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Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung)

Veröffentlichungsdatum:13.02.1956 Inkrafttreten14.02.1956
Fundstelle Brem.GBl. 1956, S. 7
Gliederungsnummer:2120-d-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung) vom 7. Februar 1956 (Brem.GBl. 1956, S. 7)"

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juris-Abkürzung: GeschlKrG§24AG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-d-1
juris-Abkürzung:GeschlKrG§24AG BR
Ausfertigungsdatum:07.02.1956
Gültig ab:14.02.1956
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1956, 7
Gliederungs-Nr:2120-d-1
Gesetz zur Ausführung des
§ 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung)
Vom 7. Februar 1956
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.

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§ 1

(1) Der Landesfürsorgeverband Bremen bringt die in § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 9 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verwaltet.

(2) Die Erstattungsansprüche des Landesfürsorgeverbandes Bremen gegenüber den Kostenträgern anderer Länder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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§ 2

Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bringen die in §§ 22 Abs. 5 und 26 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel für die in ihrem Bereich durchgeführten Maßnahmen auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden verwaltet.

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§ 3

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden vom Senat erlassen.

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§ 4

Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 7. Februar 1956.

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