Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV) vom 16. August 2002

Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV)

Veröffentlichungsdatum:29.08.2002 Inkrafttreten30.12.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2010 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14.06.2022 (Brem.GBl. S. 299)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 337
Gliederungsnummer:203-c-6

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GesundKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-6
Amtliche Abkürzung:GesundKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-6
Gesundheits-Kostenverordnung
(GesundKostV)
Vom 16. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2010 bis 12.12.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14.06.2022 (Brem.GBl. S. 299)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit verordnet:

§ 1
Kosten

(1) Von den Gesundheitsbehörden und -einrichtungen des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Gesundheits-Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

(2) Bei der Erhebung von Kosten nach Absatz 1 ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme der Umsatzsteuer unterliegt und die Hinzurechnung in der Anlage zu § 1 Gesundheits-Kostenverzeichnis für die einzelnen Kosten vorgesehen ist.

(3) Bei der Erhebung von Kosten im Veterinärbereich nach den Kostennummern 560 bis 564 und 570 bis 587 des Kostenverzeichnisses finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 2a
Verordnungsermächtigung an den Senator für
Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann die Gesundheits-Kostenverordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 16. August 2002

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage

(zu § 1)

PDF-Icon


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.