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Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZuV)

Veröffentlichungsdatum:10.09.2004 Inkrafttreten01.10.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.04.2024 (Brem.GBl. S. 147)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 446
Gliederungsnummer:60-i-1

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juris-Abkürzung: FÄZuV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-i-1
Amtliche Abkürzung:FÄZuV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-i-1
Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung
(FÄZuV)
Vom 31. Juli 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 30.06.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.04.2024 (Brem.GBl. S. 147)

Auf Grund

1.

des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist,

2.

des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818),

3.

des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 57 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,

4.

des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist,

5.

des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist,

6.

des § 29a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1673) geändert worden ist,

7.

des § 20 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1673) geändert worden ist,

8.

des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) geändert worden ist,

9.

des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 59 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,

10.

des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,

11.

des § 17 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist,

die Nummern 4 bis 6 jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 4 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,

die Nummern 7 bis 9 und 11 jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung,

die Nummer 10 in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und

die Nummern 2 bis 11 jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. S. 279).

wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit der Finanzämter

Für die Erledigung der den Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben sind die in § 2 bezeichneten Finanzämter für ihren Bereich zuständig, soweit die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Landeseigenbetrieb Fidatas Bremen und die Anlage keine besonderen Zuständigkeitsregelungen enthalten.

§ 2
Bezeichnung und Sitz der Finanzämter

Im Lande Bremen sind die Finanzämter:

1.

Bremen mit Sitz in Bremen,

2.

Bremen-Nord mit Sitz in Bremen,

3.

Bremerhaven mit Sitz in Bremerhaven,

4.

für Außenprüfung mit Sitz in Bremen

eingerichtet.

§ 3
Bezirk der Finanzämter

Der Bezirk des Finanzamtes

1.

Bremen umfasst

den Stadtbezirk Mitte mit den Stadtteilen Mitte und Häfen - ohne Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven

den Stadtbezirk Süd mit den Stadtteilen Neustadt, Obervieland, Huchting, Woltmershausen und den Ortsteilen Seehausen und Strom

den Stadtbezirk Ost mit den Stadtteilen Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Vahr, Horn-Lehe, Hemelingen, Osterholz, Oberneuland und dem Ortsteil Borgfeld

den Stadtbezirk West mit den Stadtteilen Findorff, Walle, Gröpelingen und dem Ortsteil Blockland

2.

Bremen-Nord umfasst

den Stadtbezirk Nord mit den Stadtteilen Burglesum, Vegesack und Blumenthal,

3.

Bremerhaven umfasst

die Stadt Bremerhaven sowie das Stadtbremische Überseehafengebiet.


§ 4
Änderung einer Verordnung

§ 1 der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit des Finanzamts Bremen-Ost und über die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremerhaven in Steuer- und Monopolstrafsachen und Steuer- und Monopolordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 85 - 60-i-1) wird aufgehoben.

§ 5
In- und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Bremen, den 31. Juli 2004

Der Senator für Finanzen

Anlage

(zu § 1)

Die im folgenden verwendeten Begriffe "Besteuerung" und "Verwaltung" umfassen die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Steuern.

Finanzämter sind für den Bereich anderer Finanzämter wie folgt zuständig:

Lfd. Nr.

Finanzamt

zuständig für den Bereich des Finanzamts

Nr.

übertragene Zuständigkeit

Sp. 1

Sp. 2

Sp. 3

Sp. 4

Sp. 5

1

Bremen-Nord

Alle Finanzämter im Lande Bremen

1.1

Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer

 

 

 

1.2

Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

 

 

Bremen

1.3

Verwaltung der Spielbankabgabe einschließlich der Steueraufsicht

 

 

 

1.4

Durchführung der Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung des Grundvermögens

 

 

 

1.5

Verwaltung der

 

 

 

1.5.1

Zweitwohnungsteuer

 

 

 

1.5.2

Hundesteuer

 

 

 

1.5.3

Vergnügungssteuer

 

 

 

1.6

Festsetzung und Erhebung der Grundbesitzabgaben

 

 

1.7

Kassengeschäfte

 

 

 

1.8

Vollstreckung

 

 

 

 

 

2

Bremen

Alle Finanzämter im Lande Bremen

2.1

Besteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer auf Grund bundesweit verordneter Übertragung der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich

 

 

 

2.1.1

der Umsatzsteuer

 

 

 

2.1.2

der Steuern vom Einkommen und Vermögen, wenn der Unternehmer Bauleistungen (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) erbringt

 

 

 

2.1.3

der Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe

 

 

 

2.2

die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens oder der Anteile am Betriebsvermögen, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Vermögens von Gemeinschaften nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2009 und für Fälle, in denen ein Antrag nach Artikel 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gestellt worden ist.

 

 

Bremen-Nord

2.3

Besteuerung der juristischen Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 und § 2 Körperschaftsteuergesetz

 

 

 

2.4

Besteuerung der beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen

 

 

 

2.5

Durchführung der §§ 2 und 5 Außensteuergesetz

 

 

 

2.6

Verwaltung des Steuerabzugs von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften

 

 

 

2.7

Besteuerung der Betriebe der

 

 

 

2.7.1

Seeschifffahrt

 

 

 

2.7.2

Binnenschifffahrt

 

 

 

2.8

Besteuerung von Fonds, Verlustzuweisungsgesellschaften und Gesamtobjekten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Absatz 2 der Abgabenordnung

 

 

 

2.9

Besteuerung der natürlichen Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

 

 

 

 

 

3

Außenprüfung

Alle Finanzämter im Lande Bremen

3.1

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

 

 

3.2

Führung des Konzernverzeichnisses im Sinne des § 33 Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)

 

 

 

3.3

Ausstellung der Bescheinigungen für

 

 

 

3.3.1

die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nach § 39c Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes

 

 

 

3.3.2

die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Auslandstätigkeitserlass

 

 

 

3.4

Genehmigung von Anträgen nach § 40 des Einkommensteuergesetzes und § 4 Absatz 3 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung

 

 

 

3.5

Anrufungsauskünfte nach § 42e des Einkommensteuergesetzes und sonstige Lohnsteuerangelegenheiten der Arbeitgeber

 

 

 

3.6

Durchführung von Lohnsteuer-Nachschauen nach § 42g des Einkommensteuergesetzes

 

 

 

3.7

Abgleich der angemeldeten Beträge der Lohnsteueranmeldungen mit den bescheinigten Beträgen der Lohnsteuerbescheinigungen eines Arbeitgebers

 

 

 

 

 

4

Bremerhaven

Alle Finanzämter im Lande Bremen

4.1

Straf- und Bußgeldverfahren sowie Wahrnehmung der Aufgaben der Steuerfahndung bei

 

 

 

4.1.1

Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

 

 

 

4.1.2

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die nach den in der Eingangsformel der Verordnung zitierten ermächtigenden Vorschriften die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden.

 

 

 

4.2

Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (ZEUS).

 

 

 

4.3

Wahrnehmung der Aufgaben der Servicestelle Steueraufsicht (ServiSta) im norddeutschen Verbund

4.4

Verwaltung der

4.4.1

Erbschaft- und Schenkungsteuer

4.4.2

Erbschaft- und Schenkungsteuer in den Fällen des § 4 des Außensteuergesetzes

4.4.3

Grunderwerbsteuer


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