Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.10.1969 bis 31.03.1981
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157)* |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
Über den Antrag des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz oder dessen Stellvertreter, Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aufgrund des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I. S. 949) anzuordnen, entscheidet der Senator für Inneres.
§ 2
(1) Der Senator für Inneres unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium über die Durchführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, soweit sie von ihm zu verantworten ist.
(2) Das Gremium besteht aus fünf von der Bürgerschaft (Landtag) bestimmten Abgeordneten.
§ 3
(1) Der Senator für Inneres unterrichtet unverzüglich eine Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen; vor einer Anordnung kann er die Kommission anhören. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der Senator für Inneres unverzüglich aufzuheben.
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von dem in § 2 genannten Gremium für die Dauer einer Wahlperiode bestellt. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Vertreter bestellt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des in § 2 genannten Gremiums bedarf.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Oktober 1969
Der Senat