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(1) Das Land Bremen bildet unter dem Namen "Sondervermögen Gewerbeflächen des Landes Bremen (SVGewerbe)" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum des Landes Bremen stehenden
Gewerbegrundstücke
in Gewerbegebieten nach § 8 der Baunutzungsverordnung,
in Industriegebieten nach § 9 der Baunutzungsverordnung,
in Mischgebieten nach §§ 6 und 7 der Baunutzungsverordnung, soweit die gewerbliche Nutzung überwiegt,
in gewerblichen Entwicklungsbereichen gemäß dem Integrierten Flächenprogramm 2010,
die im Flächennutzungsplan Bremen als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind bzw. sich in der Planaufstellung befinden
sowie
Veranstaltungsflächen
einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen.
Eine Konkretisierung der in Ziffer 1 a) bis e) vorgenommenen Definition und Zuordnung von Flächen als Gewerbegrundstücke erfolgt in Abgrenzung zu den Flächen anderer Sondervermögen durch den Senator für Wirtschaft und Häfen gemeinsam mit den Senatoren für Bau und Umwelt und für Finanzen sowie der Senatskanzlei im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz des Sondervermögens Gewerbeflächen.
(3) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 bezeichneten zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben können Zuführungen in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf
Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2003 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern des Landes zugewiesen ist,
Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.
(5) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.
(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die in § 1 genannten und die durch Erwerb hinzukommenden Grundstücke und Flächen, darauf befindliche Gebäude und bauliche Anlagen nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu erhalten, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.
(2) Am 1. Januar 2003 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und Flächen gehen auf das Sondervermögens über.
(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann Dritte mit der Geschäftsführung des Sondervermögens beauftragen.
(2) Bei einer Beauftragung Dritter sind die strategischen und finanziellen Ziele durch den Senator für Wirtschaft und Häfen mit den bewirtschaftenden Stellen durch Kontrakte, Leistungsvereinbarungen oder Geschäftsbesorgungsverträge zu vereinbaren. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.
(3) Der Senator für Wirtschaft und Häfen führt die Aufsicht über das Sondervermögen.
Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über
die Festsetzung des Wirtschaftsplans,
die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen (Land) als Anlage beigefügt und der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zur Feststellung vorgelegt.
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Es gelten die Regelungen des Abschnitts 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287) mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 und 3 und § 16 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Das Sondervermögen stellt eine Erfolgsübersicht auf, aus der sich jeweils die auf die verschiedenen Untergliederungen des Sondervermögens entfallenden Anteile an den Erträgen und Aufwendungen ergeben. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
(3) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann darüber hinaus weitergehende Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlassen.