Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.11.1986 bis 28.06.2016
§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See GGV-See) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBl. I S. 961) in der jeweils gültigen Fassung sind die Hafenbehörden.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsanweisungen)
Beschlossen,
Bremen, den 10. November 1986
Der Senat
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