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Verordnung über die zuständige Stelle nach § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes zur Durchführung des bundesweiten Mammographie Screening-Programms

Veröffentlichungsdatum:27.05.2005 Inkrafttreten01.04.2005
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 170
Gliederungsnummer:2160-f-6
Zitiervorschlag: "Verordnung über die zuständige Stelle nach § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes zur Durchführung des bundesweiten Mammographie Screening-Programms vom 18. Mai 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 170)"

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juris-Abkürzung: GesDG§15Abs1V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-f-6
juris-Abkürzung:GesDG§15Abs1V BR
Ausfertigungsdatum:18.05.2005
Gültig ab:01.04.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2005, 170
Gliederungs-Nr:2160-f-6
Verordnung über die zuständige Stelle nach
§ 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes zur Durchführung
des bundesweiten Mammographie Screening-Programms
Vom 18. Mai 2005
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (Brem.GBl. S. 1) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Zuständige Stelle für die von § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes erfassten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des bundesweiten Mammographie-Screening-Programms ist das Gesundheitsamt Bremen. Das Gesundheitsamt Bremen kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für andere Bundesländer durchführen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständige Stelle nach § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes zur Durchführung des Bremer Brustkrebs Screening Programms vom 15. März 2001 (Brem.GBl. S. 70 - 2120-f-6) außer Kraft.

Bremen, den 18. Mai 2005

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

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