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  • Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997

Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:08.12.1997 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 28.04.2016 (Brem.GBl. S. 226)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 603

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juris-Abkürzung: FriedhBRHVGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FriedhBRHVGebO BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven
Vom 23. Oktober 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 28.04.2016 (Brem.GBl. S. 226)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Leichen

 

 

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Absätze 1,3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte oder ein Teil davon für eine einzelne Bestattungsart nach § 2 Abs. 2 der geltenden Friedhofsordnung gesperrt ist.

 

1.1

Reihengrabstätten

 

1.10

Reihengrab

pro Jahr

18,00 Euro

 

1.11

Reihengrab für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr (lebendgeborene)

pro Jahr

9,00 Euro

 

1.20

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen

 

1.201

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr

36,00 Euro

 

1.202

am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle

pro Jahr

45,00 Euro

 

1.203

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr

45,00 Euro

 

1.204

in gärtnerischer oder besonderer Lage

pro Jahr

54,00 Euro

 

1.21

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

 

1.211

zweistellig Ausnahme: dreistellig, (CC-Gräber)

pro Jahr

72,00 Euro

 

1.212

dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr

162,00 Euro

 

1.213

sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr

324,00 Euro

 

1.30

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen

 

1.301

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr

42,00 Euro

 

1.302

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr

52,50 Euro

 

1.303

in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle

pro Jahr

63,00 Euro

 

1.31

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

 

1.311

zweistellig Ausnahme: dreistellig, (CC-Gräber)

pro Jahr

84,00 Euro

 

1.312

dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr

189,00 Euro

 

1.313

sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr

378,00 Euro

 

2.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Aschen

 

 

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung.

 

2.1

Reihengrabstätten

 

 

 

2.10

Reihengrab

pro Jahr

14,00 Euro

 

2.11

Grab in der Allgemeinen Totengedenkstätte (anonymes Gräberfeld)

pro Jahr

7,00 Euro

 

2.2

Wahlgrabstätten

 

2.20

in normaler Lage

pro Jahr

28,00 Euro

 

2.21

in Einzellage

pro Jahr

35,00 Euro

 

2.22

in besonderer Lage

pro Jahr

42,00 Euro

 

2.23

am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe)

pro Jahr

47,00 Euro

 

2.24

in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden

pro Jahr

112,00 Euro

 

3.

Beisetzungen

3.1

Für das Ausheben und Wiederverfüllen einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten, Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im Register.

3.11

Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

410,00 Euro

3.12

Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

205,00 Euro

3.13

Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

550,00 Euro

3.14

Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

275,00 Euro

3.15

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge von 1,20 m - 2,05 m

690,00 Euro

3.16

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge unter 1,20 m

345,00 Euro

3.17

bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8 Abs. 2 der Friedhofsordnung überschreiten, beträgt der Aufschlag

102,00 Euro

3.18

für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr

92,00 Euro

3.2

Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft zur Beisetzung einer Aschenurne sowie Eintragung im Register

3.21

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen

190,00 Euro

3.22

in einer Allgemeinen Totengedenkstätte (im anonymen Gräberfeld)

160,00 Euro

3.23

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche bei der Beisetzung einer Leiche ist eingeschlossen)

220,00 Euro

3.3

Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der für die städtischen Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren der unter Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um 100 %.

 

4.

Ausbetten einer Leiche

 

4.1

bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

818,00 Euro

 

4.2

bei einer Sarglänge unter 1,20 m

613,00 Euro

 

4.3

anläßlich der Aufhebung eines Reihengräberfeldes

613,00 Euro

 

4.4

bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Abs. 4 der Friedhofsordnung überschreiten und bei Ausbettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um

102,00 Euro

 

4.5

Ausbetten einer Aschenurne

255,00 Euro

 

5.

Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung -

420,00 Euro

 

5.1

bei einer Ruhefrist von 25 Jahren

 

 

5.2

bei einer Ruhefrist von 15 Jahren

250,00 Euro

 

5.3

bei einer Ruhefrist von 7 Jahren

120,00 Euro

 

6.

Einäscherung von Leichen

 

 

einschließlich Gestellung einer Aschenurne

 

6.1

Erwachsene

302,00 Euro

 

6.2

Kinder bis zu 10 Jahren

151,00 Euro

 

7.

Benutzung von Friedhofseinrichtungen

7.1

zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung

38,00 Euro

7.2

zur Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung

76,00 Euro

7.3

Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschl. Grunddekoration - je angefangene Stunde -

118,00 Euro

8.

Bauliche Anlagen (Grabmale)

8.1

Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, die laufende Standfestigkeitskontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechts richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Ansichtsfläche des Grabmales.

 

Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grabmales errechnet sich aus der größten Höhe bzw. größten Länge, multipliziert mit der größten Breite des Grabmales, jeweils aufgerundet auf volle 10 cm.

Je 100 cm² Ansichtsfläche werden erhoben:

8.11

Naturgestein

2,00 Euro

8.12

Schmiedeeisen und Bronze

1,00 Euro

8.13

Holz

0,75 Euro

8.14

Liegeplatten aus Naturgestein

1,00 Euro

8.2

Für die Genehmigung zum Verlegen von Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und für das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes werden Gebühren erhoben

 

pro Grabbegrenzung und Grabstätte

51,00 Euro

9.

Sonstige Gebühren

9.1

Umschreibung einer Grabstätte

31,00 Euro

9.2

Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat

16,00 Euro

9.3

Versand einer Aschenurne

26,00 Euro

9.4

Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfaßt sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

10.

Gewerbliche Bestätigung

10.1

Genehmigung zur Ausübung einer mehrmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

20,00 Euro

10.2

Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

10,00 Euro

§ 2

Gebühren und Ansprüche auf Erstattung von Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 3

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 7. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 477), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 5. September 1996 (Brem.GBl. S. 290), außer Kraft.

Bremerhaven, den 23. Oktober 1997

Magistrat der
Stadt Bremerhaven
Richter
Oberbürgermeister


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