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Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens Gewerbeflächen des Landes Bremen (BremSVGewerbeG)

Veröffentlichungsdatum:27.05.2003 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 26.10.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 267
Gliederungsnummer:63-p-3

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juris-Abkürzung: BremSVGewerbeG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-p-3
Amtliche Abkürzung:BremSVGewerbeG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-p-3
Gesetz über die Errichtung eines sonstigen Sondervermögens
Gewerbeflächen des Landes Bremen
(BremSVGewerbeG)
Vom 20. Mai 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 26.10.2006
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis:
§ 1Errichtung
§ 2Zweck und Umfang
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4Vermögenstrennung
§ 5Geschäftsführung, Aufsicht
§ 6Sondervermögensausschuss
§ 7Aufgaben des Sondervermögensausschusses
§ 8Wirtschaftsplan
§ 9Wirtschaftsführung und Rechnungsführung
§ 10In-Kraft-Treten

§ 1
Errichtung

(1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen "Sondervermögen Gewerbeflächen des Landes Bremen (SVGewerbe)" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden

1.

Gewerbegrundstücke

a)

in Gewerbegebieten nach § 8 der Baunutzungsverordnung,

b)

in Industriegebieten nach § 9 der Baunutzungsverordnung,

c)

in Mischgebieten nach §§ 6 und 7 der Baunutzungsverordnung, soweit die gewerbliche Nutzung überwiegt,

d)

in gewerblichen Entwicklungsbereichen gemäß dem Integrierten Flächenprogramm 2010,

e)

die im Flächennutzungsplan Bremen als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind bzw. sich in der Planaufstellung befinden

sowie

2.

Veranstaltungsflächen

einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen.

Eine Konkretisierung der in Ziffer 1 a) bis e) vorgenommenen Definition und Zuordnung von Flächen als Gewerbegrundstücke erfolgt in Abgrenzung zu den Flächen anderer Sondervermögen durch den Senator für Wirtschaft und Häfen gemeinsam mit den Senatoren für Bau und Umwelt und für Finanzen sowie der Senatskanzlei im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz des Sondervermögens Gewerbeflächen.

(3) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 bezeichneten zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben können Zuführungen in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf

1.

Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2003 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern des Landes zugewiesen ist,

2.

Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.

(5) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2
Zweck und Umfang

(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die in § 1 genannten und die durch Erwerb hinzukommenden Grundstücke und Flächen, darauf befindliche Gebäude und bauliche Anlagen nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu erhalten, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.

(2) Am 1. Januar 2003 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und Flächen gehen auf das Sondervermögens über.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Bremen unbeschränkt.

§ 4
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 5
Geschäftsführung, Aufsicht

(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann Dritte mit der Geschäftsführung des Sondervermögens beauftragen.

(2) Bei einer Beauftragung Dritter sind die strategischen und finanziellen Ziele durch den Senator für Wirtschaft und Häfen mit den bewirtschaftenden Stellen durch Kontrakte, Leistungsvereinbarungen oder Geschäftsbesorgungsverträge zu vereinbaren. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

(3) Der Senator für Wirtschaft und Häfen führt die Aufsicht über das Sondervermögen.

§ 6
Sondervermögensausschuss

Für das Sondervermögen wird ein Sondervermögensausschuss gebildet. Die Deputation für Wirtschaft und Häfen nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.

§ 7
Aufgaben des Sondervermögensausschusses

Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über

1.

die Festsetzung des Wirtschaftsplans,

2.

die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,

3.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,

4.

die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen.


§ 8
Wirtschaftsplan

(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen (Land) als Anlage beigefügt und der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zur Feststellung vorgelegt.

§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Es gelten die Regelungen des Abschnitts 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287) mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 und 3 und § 16 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Das Sondervermögen stellt eine Erfolgsübersicht auf, aus der sich jeweils die auf die verschiedenen Untergliederungen des Sondervermögens entfallenden Anteile an den Erträgen und Aufwendungen ergeben. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

(3) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann darüber hinaus weitergehende Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlassen.

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Bremen, den 20. Mai 2003

Der Senat


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