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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Futtermittelgesetz

Veröffentlichungsdatum:24.02.1999 Inkrafttreten25.02.1999
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 27
Gliederungsnummer:45-c-85
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Futtermittelgesetz vom 9. Februar 1999 (Brem.GBl. 1999, S. 27)"

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juris-Abkürzung: FuttMGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-85
juris-Abkürzung:FuttMGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:09.02.1999
Gültig ab:25.02.1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1999, 27
Gliederungs-Nr:45-c-85
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Futtermittelgesetz
Vom 9. Februar 1999
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21 und 22 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990), geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1304), ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Futtermittelgesetz vom 20. August 1979 (Brem.GBl. S. 343 - 45-C-85) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. Februar 1999

Der Senat

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