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Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:29.10.1990 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 303
Gliederungsnummer:2133-a-1

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juris-Abkürzung: FriedhG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2133-a-1
juris-Abkürzung:FriedhG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2133-a-1
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Vom 16. Oktober 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
§ 1Friedhofsträger
§ 2Genehmigung
§ 3Sperrung und Aufhebung
§ 4Friedhofszwang
§ 5Ruhefristen
§ 6Selbstverwaltung
§ 7Datenverarbeitung
§ 8 Datenübermittlung
§ 9Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren
§ 10Inkrafttreten

§ 1
Friedhofsträger

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Die Stadtgemeinden als Friedhofsträger haben für eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Friedhöfen zu sorgen und diese zu unterhalten.

(3) Neben den Stadtgemeinden sind die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts befugt, eigene Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten.

§ 2
Genehmigung

Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:

1.

Beeinträchtigung der Gesundheit,

2.

Belange der Stadtplanung,

3.

mangelnde Eignung der Böden oder

4.

sonstiges öffentliches Interesse.


§ 3
Sperrung und Aufhebung

(1) Die Friedhofsträger können einen Friedhof ganz oder teilweise für weitere Bestattungen sperren (Sperrung). Das gilt auch für einzelne Bestattungsarten. Die Stadtgemeinden haben dabei ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 zu beachten.

(2) Friedhöfe können ganz oder teilweise aus folgenden Gründen gesperrt werden:

1.

Beeinträchtigung der Gesundheit,

2.

Belange der Stadtplanung,

3.

mangelnde Eignung der Böden,

4.

sonstiges öffentliches Interesse oder

5.

Unwirtschaftlichkeit des weiteren Betriebs."

(3) Die Sperrung beendet das Recht auf Bestattungen der gesperrten Bestattungsart und der Verlängerung eines Nutzungsrechts. Ein ausgeübtes Nutzungsrecht bleibt unberührt, soweit nicht eine Aufhebung nach Absatz 4 vorgenommen wird.

(4) Ein Friedhof oder Friedhofsteil soll nach der Sperrung nicht vor Ablauf der Ruhefristen anderen Zwecken zugeführt werden (Aufhebung). Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhefristen ist nur im dringenden öffentlichen Interesse, insbesondere bei Gefährdung der Volksgesundheit, zulässig. In diesem Falle sind die Leichen oder Aschen der betroffenen Grabstellen umzubetten, ohne dass den Nutzungsberechtigten Kosten entstehen. Das Nutzungsrecht setzt sich an einer neuen Grabstelle fort. Es findet eine Bestattung in einer Gemeinschaftsanlage statt, wenn die Nutzungsberechtigten dies wünschen.

(5) Sperrung und Aufhebung sind den Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. Sie dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist.

§ 4
Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen hiervon sowie Seebestattungen bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Klinikums Bremen-Mitte, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.

(2) Die Bestattung kann als Erdbestattung in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder als Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Urne in einer Grabstelle erfolgen. Die Friedhofsträger können bestimmen, dass die Asche auch in einer Grabstelle eines Friedhofs ausgebracht werden kann.

(3) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Urnen sind unverzüglich beizusetzen. Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne beigesetzt ist und um wessen Asche es sich handelt. Bei einer Ausbringung der Asche muss die Grabstelle vermerkt werden.

(4) Der Friedhofsträger kann in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Klinikums Bremen-Mitte, in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung des Magistrats Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. Gleiches gilt, wenn der zu Bestattende mit Verweis auf weltanschauliche Gründe eine entsprechende schriftliche Verfügung getroffen hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Transport der Leiche bis zur Grabstelle in einem Sarg erfolgen.

(5) Der Friedhofsträger kann in seiner Friedhofsordnung festlegen, dass nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290)“ hergestellt sind.

§ 4 a
Feuerbestattungen

(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in behördlich genehmigten Anlagen (Feuerbestattungsanlagen) erfolgen. Diese Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur den Stadtgemeinden und den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die nach § 1 Abs. 3 befugt sind, eigene Friedhöfe anzulegen, erteilt werden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf eine würdige Ausgestaltung der Anlage hinzuwirken.

