Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 18. Dezember 1990

Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.12.1990 Inkrafttreten01.04.1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1992 bis 31.12.1997Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695)
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 476
Gliederungsnummer:2133-a-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FriedhO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2133-a-2
juris-Abkürzung:FriedhO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2133-a-2
Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe
in Bremen
Vom 18. Dezember 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1992 bis 31.12.1997
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsübersicht
§ 1Verwaltung und Bewirtschaftung
§ 2Arten und Größen von Grabstellen
§ 3Bestattungen
§ 4Ruhefristen
§ 5Inhalt des Nutzungsrechts
§ 6Umschreibung des Nutzungsrechts
§ 7Verlängerung und Ablauf des Nutzungsrechts
§ 8Teilung von Grabstellen
§ 9Sperrung von Grabstellen
§ 10Umbettungen
§ 11Särge und Urnen
§ 12Anlage und Pflege der Grabstellen
§ 13Verhalten auf den Friedhöfen
§ 14Gewerbliche Betätigung
§ 15Ordnungswidrigkeiten
§ 16Inkrafttreten

§ 1
Verwaltung und Bewirtschaftung

Die Verwaltung und Bewirtschaftung der stadteigenen Friedhöfe ist Aufgabe des Gartenbauamtes und des Bauamtes Bremen-Nord (Behörde).

§ 2
Arten und Größen von Grabstellen

(1) Für die Bestattung von Leichen in Särgen und von Aschen in Urnen vergibt die Behörde nach ihrem Ermessen Grabstellen. Sie hat dabei Wünsche auf einen bestimmten Friedhof zu berücksichtigen, solange auf diesem Friedhof Grabstellen zur Verfügung stehen und die Anzahl der voraussichtlichen Sterbefälle es zuläßt.

(2) Es werden folgende Grabstellen vergeben:

1.

für Erdbestattungen in der Größe von 2, 4, 6 und 8 m2;

2.

für Urnenbeisetzungen

a)

in der Größe von 1 und 2 m2;

b)

in Allgemeinen Totengedenkstätten (anonymen Gräberfeldern); in ihnen wird der Reihe nach beigesetzt.

(3) Andere Grabstellen können vergeben werden, wenn sie frei sind.

§ 3
Bestattungen

(1) Folgende Bestattungen können vorgenommen werden:

1.

in Grabstellen für Erdbestattungen

a)

einschichtig, je 2 m2: ein Sarg,

b)

zweischichtig, je 2 m2: zwei Särge,

2.

in Grabstellen für Urnenbeisetzungen

a)

je m2: sechs Urnen,

b)

in Allgemeinen Totengedenkstätten (anonymen Gräberfeldern) je Grabeinheit: eine Urne.

(2) Leichen totgeborener Kinder können der Leiche einer anderen Person beigelegt werden. Leichen von Kindern unter drei Jahren können der Leiche einer verwandten Person beigelegt werden. Die Beilegung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Urnen können auch in Grabstellen für Erdbestattungen beigesetzt werden,

1.

anstelle einer Erdbestattung: sechs Urnen,

2.

in einer mit Särgen vollbelegten Grabstelle zusätzlich: sechs Urnen.

(4) Der für eine Bestattung genutzte Platz einer Grabstelle darf frühestens nach Ablauf der jeweiligen Ruhefristen erneut genutzt werden.

(5) Den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung legt die Behörde nach Absprache mit den Angehörigen fest.

§ 4
Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen unter zehn Jahren 15 Jahre und bei Verstorbenen unter drei Jahren 10 Jahre.

(3) Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung hat im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales für bestimmte Friedhöfe oder Teile von ihnen längere als in Absatz 2 genannte Ruhefristen für Leichen durch Anordnung festzusetzen, wenn wegen unzureichender Verwesung Bedenken gegen die Ruhefristen nach Absatz 2 bestehen. Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 5
Inhalt des Nutzungsrechts

(1) Durch die Vergabe einer Grabstelle wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist begründet.

(2) Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zu Anlage und Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals. In Allgemeinen Totengedenkstätten berechtigt das Nutzungsrecht nur zur Bestattung und zur Ablage von Grabschmuck an einer zentralen Stelle.

(3) Über die Vergabe wird dem Nutzungsberechtigten ein Nachweis ausgehändigt; er soll auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Behörde Anschriften- und Namensänderungen mitzuteilen.

