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  • Gesetz über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964

Gesetz über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden

Veröffentlichungsdatum:25.06.1964 Inkrafttreten14.10.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.10.2009 bis 23.03.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.03.2021 (Brem.GBl. S. 302)
Fundstelle Brem.GBl. 1964, S. 59
Gliederungsnummer:2012-a-1

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juris-Abkürzung: GemRSBefG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2012-a-1
juris-Abkürzung:GemRSBefG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2012-a-1
Gesetz über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden
Vom 16. Juni 1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.10.2009 bis 23.03.2016
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.03.2021 (Brem.GBl. S. 302)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinden können für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und Schlachthöfe (Benutzungszwang) durch Ortsgesetz vorschreiben, wenn sie ein öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Das Ortsgesetz kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Es kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Anschluß von Grundstücken an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme oder bestimmten Energiearten für Heizungszwecke und für die Benutzung dieser Einrichtungen. Von dem Anschluß- und Benutzungszwang können Ausnahmen auch für den Fall zugelassen werden, daß bereits immissionsarme Wärmeversorgungseinrichtungen betrieben werden oder wenn der Anschluß- und Benutzungszwang zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 2
Naturaldienste

(1) Die Gemeinden können durch Ortsgesetze Gemeindedienste (Naturaldienste) zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben für beschränkte Zeit oder im Rahmen des Herkömmlichen unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der pflichtigen Einwohner anordnen.

(2) Zu Leistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme von persönlichen Diensten können auch juristische Personen und Personenvereinigungen sowie solche Personen herangezogen werden, die nicht in der Gemeinde wohnen, in ihr jedoch Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben.

§ 3
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Gemeinden können durch Ortsgesetz die Pflicht der Gemeindeeinwohner zur Übernahme von gemeindlichen Ehrenämtern oder zur ehrenamtlichen Tätigkeit in der Gemeinde regeln.

§ 3 a
Beeinträchtigungen

Die Gemeinden können, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht dem entgegensteht, durch Ortsgesetz Gebote oder Verbote zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch

1.

Lärm,

2.

Gerüche,

3.

Verschmutzung von Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen,

4.

Tierhaltung,

5.

Abbrennen von Feuern

6.

aggressives Betteln oder Mißbrauch von Kindern zum Betteln

7.

Konsum von Betäubungsmitteln auf öffentlichen Flächen,

8.

dauerhaftes Lagern auf öffentlichen Flächen zum Zwecke des Alkoholkonsums, soweit dadurch die Nutzung der Flächen durch andere unzumutbar eingeschränkt wird,

erlassen.

§ 4
Ortsgesetze für bestimmte Angelegenheiten

Die Gemeinden können durch Ortsgesetz

1.

die Kennzeichnung von Wegen und Gärten in Kleingartengebieten sowie

2.

die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten regeln.


§ 5
Weitergeltung bestehender Bestimmungen

Das bisherige Ortsrecht auf den in §§ 1 bis 3 geregelten Sachgebieten gilt als auf Grund dieses Gesetzes erlassen weiter.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 16. Juni 1964

Der Senat


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