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Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit

Veröffentlichungsdatum:25.01.1982 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.12.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 103 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 9
Gliederungsnummer:45-m-1

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juris-Abkürzung: GeldstrTilgV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-m-1
juris-Abkürzung:GeldstrTilgV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-m-1
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Vom 11. Januar 1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.12.2013

V aufgeh. durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 686)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 103 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des Artikels 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3104), verordnet der Senat:

§ 1
Allgemeines

(1) Uneinbringliche Geldstrafen können durch freie Arbeit getilgt werden.

(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige Tätigkeit. Der Senator für Justiz und Verfassung kann zulassen, daß auch andere Tätigkeiten als freie Arbeit anerkannt werden.

§ 2
Verfahren

(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich und wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so weist die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten zugleich darauf hin, daß er die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abwenden und die Geldstrafe dadurch tilgen kann. Des Hinweises bedarf es nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen feststeht, daß der Verurteilte zur Ableistung freier Arbeit nicht willens oder nicht fähig ist. Dies gilt namentlich dann, wenn der Verurteilte unbekannten Aufenthalts ist oder wegen weiterer noch zu vollstreckender Freiheitsstrafe zu erwarten ist, daß er sich der Vollstrekkung entziehen wird.

(2) Zugleich mit dem Hinweis auf Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Vollstreckungsbehörde eine Frist, binnen derer der Verurteilte

1.

der Vollstreckungsbehörde anzeigen kann, er habe selbst eine Gelegenheit zur Ableistung einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 gefunden oder

2.

bei einer von der Vollstreckungsbehörde benannte Stelle die Vermittlung einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 beantragen kann.

(3) Endet die Frist nach Absatz 2, ohne daß der Verurteilte von einer der in dieser Vorschrift genannten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, so vollstreckt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe.

(4) Macht der Verurteilte von einer der in Absatz 2 genannten Möglichkeiten innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch, so unterbleibt die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorläufig.

§ 3
Weisungen

Der Verurteilte hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihm obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen des Beschäftigungsgebers nachzukommen.

§ 4
Anrechnungsmaßstab

Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind 4 Stunden freie Arbeit zu leisten.

§ 5
Rechtsfolgen

(1) Weist der Verurteilte der Vollstreckungsbehörde nach, daß er entsprechend dem in § 4 festgelegten Anrechnungsmaßstab freie Arbeit geleistet hat, so ist damit die Geldstrafe getilgt; dies ist dem Verurteilten schriftlich mitzuteilen. Dem Nachweis nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Beschäftigungsgeber oder ein Beauftragter des Beschäftigungsgebers die Ableistung der freien Arbeit der Vollstreckungsbehörde anzeigt.

(2) Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt die Ersatzfreiheitsstrafe, sobald ihr bekannt wird, daß der Verurteilte

1.

ohne hinreichende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit vorzeitig abbricht,

2.

trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit seiner Arbeitsleistung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an ihn gestellt werden können,

3.

gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen (§ 3) verstößt,

4.

durch sonstiges schuldhaftes Verhalten seine Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar macht.

Dies teilt sie dem Verurteilten schriftlich mit.

(3) Bleibt der Verurteilte der Arbeit fern, so wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die insgesamt abzuleistende Arbeitszeit (§ 4) angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(4) Der Verurteilte kann jederzeit die noch nicht beglichene Geldstrafe oder den anteiligen Rest (§ 4) bezahlen.

§ 6
Übertragung

(1) Der Senator für Justiz und Verfassung kann durch Vertrag geeigneten Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die anderenfalls von der Vollstreckungsbehörde wahrzunehmenden Aufgaben der Bereitstellung oder Vermittlung von Arbeitsstellen sowie der Beratung, Betreuung und Beaufsichtigung des Verurteilten übertragen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Nachweis über die geleistete Arbeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2) auch gegenüber der Stelle geführt werden, auf die die Wahrnehmung der Aufgaben übertragen ist.

(3) Im Falle des Absatzes 1 kann auch die Stelle, auf die die Wahrnehmung der Aufgaben übertragen ist, dem Verurteilten Weisungen erteilen, die sich auf seine Beschäftigung beziehen und die dieser zu befolgen hat.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1982 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. Januar 1982

Der Senat


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