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  • Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997

Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:08.12.1997 Inkrafttreten01.04.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2014 bis 22.05.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 28.04.2016 (Brem.GBl. S. 226)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 603

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juris-Abkürzung: FriedhBRHVGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FriedhBRHVGebO BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven
Vom 23. Oktober 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2014 bis 22.05.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 28.04.2016 (Brem.GBl. S. 226)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Leichen

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte oder ein Teil davon für eine einzelne Bestattungsart nach § 2 Absatz 2 der geltenden Friedhofsordnung gesperrt ist.

 

 

1.1

Reihengrabstätten

 

 

1.10

Reihengrab

pro Jahr

20,00 €

1.11

Reihengrab für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr (lebendgeborene)

pro Jahr

10,00 €

1.20

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen

 

 

1.201

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr

39,00 €

1.202

am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle

pro Jahr

47,00 €

1.203

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr

47,00 €

1.204

in gärtnerischer oder besonderer Lage

pro Jahr

57,00 €

1.21

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

 

 

1.211

zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber)

pro Jahr

76,00 €

1.212

dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr

164,00 €

1.213

sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr

332,00 €

1.30

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen

 

 

1.301

in normaler Lage je Grabstelle

pro Jahr

45,00 €

1.302

in Einzellage je Grabstelle

pro Jahr

55,00 €

1.303

in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle

pro Jahr

66,00 €

1.31

Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf

 

 

1.311

zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber)

pro Jahr

89,00 €

1.312

dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber)

pro Jahr

194,00 €

1.313

sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber)

pro Jahr

388,00 €

2.

Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Aschen

Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung.

 

 

2.1

Reihengrabstätten

 

 

2.10

Reihengrab

pro Jahr

16,00 €

2.11

Grab in der Allgemeinen Totengedenkstätte (anonymes Gräberfeld)

pro Jahr

9,00 €

2.2

Wahlgrabstätten

 

 

2.20

in normaler Lage

pro Jahr

32,00 €

2.21

in Einzellage

pro Jahr

40,00 €

2.22

in besonderer Lage

pro Jahr

48,00 €

2.23

am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe)

pro Jahr

56,00 €

2.24

in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden

pro Jahr

130,00 €

2.25

an einem Gemeinschaftsbaum inklusive Liegeplatte

pro Jahr

56,00 €

2.26

an einem Familien- beziehungsweise Partnerbaum mit einem Stammumfang in 1 m Höhe von

 

 

 

bis zu 1 m

pro Jahr

160,00 €

 

bis zu 1,80 m

pro Jahr

200,00 €

 

über 1,80 m

pro Jahr

240,00 €

3.

Beisetzungen

 

 

3.1

Für das Ausheben und Wiederverfüllen einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten, Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im Register

 

 

3.11

Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

450,00 €

3.12

Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

225,00 €

3.13

Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

600,00 €

3.14

Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

300,00 €

3.15

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

750,00 €

3.16

Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

375,00 €

3.17

bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8 Absatz 2 der Friedhofsordnung überschreiten, beträgt der Aufschlag

 

111,00 €

3.18

für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr

 

100,00 €

3.2

Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft zur Beisetzung einer Aschenurne sowie Eintragung im Register

 

 

3.21

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen

 

200,00 €

3.22

in einer Allgemeinen Totengedenkstätte (im anonymen Gräberfeld)

 

180,00 €

3.23

auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche bei der Beisetzung einer Leiche ist eingeschlossen)

 

230,00 €

3.3

Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der für die städtischen Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren der unter Nummer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um 100 %.

 

 

4.

Ausbetten einer Leiche

 

 

4.1

bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m

 

890,00 €

4.2

bei einer Sarglänge unter 1,20 m

 

670,00 €

4.3

anlässlich der Aufhebung eines Reihengräberfeldes

 

670,00 €

4.4

bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten oder bei Ausbettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um

 

111,00 €

4.5

Ausbetten einer Aschenurne

 

278,00 €

5.

Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung -

 

 

5.1

bei einer Ruhefrist von 25 Jahren

 

470,00 €

5.2

bei einer Ruhefrist von 15 Jahren

 

282,00 €

5.3

bei einer Ruhefrist von 7 Jahren

 

132,00 €

6.

Einäscherung von Leichen einschließlich Gestellung einer Aschenurne

 

 

6.1

Erwachsene

 

319,00 €

6.2

Kinder bis zu 10 Jahren

 

159,00 €

7.

Benutzung von Friedhofseinrichtungen

 

 

7.1

zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung

 

40,00 €

7.2

zur Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung

 

80,00 €

7.3

Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschließlich Grunddekoration - je angefangene Stunde -

 

148,00 €

8.

Bauliche Anlagen (Grabmale)

 

 

8.1

Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, die laufende Standfestigkeitskontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechts richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Ansichtsfläche des Grabmales.

Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grabmales errechnet sich aus der größten Höhe beziehungsweise größten Länge, multipliziert mit der größten Breite des Grabmales, jeweils aufgerundet auf volle 10 cm.

Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben:

 

 

8.11

Naturgestein

 

2,40 €

8.12

Schmiedeeisen und Bronze

 

1,20 €

8.13

Holz

 

0,90 €

8.14

Liegeplatten aus Naturgestein

 

1,20 €

8.2

Für die Genehmigung zum Verlegen von Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und für das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechtes werden Gebühren erhoben

 

 

 

pro Grabbegrenzung und Grabstätte

 

62,00 €

9.

Sonstige Gebühren

 

 

9.1

Umschreibung einer Grabstätte

 

34,00 €

9.2

Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat

 

18,00 €

9.3

Versand einer Aschenurne

 

28,00 €

9.4

Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

 

10.

Gewerbliche Betätigung

 

 

10.1

Genehmigung zur Ausübung einer mehrmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

 

24,00 €

10.2

Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung

 

12,00 €

§ 2

Gebühren und Ansprüche auf Erstattung von Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 3

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 7. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 477), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 5. September 1996 (Brem.GBl. S. 290), außer Kraft.

Bremerhaven, den 23. Oktober 1997

Magistrat der
Stadt Bremerhaven
Richter
Oberbürgermeister


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