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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Veröffentlichungsdatum:14.01.1993 Inkrafttreten15.01.1993
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 14
Gliederungsnummer:45-c-115
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 15. Dezember 1992 (Brem.GBl. 1993, S. 14)"

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juris-Abkürzung: GesFBerWeitBiOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-115
juris-Abkürzung:GesFBerWeitBiOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:15.12.1992
Gültig ab:15.01.1993
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1993, 14
Gliederungs-Nr:45-c-115
Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Vom 15. Dezember 1992
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 2. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 209 - 223-h-3) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. Dezember 1992

Der Senat

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