§ 6
Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ist innerhalb eines Jahres die Umschreibung des Nutzungsrechts auf eine vom verstorbenen Nutzungsberechtigten bestimmte Person zu beantragen. Eine Umschreibung, die nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, ist gebührenpflichtig. Nach der Bestattung des verstorbenen Nutzungsberechtigten dürfen bis zur Umschreibung Rechte aus § 5 Abs. 2 Satz 1 nur mit Zustimmung der Behörde wahrgenommen werden.

(2) Unter Lebenden darf das Nutzungsrecht nur auf einen Angehörigen des Nutzungsberechtigten oder einer in der Grabstelle bestatteten Person übertragen werden.

(3) Angehörige im Sinne von Absatz 2 sind:

a)

der Ehegatte,

b)

die ehelichen und nichtehelichen Kinder,

c)

die Adoptiv- und Stiefkinder,

d)

die Enkel,

e)

die Eltern,

f)

die Geschwister,

g)

die Stiefgeschwister,

h)

die Ehegatten der unter dem Buchstaben b genannten Personengruppen,

i)

die Ehegatten der unter dem Buchstaben c genannten Personengruppen,

j)

die Ehegatten der unter dem Buchstaben d genannten Personengruppen,

k)

die Ehegatten der unter dem Buchstaben f genannten Personengruppen,

l)

die Ehegatten der unter dem Buchstaben g genannten Personengruppen,

m)

der geschiedene Ehegatte.

(4) Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben, oder ist der vom verstorbenen Nutzungsberechtigten Bestimmte nicht zur Rechtsnachfolge bereit, so ist das Nutzungsrecht auf einen der in Absatz 3 genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Rangfolge auf Antrag zu übertragen. Sofern keine Angehörigen mehr leben, darf das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person übertragen werden.

(5) Stirbt ein Nutzungsberechtigter und wird das Nutzungsrecht an einer Grabstelle nicht auf eine andere Person umgeschrieben, so hat die Behörde innerhalb von drei Monaten die ihr bekannten Angehörigen nach Absatz 3 auf die notwendige Umschreibung schriftlich hinzuweisen.

§ 7
Verlängerung und Ablauf des Nutzungsrechts

(1) Überschreitet im Falle einer Bestattung die Ruhefrist die Dauer des bisherigen Nutzungsrechts, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

(2) Die Behörde kann auch ohne gleichzeitig stattfindende Bestattung ein Nutzungsrecht verlängern. Die Verlängerung ist für die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren zulässig. Bei längeren Ruhefristen kann die Dauer der Verlängerung auf 25 oder 30 Jahre bemessen werden.

(3) Vor Ablauf eines Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten auf den Ablauf hinzuweisen. Der Hinweis soll auch eine Verlängerungsmöglichkeit benennen. Sofern ein Nutzungsberechtigter nicht feststeht oder seine Anschrift nicht bekannt ist, darf mittels öffentlicher Bekanntmachung auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen werden.

(4) Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, so ist die Behörde berechtigt, die auf der Grabstelle befindlichen Gegenstände abzuräumen und die Grabstelle einzuebnen. Die Gegenstände von Grabstellen mit abgelaufenem Nutzungsrecht hat die Behörde ein Jahr lang zu verwahren, es sei denn, der bisherige Nutzungsberechtigte hat die Rückgabe beantragt oder auf die Rückgabe verzichtet.

(5) Verzichtet ein Nutzungsberechtigter für Zeiten ohne laufende Ruhefrist auf Rechte an einer Grabstelle, so sind ihm die auf die nicht genutzte Zeit entfallenden Anteile an den entrichteten Grabstellengebühren zu erstatten. Die Abrechnung erfolgt nach vollen Jahren.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle in einer Allgemeinen Totengedenkstätte kann nicht verlängert werden.

§ 8
Teilung von Grabstellen

Größere Grabstellen können geteilt werden, wenn die abgetrennten Teile für die Behörde anderweitig als Grabstellen nutzbar sind. Die Kosten für die durch die Teilung der Grabstelle veranlaßten Arbeiten trägt der Nutzungsberechtigte.

§ 9
Sperrung von Grabstellen

(1) Friedhöfe können ganz oder teilweise aus folgenden Gründen gesperrt werden:

a)

der Bauleitplanung,

b)

der unzureichenden Verwesung,

c)

des Baumschutzes oder

d)

sonstigen wichtigen Gründen.

(2) Die Sperrung beendet nicht ein bestehendes Nutzungsrecht, mit Ausnahme des Rechts auf Bestattungen der gesperrten Bestattungsart (Erdbestattung, Urnenbeisetzung).