§ 5
Ruhefristen

(1) Die Mindestruhefrist beträgt ab dem Tag des Ablebens für Aschen 20, für Leichen 25 Jahre. Die Friedhofsträger können hiervon abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Mindestruhefrist für Leichen und Aschen beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 7 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.

(3) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für bestimmte Friedhöfe oder Teile von ihnen längere Ruhefristen für Erdbestattungen festsetzen, wenn wegen unzureichender Verwesung Bedenken gegen die Ruhefristen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen.

(4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhefrist zulassen, wenn ein wichtiger Grund besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 5a
Särge und Urnen

Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhefrist vergehen und nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Leichen sowie die in Satz 1 genannten Gegenstände und Materialien dürfen nur mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die nicht die Verwesung verzögern oder die nur geringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe sowie ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden.

§ 6
Selbstverwaltung

(1) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der stadteigenen Friedhöfe erfolgt aufgrund von Friedhofsordnungen, die die Stadtgemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben in Form eines Ortsgesetzes erlassen.

(2) - aufgehoben -

(3) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der nicht stadteigenen Friedhöfe regelt der jeweilige Träger eines solchen Friedhofes selbst.

§ 6a
Nutzungsrecht

(1) Durch die Vergabe einer Grabstelle wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist begründet.

(2) Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und zur Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals.

(3) Gemeinschaftsanlagen berechtigen nur zur Bestattung und zur Ablage von Grabschmuck an einer zentralen Stelle.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung Anschriften- und Namensänderungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Nutzungsrechts obliegt den Friedhofsträgern.

§ 7
Datenverarbeitung

(1) Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe, insbesondere zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren oder Entgelten, sind die Friedhofsträger berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Verstorbenen zu verarbeiten:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

letzte Adresse,

3.

Geburts- und Sterbedatum,

4.

Sterberegisternummer,

5.

Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

6.

Einäscherungsnummer,

7.

Zeitpunkt der Bestattung,

8.

Bestattungsnummer,

9.

Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

10.

Bestattungen in der Grabstelle,

11.

Dauer des Nutzungsrechts,

12.

Ruhefrist,

13.

Vorhandensein von Grabmalen und Einfassungen sowie Datum der Genehmigung,

14.

Name und Adresse des Bestatters,

15.

Leistungen des Friedhofsträgers.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

Adresse,

3.

Geburtsdatum,

4.

Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

5.

Namen und Adressen von Bevollmächtigten,

6.

Namen, Adresse und Geburtsdatum des vom Nutzungsberechtigten benannten Nachfolgers im Nutzungsrecht,

7.

Bankverbindung.

(3) Zur Klärung der Nutzungsrechtsnachfolge dürfen die Friedhofsträger folgende personenbezogene Daten der Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten verarbeiten:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

Adresse,

3.

Geburtsdatum,

4.

Verhältnis zum letzten Nutzungsberechtigten,

5.

Sterbedatum des letzten Nutzungsberechtigten,

6.

Art, Lage und Zustand der Grabstelle,

7.

Namen und Adressen von Bevollmächtigten.

(4) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 darf die zuständige Behörde folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen des Verstorbenen,

2.

letzte Adresse des Verstorbenen,

3.

Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,

4.

Sterberegisternummer,

5.

Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

6.

Einäscherungsnummer,

7.

Ort und Zeitpunkt der Bestattung,

8.

Vor-, Geburts- und Nachnamen des Antragstellers,

9.

Geburtsdatum des Antragstellers,

10.

Adresse des Antragstellers,

11.

Verhältnis des Antragstellers zum Verstorbenen,

12.

Namen und Adressen von Bevollmächtigten,

13.

Lage, Bezeichnung und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bestattung vorgenommen werden soll.

