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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 der Gefahrgutverordnung See

Veröffentlichungsdatum:26.11.1986 Inkrafttreten27.11.1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.11.1986 bis 28.06.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 271
Gliederungsnummer:45-c-102

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juris-Abkürzung: GefGV§24OWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-102
juris-Abkürzung:GefGV§24OWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-102
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 der Gefahrgutverordnung See
Vom 10. November 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.11.1986 bis 28.06.2016

V aufgeh. durch § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 332)

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Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See GGV-See) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBl. I S. 961) in der jeweils gültigen Fassung sind die Hafenbehörden.

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§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen,

Bremen, den 10. November 1986

Der Senat

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