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Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.10.1990 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.05.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 303
Gliederungsnummer:2133-a-1

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juris-Abkürzung: FriedhG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2133-a-1
juris-Abkürzung:FriedhG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2133-a-1
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Vom 16. Oktober 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.05.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
§ 1Friedhofsträger
§ 2Genehmigung
§ 3Sperrung und Aufhebung
§ 4Friedhofszwang
§ 5Ruhefristen
§ 6Selbstverwaltung
§ 7Datenverarbeitung
§ 8 Datenübermittlung
§ 9Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren
§ 10Inkrafttreten

§ 1
Friedhofsträger

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Die Stadtgemeinden haben für die Bereitstellung ausreichender Flächen für die Anlegung von Friedhöfen zu sorgen, Friedhöfe anzulegen und zu unterhalten.

(3) Neben den Stadtgemeinden sind die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts befugt, eigene Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten.

§ 2
Genehmigung

Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:

1.

Beeinträchtigung der Gesundheit,

2.

Belange der Stadtplanung,

3.

mangelnde Eignung der Böden oder

4.

sonstiges zwingendes öffentliches Interesse.


§ 3
Sperrung und Aufhebung

(1) Die Friedhofsträger können einen Friedhof ganz oder teilweise für weitere Bestattungen sperren (Sperrung). Das gilt auch für einzelne Bestattungsarten. Die Stadtgemeinden haben dabei ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 zu beachten und regeln die Voraussetzungen und Folgen einer Sperrung für die stadteigenen Friedhöfe durch Ortsgesetz nach § 6 Abs. 1.

(2) Ein Friedhof oder Friedhofsteil soll nach der Sperrung nicht vor Ablauf der Ruhefristen anderen Zwecken zugeführt werden (Aufhebung). Sperrung und Aufhebung sind bekanntzumachen. Sie dürfen öffentlich bekanntgemacht werden, wenn ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist.

§ 4
Friedhofszwang

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen hiervon sowie Seebestattungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 4 a
Feuerbestattungen

(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Diese Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur den Stadtgemeinden und den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 1 Abs. 3 befugt sind, eigene Friedhöfe anzulegen, erteilt werden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.

§ 5
Ruhefristen

Der Friedhofsträger bestimmt die Ruhefristen für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. Die Ruhefristen für Leichen sind nach Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.

§ 6
Selbstverwaltung

(1) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der stadteigenen Friedhöfe erfolgt aufgrund von Friedhofsordnungen, die die Stadtgemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben in Form eines Ortsgesetzes erlassen.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot eines Ortsgesetzes nach Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit das Ortsgesetz für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde sachlich zuständig, die durch Ortsgesetz bestimmt ist.

(3) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der nicht stadteigenen Friedhöfe regelt der jeweilige Träger eines solchen Friedhofes selbst.

§ 7
Datenverarbeitung

(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren, sind die Friedhofsträger berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen zu verarbeiten:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

letzte Adresse,

3.

Geburts- und Sterbedatum,

4.

Sterberegisternummer,

5.

Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

6.

Einäscherungsnummer,

7.

Zeitpunkt der Bestattung,

8.

Bestattungsnummer,

9.

Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

10.

Bestattungen in der Grabstelle,

11.

Dauer des Nutzungsrechts,

12.

Ruhefrist,

13.

Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigung,

14.

Name und Adresse des Bestatters,

15.

Leistungen des Friedhofsträgers.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

Adresse,

3.

Geburtsdatum,

4.

Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

5.

Namen und Adressen von Bevollmächtigten,

6.

Namen, Adresse und Geburtsdatum des vom Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers im Nutzungsrecht.

(3) Zur Klärung der Nutzungsrechtsnachfolge dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

Adresse,

3.

Geburtsdatum,

4.

Verhältnis zum letzten Nutzungsberechtigten,

5.

Sterbedatum des letzten Nutzungsberechtigten,

6.

Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

7.

Namen und Adressen von Bevollmächtigten.

(4) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 Satz 2 dürfen die Ortspolizeibehörden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen des Verstorbenen,

2.

letzte Adresse des Verstorbenen,

3.

Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,

4.

Sterberegisternummer,

5.

Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

6.

Einäscherungsnummer,

7.

Ort und Zeitpunkt der Bestattung,

8.

Vor-, Geburts- und Nachnamen des Antragstellers,

9.

Geburtsdatum des Antragstellers,

10.

Adresse des Antragstellers,

11.

Verhältnis des Antragstellers zum Verstorbenen,

12.

Namen und Adressen von Bevollmächtigten,

13.

Lage, Bezeichnung und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bestattung vorgenommen werden soll.

(5) Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1.

Vor- und Nachnamen,

2.

Adresse,

3.

Art des Gewerbes,

4.

Zulassung,

5.

Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.

(6) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 darf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden. Sie dürfen aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, das sich auf diese Verstorbenen bezieht. Nach Ablauf der in Satz 2 und 3 genannten Fristen dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissenschaftliche Zwecke unabdingbar ist. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten sind von einer Umschreibung des Nutzungsrechts an bis zur folgenden Umschreibung, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren.

(8) Die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gelten nicht für Friedhöfe, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 8
Datenübermittlung

(1) Wird die Bestattung von einem anderen Friedhofsträger oder einem sonstigen Bestattungsberechtigten vorgenommen, dürfen zum Zwecke der Bestattung folgende Daten der Verstorbenen an den anderen Friedhofsträger oder den sonstigen Bestattungsberechtigten übermittelt werden:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

Geburts- und Sterbedatum,

3.

letzte Adresse,

4.

Sterberegisternummer,

5.

Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

6.

Einäscherungsnummer.

(2) Bei Umbettungen von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten des Verstorbenen übermittelt werden:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

Geburts- und Sterbedatum.

(3) Läßt sich ein Friedhofsträger bei der Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Entwürfe folgende Daten übermittelt werden:

1.

Namen des Verstorbenen,

2.

Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,

3.

Name und Anschrift des Entwurfverfassers.

(4) Zur Herstellung des Einvernehmens nach § 4 Satz 2 dürfen die Ortspolizeibehörden die in § 7 Abs. 4 genannten Daten an die Gesundheitsbehörde übermitteln.

(5) Die Lage einer Grabstelle darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekanntgegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Hinsichtlich der Absätze 1, 2, 3 und 5 gilt § 7 Abs. 8 entsprechend.

§ 9
Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren

(1) Die Friedhofsgebühren der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

(2) Der Friedhofsträger erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung erforderlichen, durch die Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Januar 1966 (Brem.GBl. S. 25 - 2133-a-1) außer Kraft.

(2) Für Friedhöfe im Sinne von § 7 Abs. 8 gelten die §§ 7 und 8 ab 1. Januar 1993.

Bremen, den 16. Oktober 1990

Der Senat


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