(5) Im Rahmen der Zulassung und Überwachung der auf den Friedhöfen tätigen Gewerbetreibenden des Friedhofs- und Bestattungsgewerbes dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

1.

Vor- und Nachnamen,

2.

Adresse,

3.

Art des Gewerbes,

4.

Zulassung,

5.

Tätigkeitsbeschränkungen oder -verbote.

(6) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 darf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Die in Absatz 1 genannten Daten der Verstorbenen müssen für den Zeitraum der Ruhefrist aufbewahrt werden. Sie dürfen aufbewahrt werden, solange ein Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, das sich auf diese Verstorbenen bezieht. Nach Ablauf der in Satz 2 und 3 genannten Fristen dürfen die Daten der Verstorbenen nur noch gesondert, durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert, aufbewahrt werden. Sie dürfen dann nur noch verarbeitet oder genutzt werden, wenn Angehörige um Auskunft nachsuchen oder dies für wissenschaftliche Zwecke unabdingbar ist. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten sind von einer Umschreibung des Nutzungsrechts an bis zur folgenden Umschreibung, mindestens jedoch 10 Jahre, aufzubewahren.

(8) Die Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 gelten nicht für Friedhöfe, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden, sofern die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eigene bereichsspezifische Bestimmungen erlassen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen.

§ 8
Datenübermittlung

(1) Wird die Bestattung von einem anderen Friedhofsträger oder einem sonstigen Bestattungsberechtigten vorgenommen, dürfen zum Zwecke der Bestattung folgende Daten der Verstorbenen an den anderen Friedhofsträger oder den sonstigen Bestattungsberechtigten übermittelt werden:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

Geburts- und Sterbedatum,

3.

letzte Adresse,

4.

Sterberegisternummer,

5.

Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

6.

Einäscherungsnummer.

(2) Bei Umbettungen von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten des Verstorbenen übermittelt werden:

1.

Vor-, Geburts- und Nachnamen,

2.

Geburts- und Sterbedatum.

(3) Läßt sich ein Friedhofsträger bei der Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Entwürfe folgende Daten übermittelt werden:

1.

Namen des Verstorbenen,

2.

Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,

3.

Name und Anschrift des Entwurfverfassers.

(4) Zur Herstellung des Einvernehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 darf die zuständige Behörde die in § 7 Abs. 4 genannten Daten an die Gesundheitsbehörde übermitteln.

(5) Die Lage einer Grabstelle darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekanntgegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, daß schutzwürdige Belange des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Hinsichtlich der Absätze 1, 2, 3 und 5 gilt § 7 Abs. 8 entsprechend.

§ 9
Vollstreckung kirchlicher Friedhofsgebühren

(1) Die Friedhofsgebühren der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts werden auf Antrag des Friedhofsträgers im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.

(2) Der Friedhofsträger erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung erforderlichen, durch die Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erstattung näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

§ 9a
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Gebot oder Verbot eines Ortsgesetzes nach § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit das Ortsgesetz für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

2.

Urnen, Särge und Sargausstattungen, Sargabdichtungsmaterialien, Totenkleidung und sonstige zur Durchführung der Bestattung vorgesehene Artikel aus Materialien verwendet oder verwenden lässt, die nicht innerhalb der Ruhefrist vergehen oder nicht geringstmögliche Emissionen erwarten lassen (§ 5a);

3.

Leichen sowie die in Nummer 2 genannten Gegenstände und Materialien mit Stoffen behandelt oder versieht oder behandeln oder versehen lässt, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder nicht geringstmögliche Emissionen erwarten lassen (§ 5a);

4.

halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe oder ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien verwendet oder verwenden lässt.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(2) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Diese können eine andere Stelle bestimmen.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Januar 1966 (Brem.GBl. S. 25 - 2133-a-1) außer Kraft.

(2) Für Friedhöfe im Sinne von § 7 Abs. 8 gelten die §§ 7 und 8 ab 1. Januar 1993.

Bremen, den 16. Oktober 1990

Der Senat


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