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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit

Veröffentlichungsdatum:26.03.2002 Inkrafttreten27.03.2002
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 39
Gliederungsnummer:33-b-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit vom 21. März 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 39)"

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juris-Abkürzung: GLSGNDSStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 33-b-1
juris-Abkürzung:GLSGNDSStVtrG BR
Ausfertigungsdatum:21.03.2002
Gültig ab:27.03.2002
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 39
Gliederungs-Nr:33-b-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen
und der Freien Hansestadt Bremen
über ein gemeinsames Landessozialgericht und zur
Änderung des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit
Vom 21. März 2002
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 2

(Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211 - 33-a-1), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351).)

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Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 am 1. April 2002 in Kraft.

Bremen, den 21. März 2002

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