(3) Wird eine Grabstelle für beide Bestattungsarten gesperrt und wird dem Nutzungsberechtigten aus Anlaß einer Bestattung ein Nutzungsrecht an einer anderen Grabstelle auf einem stadteigenen Friedhof vergeben, ist die für die gesperrte Grabstelle entrichtete Gebühr auf die Gebühr für das Nutzungsrecht an der neuen Grabstelle insoweit anzurechnen, als sie auf die Zeit nach der Vergabe des neuen Nutzungsrechts entfällt. Das gleiche gilt, wenn bei Sperrung einer Bestattungsart auf die andere verzichtet wird. Anzurechnen ist der Betrag, der bei einer Bestattung in der gesperrten Grabstelle wegen des noch laufenden Nutzungsrechts nicht entrichtet werden müßte (Differenzbetrag zwischen voller Gebühr und Verlängerungsgebühr).

§ 10
Umbettungen

(1) Umbettungen sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Leichen können über die Voraussetzung des Absatzes 1 hinaus nur umgebettet werden, wenn die Umbettung angesichts des Verwesungsstandes zumutbar und mit vertretbarem Aufwand durchzuführen ist.

§ 11
Särge und Urnen

(1) Särge für die Erdbestattung, alle Teile an und in ihnen sowie Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die umweltverträglich sind und die innerhalb der Ruhefrist vergehen. Leichen, Särge und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu beeinträchtigen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Beschaffenheit der Materialien zu kontrollieren und bei Verstoß gegen Satz 1 Särge oder Überurnen zurückzuweisen. Die Vorschriften über Anforderungen an Särge für die Feuerbestattung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (SaBremR 2133-b-2) bleiben unberührt.

(2) Müssen Särge verwendet werden, die länger als 2,03 m, breiter als 0,75 m und höher als 0,70 m sind, so ist die Zustimmung der Behörde bei der Anmeldung der Bestattung erforderlich.

(3) Überurnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,23 m aufweisen.

§ 12
Anlage und Pflege der Grabstellen

(1) Grabstellen sind in ihrer äußeren Gestaltung aufeinander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofs abzustimmen.

(2) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstellen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Behörde.

(3) Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Gestaltung von Grabstellen und das Verfahren nach Absatz 2 zu erlassen.

(4) Die Grabstelle ist von dem Nutzungsberechtigten in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Grabmale müssen fachgerecht fundamentiert und befestigt sein.

(5) Kränze, Blumengebinde und dergleichen dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen.

(6) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig.

§ 13
Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Unzulässig ist insbesondere,

1.

die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen, zu befahren;

2.

Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

3.

Tiere mitzubringen.

(3) Die Behörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 14
Gewerbliche Betätigung

(1) Wenn Unternehmen des Bestattungsgewerbes es übernommen haben, für ihren Auftraggeber die Gebühren für die Leistungen der Behörde zu entrichten, ist die Behörde berechtigt, die Vorlage der den Auftraggebern erteilten Rechnungen zu verlangen.

(2) Das Aufstellen von Werbezeichen innerhalb der Friedhöfe ist nicht zulässig.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausgeübt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können von der Behörde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen dieses Ortsgesetz oder die dazu erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

die Beilegung eines Kindes in unzulässiger Weise vornimmt oder der Behörde nicht unverzüglich anzeigt (§ 3 Abs. 2);

2.

Särge und Überurnen aus Materialien verwendet, die nicht umweltverträglich sind und nicht innerhalb der Ruhefrist vergehen (§ 11 Abs. 1);

3.

Leichen, Särge und Überurnen mit Stoffen behandelt oder versieht, die die Verwesung verzögern oder die Umwelt beeinträchtigen (§ 11 Abs. 1);

4.

Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen ohne vorherige Zustimmung der Behörde auf Grabstellen aufstellt, ändert oder beseitigt (§ 12 Abs. 2);

5.

für Kränze, Blumengebinde und dergleichen andere als kompostierbare Materialien verwendet (§ 12 Abs. 5);

6.

bei der Grabpflege Pflanzenschutzmittel anwendet (§ 12 Abs. 6);

7.

gegen die Gebote und Verbote des § 13 verstößt, in denen das Verhalten auf Friedhöfen geregelt wird;

8.

gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausübt und dafür keine Ausnahmegenehmigung der Behörde eingeholt hat (§ 14 Abs. 3).

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind das Gartenbauamt und das Bauamt Bremen-Nord.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S. 225 - 2133-a-2) außer Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 1990

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.