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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gentechnikrecht

Veröffentlichungsdatum:29.11.2012 Inkrafttreten30.11.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 488
Gliederungsnummer:45-c-113
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gentechnikrecht vom 6. November 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 488)"

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juris-Abkürzung: GenTROWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-113
juris-Abkürzung:GenTROWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:06.11.2012
Gültig ab:30.11.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 488
Gliederungs-Nr:45-c-113
Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gentechnikrecht
Vom 6. November 2012
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Gentechnikgesetzes und nach § 7 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

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§ 2

Sofern gentechnisch veränderte Organismen oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, betroffen sind, und es sich bei den betroffenen Organismen oder Produkten um Lebensmittel, Futtermittel oder Saatgut handelt oder um Erzeugnisse, die zu deren Herstellung verwendet werden sollen, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1.

nach § 38 Absatz 1 Nummer 8 des Gentechnikgesetzes, soweit einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Absatz 1, 4 oder 5 des Gentechnikgesetzes zuwidergehandelt wird,

2.

nach § 38 Absatz 1 Nummer 10,

3.

nach § 38 Absatz 1 Nummer 12, soweit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Gentechnikgesetzes zuwidergehandelt wird,

4.

nach § 38 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes sowie

5.

nach § 7 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes.


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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gentechnikgesetz vom 16. April 1991 (Brem.GBl. S. 155 - 45-c-113) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. November 2012

Der Senat

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