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  • Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 14. Oktober 1969

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Veröffentlichungsdatum:22.10.1969 Inkrafttreten23.10.1969
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.10.1969 bis 31.03.1981Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157)*
Fundstelle Brem.GBl. 1969, S. 131
Gliederungsnummer:12-a-1

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juris-Abkürzung: G10GAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 12-a-1
juris-Abkürzung:G10GAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:12-a-1
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 14. Oktober 1969
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.10.1969 bis 31.03.1981
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157)*

Fußnoten

*

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157) ist Folgendes zu beachten:
”Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 und der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.”

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

Über den Antrag des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz oder dessen Stellvertreter, Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aufgrund des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I. S. 949) anzuordnen, entscheidet der Senator für Inneres.

§ 2

(1) Der Senator für Inneres unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit sie von ihm zu verantworten ist.

(2) Das Gremium besteht aus fünf von der Bürgerschaft (Landtag) bestimmten Abgeordneten.

§ 3

(1) Der Senator für Inneres unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen; vor einer Anordnung kann er die Kommission anhören. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Senator für Inneres unverzüglich aufzuheben.

(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von dem in § 2 genannten Gremium für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in § 2 genannten Gremiums bedarf.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 14. Oktober 1969

Der Senat


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