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Für Beisetzungen von Personen, die am Tage ihres Todes in der Stadtgemeinde Bremen nicht oder nur mit Nebenwohnung gemeldet sind, erhöhen sich die nach diesem Ortsgesetz zu zahlenden Gebühren um 20 vom Hundert. Dieses gilt nicht für Personen und deren Ehegatten, die nach dem Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle auf einem stadteigenen Friedhof in Bremen ihre Wohnung von Bremen verlegt haben.
(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die stadtbremischen Friedhöfe vom 1. März 1966 (Brem.GBl. S. 53 - 2133-c-1) unbeschadet von Absatz 2 außer Kraft.
(2) Soweit Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes erloschen sind und nach § 9 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22. Februar 1966 (Brem.GBl. S. 47 - 2133-a-2) noch verlängert werden können, werden die Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben.
Bremen, den 13. November 1973
Der Senat