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Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung und zur Änderung anderer Vorschriften

Veröffentlichungsdatum:27.12.2004 Inkrafttreten28.12.2004
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 614
Gliederungsnummer:301-c-6
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 614)"

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juris-Abkürzung: GJStPrStVtrÜbkÄndStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 301-c-6
juris-Abkürzung:GJStPrStVtrÜbkÄndStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:14.12.2004
Gültig ab:28.12.2004
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 614
Gliederungs-Nr:301-c-6
Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung der
Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen,
Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein
über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für
die Große Juristische Staatsprüfung und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 14. Dezember 2004
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1
Vertragsgesetz

(1) Dem am 8., 12. und 19. November 2004 in Bremen, Kiel und Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft vom 4. Mai 1972 der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung (Brem.GBl. S. 133) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, die Länderübereinkunft in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit dem Datum der Veröffentlichung bekannt zu machen.

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Artikel 2
Änderung des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung

[Änderungsanweisungen zum Bremischen Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 - 301-b-5-).]

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Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

Bremen, den 14. Dezember 2004

Der Senat

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