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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)

Veröffentlichungsdatum:21.10.1960 Inkrafttreten01.01.1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 11.07.1983Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert §§ 28a bis 28d, 28g und 28h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 958)
Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 297
Gliederungsnummer:300-a-1

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juris-Abkürzung: AGGVG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 300-a-1
Amtliche Abkürzung:AGGVG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:300-a-1
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(AGGVG)
in der Fassung vom 21. August 1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 11.07.1983
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert §§ 28a bis 28d, 28g und 28h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 958)

1. Abschnitt
Gerichte

1. Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Im Lande Bremen bestehen die folgenden ordentlichen Gerichte:

1.

ein Oberlandesgericht mit dem Sitz in Bremen,

2.

ein Landgericht mit dem Sitz in Bremen,

3.

ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen,

4.

ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremerhaven,

5.

ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen, Stadtteil Blumenthal.

(2) Das Oberlandesgericht führt die Bezeichnung "Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen".

§ 2

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

2. Titel
Amtsgerichte

§ 3

(1) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme der den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugeteilten Stadt- und Ortsteile.

(2) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den zur Stadtgemeinde Bremen gehörenden Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven.

(3) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal umfaßt das Gebiet der stadtbremischen Stadtteile Blumenthal und Vegesack.

(4) Die den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugeteilten stadtbremischen Stadt- und Ortsteile gehören dem Bezirk dieser Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.

§ 4

Die Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven sind mit Präsidenten besetzt.

§ 5

Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug kann für die Präsidenten und den aufsichtführenden Richter der Amtsgerichte ständige Vertreter bestellen.

3. Titel
Landgericht

§ 6

Der Bezirk des Landgerichts umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

§ 7

Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.

für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,

2.

für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben

soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.

§ 8

Der Senat kann einen Vorsitzenden Richter am Landgericht zum Vizepräsidenten des Landgerichts bestellen.

§ 9

Die Zahl der Zivil- und Strafkammern wird im Rahmen des Stellenplanes vom Präsidenten des Landgerichts bestimmt. Dem Präsidenten des Landgerichts können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

§ 10

Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen werden aufgrund gutachtlicher Vorschläge der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug ernannt.

§ 11

(1) Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen haben vor ihrem Amtsantritt vor dem Senator für Rechtspflege und Strafvollzug folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen, meine Sachkunde unparteiisch anzuwenden und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Wird ein ehrenamtlicher Richter in unmittelbarem Anschluß an seine bisherige Amtszeit wiederernannt, so unterbleibt eine erneute Eidesleistung.

§ 12
(aufgehoben)

4. Titel
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

§ 13

Der Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

§ 14

Der Senat kann einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts bestellen.

§ 15

Die Zahl der Zivil- und Strafsenate wird im Rahmen des Stellenplanes vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bestimmt. Dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

2. Abschnitt
Staatsanwaltschaft

§ 16

(1) Es bestehen

1.

eine Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen,

2.

eine Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

(2) Durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht werden zugleich die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten erledigt.

§ 17

Bei den Amtsgerichten können durch Anordnung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug Zweigstellen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eingerichtet werden.

§ 18

Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in geeigneten Fällen Gerichtsreferendaren die Vertretung des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Richter beim Amtsgericht übertragen, soweit dieser allein entscheidet.

3. Abschnitt
Geschäftsstellen

§ 19

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug bestimmten Beamten.

§ 20

(1) Referendare sowie Anwärter für den gehobenen oder den mittleren Justizdienst können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(2) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(3) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug und die von ihm bestimmten Stellen.

4. Abschnitt
Gerichtsvollzieher

§ 21

(1) Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:

1.

Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,

2.

Siegelungen, Entsiegelungen und die Aufstellung von Vermögensverzeichnissen im Auftrag des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen,

3.

freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,

4.

das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden,

5.

den Wert beweglicher Sachen zu schätzen,

6.

gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.

(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen. Das gleiche gilt für Aufträge zur Schätzung des Wertes von beweglichen Sachen, soweit sie von Privatpersonen ausgehen.

(3) Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug kann den Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweisen.

§ 22

§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in den Angelegenheiten, die durch die Zivil- und Strafprozeßordnung nicht betroffen werden, entsprechend anzuwenden.

5. Abschnitt
Justizverwaltung

§ 23

Die Präsidenten der Gerichte, der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften, des Strafvollzugsamts und der Justizvollzugsanstalten haben die ihnen durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

§ 24

Das Recht der Dienstaufsicht steht zu:

1.

dem Senator für Rechtspflege und Strafvollzug über sämtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften,

2.

den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen über sämtliche Gerichte,

3.

dem Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,

4.

den Präsidenten des Landgerichts über das Landgericht und das Amtsgericht Bremen-Blumenthal,

5.

dem Leitenden Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft,

6.

den Präsidenten der Amtsgerichte über das Gericht, dem sie angehören,

7.

dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal über dieses Gericht.


§ 25

(1) Die Dienstaufsicht über eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die bei ihr beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(2) Dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal steht das Recht der Dienstaufsicht lediglich hinsichtlich der nichtrichterlichen Bediensteten des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zu.

§ 26

(1) Gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden, über deren Rechtmäßigkeit auf Antrag die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 109 des Strafvollzugsgesetzes), ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst zulässig, wenn die Maßnahme in einem Beschwerdeverfahren nachgeprüft worden ist.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Maßnahme dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich bei der Behörde einzulegen, die die Maßnahme getroffen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde gewahrt, die über die Beschwerde zu entscheiden hat.

(3) Über die Beschwerde entscheidet der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug.

(4) Bei Maßnahmen des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

§ 27

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 28

Soweit im § 26 und in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, werden Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung im Dienstaufsichtswege erledigt.

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 29

(1) Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen nach näherer Bestimmung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht.

(2) Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bestimmen, daß auch Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht zu tragen haben.

§ 30
(aufgehoben)

§ 31 *

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

Fußnoten

*

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. Oktober 1960 (SaBremR 300-a-1). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Gesetzen vom 20. Juni 1972 (Brem.GBl. S. 145) und vom 26. März 1974 (Brem.GBl. S. 159).


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