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  • Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz vom 23. März 1971

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz

Veröffentlichungsdatum:05.04.1971 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 30.04.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 4. November 2003 (Bek. Brem.GBl. 2004 S. 313)
Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 47
Gliederungsnummer:711-b-1

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juris-Abkürzung: GastGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 711-b-1
juris-Abkürzung:GastGZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:711-b-1
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz
Vom 23. März 1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 30.04.2009

V aufgeh. durch Gesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 4. November 2003 (Bek. Brem.GBl. 2004 S. 313)

Aufgrund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 30, § 38 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298) und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

§ 1

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 30 Gaststättengesetz und des § 36 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz wird dem Senator für Wirtschaft und Häfen übertragen. Die nach § 18 Gaststättengesetz erforderlichen Bestimmungen über die Sperrzeiten sind im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport zu erlassen.

Die Ausführung des Gaststättengesetzes obliegt den Ortspolizeibehörden, soweit in den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 23. März 1971

Der Senat


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