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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Eigenbetrieb GeoInformation Eigenbetrieb des Landes Bremen

Veröffentlichungsdatum:01.12.2010 Inkrafttreten01.01.2011
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 566
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über den Eigenbetrieb GeoInformation Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 16. November 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 566)"

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juris-Abkürzung: GeoInfEigBetrGAufhG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GeoInfEigBetrGAufhG BR
Ausfertigungsdatum:16.11.2010
Gültig ab:01.01.2011
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 566
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über
den Eigenbetrieb GeoInformation Eigenbetrieb des Landes Bremen
Vom 16. November 2010*
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Eigenbetrieb GeoInformation Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen und zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566)
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§ 1
Aufhebung

Das Gesetz über den Eigenbetrieb GeoInformation Bremen Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 385 - 64-a-3) wird aufgehoben.

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§ 2
Zuordnung von Personal; Gesamtrechtsnachfolge;
Überleitung von Verfahren

(1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2010 bei dem Eigenbetrieb GeoInformation beschäftigt sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Bedienstete des Landesamtes GeoInformation.

(2) Die beim Eigenbetrieb GeoInformation beschäftigten Bediensteten, die am 31. Dezember 2010 auf den in der Anlage ausgewiesenen Stellen geführt werden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Bedienstete des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

(3) Das Landesamt GeoInformation tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die am 31. Dezember 2010 bestehenden Rechte und Pflichten des Eigenbetriebes GeoInformation ein. Es führt die am 31. Dezember 2010 anhängigen Verwaltungsverfahren fort.

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Anlage

(zu § 2 Absatz 2)

Die oder der in der nachstehend angeführten Stelle geführte Bedienstete wird ab dem 1. Januar 2011 Bedienstete oder Bediensteter des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa:

Lfd. Nr.

Stellen-Nr.

1.

45492

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