Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2002 bis 31.10.2002
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14.06.2022 (Brem.GBl. S. 299) |
§ 1
Kosten
Von den Gesundheitsbehörden und -einrichtungen des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Gesundheits-Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
§ 2
Übergangsvorschrift
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Bremen, den 16. August 2002
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales