren

295,- DM

7.

Benutzung von Friedhofseinrichtungen

7.1

zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung

75,- DM

7.2

zur Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung

150,- DM

7.3

Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschl. Grunddekoration
- je angefangene Stunde -

230,- DM

8.

Bauliche Anlagen (Grabmale)

8.1

Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, die laufende Standfestigkeitskontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechts richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Ansichtsfläche des Grabmales.
Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grabmales errechnet sich aus der größten Höhe bzw. größten Länge, multipliziert mit der größten Breite des Grabmales, jeweils aufgerundet auf volle 10 cm.
Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben:

8.11

Naturgestein

4,- DM

8.12

Schmiedeeisen und Bronze

2,- DM

8.13

Holz

1,50 DM

8.14

Liegeplatten aus Naturgestein

2,- DM

8.2

Für die Genehmigung zum Verlegen von Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und für das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes werden Gebühren erhoben

 

 

pro Grabbegrenzung und Grabstätte

100,- DM

9.

Sonstige Gebühren

9.1

Umschreibung einer Grabstätte

60,- DM

9.2

Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat

30,- DM

9.3

Versand einer Aschenurne

50,- DM

9.4

Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfaßt sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

10.

Gewerbliche Betätigung

10.1

Genehmigung zur Ausübung einer mehrmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

40,- DM

10.2

Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

20,- DM

§ 2

Gebühren und Ansprüche auf Erstattung von Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 3

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 7. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 477), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 5. September 1996 (Brem.GBl. S. 290), außer Kraft.

Bremerhaven, den 23. Oktober 1997

Magistrat der
Stadt Bremerhaven
Richter
Oberbürgermeister


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