Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.11.1989 bis 31.12.2009
Artikel 1
Dem am 16. März 1989 für das Land Niedersachsen und am 31. März 1989 für die Freie Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Ausdehnung der Gerichtsbezirke in der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau auf das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage dieses Gesetzes veröffentlicht.
Einzelansicht SeitenanfangArtikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.
Bremen, den 24. Oktober 1989
Der Senat
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