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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung zum Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer und des Grundwassers (Gewässerschutzverordnung - BremGSV) vom 6. Februar 200425.02.2004 bis 14.01.2014
Eingangsformel25.02.2004 bis 14.01.2014
Inhaltsverzeichnis25.02.2004 bis 14.01.2014
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 1 - Zweck der Verordnung25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 2 - Anwendungsbereich25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 3 - Begriffsbestimmungen25.02.2004 bis 14.01.2014
Teil 2 - Oberflächengewässer25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 4 - Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 5 - Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 6 - Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 7 - Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 8 - Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 9 - Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse25.02.2004 bis 14.01.2014
Teil 3 - Grundwasser25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 10 - Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 11 - Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 12 - Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 13 - Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper25.02.2004 bis 14.01.2014
Teil 4 - Schlussvorschriften25.02.2004 bis 14.01.2014
§ 14 - In-Kraft-Treten25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 1 - Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 2 - Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 3 - Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 4 - Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 5 - Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 6 - Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 7 - Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 8 - Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 9 - Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 10 - Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 11 - Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 12 - Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends25.02.2004 bis 14.01.2014
Anhang 13 - Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands25.02.2004 bis 14.01.2014

Verordnung zum Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer und des Grundwassers (Gewässerschutzverordnung - BremGSV)

Gewässerschutzverordnung

Veröffentlichungsdatum:24.02.2004 Inkrafttreten25.02.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.02.2004 bis 14.01.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 92
Gliederungsnummer:2180-a-15

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juris-Abkürzung: BremGSV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-a-15
Amtliche Abkürzung:BremGSV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-a-15
Verordnung zum Schutz der Binnenoberflächengewässer,
der Übergangsgewässer und des Grundwassers
(Gewässerschutzverordnung - BremGSV)
Vom 6. Februar 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.02.2004 bis 14.01.2014

V aufgeh. durch § 1 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 6)

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Auf Grund §§ 95a Abs. 2 und 126a Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1) wird verordnet:

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Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck der Verordnung
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
Teil 2 Oberflächengewässer
§ 4Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
§ 5Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
§ 6Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer
§ 7Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
§ 8Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
§ 9Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse
Teil 3 Grundwasser
§ 10Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper
§ 11Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper
§ 12Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
§ 13Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 14In-Kraft-Treten
Anhang 1 (zu § 4)

Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

Anhang 2 (zu § 5)

Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen

Anhang 3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1)

Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang 4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2)

Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands

Anhang 5 (zu § 7)

Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 6 (zu § 8)

Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz

Anhang 7 (zu § 9)

Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse

Anhang 8 (zu § 10)

Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser

Anhang 9 (zu § 11 Abs. 1)

Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 10 (zu § 12 Abs. 1)

Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands

Anhang 11 (zu § 11 Abs. 2)

Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands

Anhang 12 (zu § 12 Abs. 2 und 3)

Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends

Anhang 13 (zu § 13)

Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands

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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

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§ 2
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.

die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

2.

die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,

3.

die Überwachung des Zustands der Gewässer sowie

4.

die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer.


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§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

Oberflächengewässer: ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr.1a des Bremischen Wassergesetzes oder ein Übergangsgewässer nach Nr. 3,

2.

Oberflächenwasserkörper: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, zum Beispiel ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals oder ein Übergangsgewässer,

3.

Übergangsgewässer: die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;

4.

Grundwasserkörper: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter,

5.

Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser: Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund,

6.

Umweltqualitätsnorm: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

7.

Verschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.


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Teil 2
Oberflächengewässer

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§ 4
Lage, Grenzen und Zuordnung
der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit Weser sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse, Seen und Übergangsgewässer eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach Absatz 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anhangs 1 Nr. 2.

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhangs 1 Nr. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhangs 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

(5) Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

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§ 5
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und
Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.

(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 95a und 95b des Bremischen Wassergesetzes nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper).

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

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§ 6
Anforderungen an die Einstufung des ökologischen
Zustands der Oberflächengewässer

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach Anhang 4 Tabelle 5 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

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§ 7
Anforderungen an die Einstufung des chemischen
Zustands der Oberflächengewässer

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

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§ 8
Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer,
Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer des Landes Bremen für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In der Flussgebietseinheit Weser ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach §§ 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach §§ 164 und 164a BrWG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.

(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum Ablauf des 21. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

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§ 9
Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials
und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der
Überwachungsergebnisse

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.

(2) Für die Oberflächengewässer des Landes Bremen ist für die Flussgebietseinheit Weser die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in einer Karte darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anhang 7 näher bestimmt.

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Teil 3
Grundwasser

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§ 10
Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 126a des Bremischen Wassergesetzes nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach §164a des Bremischen Wassergesetzes aufzunehmen sind.

(3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.

(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 126a Abs. 3 in Verbindung mit § 95d des Bremischen Wassergesetzes und auf Grund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf

1.

Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,

2.

die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land,

3.

die menschliche Entwicklung

weniger strenge Ziele festzulegen sind.

(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 126a Abs. 3 in Verbindung mit § 95d des Bremischen Wassergesetzes festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.

(6) Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2013 und danach alle 6 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

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§ 11
Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Nach Anhang 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum Ablauf des 21. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

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§ 12
Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 10 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 10 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anhang 12 Nr. 2 ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers innerhalb des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen (Land) für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Auf Grund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anhang 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum Ablauf des 21. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

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§ 13
Darstellung des mengenmäßigen und des
chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Land) liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.

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Teil 4
Schlussvorschriften

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§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 6. Februar 2004

Der Senator für Bau,
Umwelt und Verkehr

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Anhang 1

(zu § 4)

Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

1.

Kategorien von Oberflächengewässern

Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien eingeteilt:

1.1

Flüsse

1.2

Seen

1.3

Übergangsgewässer

Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.

2.

Gewässertypen

2.1

Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 km² und größer)

Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Ökoregionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsgebietes ändert, haben die Angaben einen orientierenden Charakter.

klein (ca. 10 - 100 km²)

mittelgroß (ca. >100 - 1.000 km²)

groß (ca. >1.000 - 10.000 km²)

Ökoregionen 13 und 14:

Norddeutsches Flachland, Höhe < 200 m

Typ 14:

Sandgeprägte Tieflandbäche (s, k)

Typ 15:

Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse (k)

Typ 16:

Kiesgeprägte Tieflandbäche (s, k)

Typ 17:

Kiesgeprägte Tieflandflüsse (k)

Typ 18:

Löss-lehmgeprägte Tieflandbäche (k)

Typ 20:

Ströme des Tieflandes (k)

Typ 21:

Seeausflussgeprägte Fließgewässer (k)

Typ 22:

Marschengewässer (k)

Ökoregion unabhängige Typen

Typ 11:

Organisch geprägte Bäche (o***)

Typ 12:

Organisch geprägte Flüsse (o)

Typ 19:

Fließgewässer der Niederungen (k)

* k = karbonatisch geprägt

** s = silikatisch geprägt

*** o = organisch geprägt

2.2

Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer)

Ökoregionen 13 und 14:

Norddeutsches Flachland, Höhe < 200 m

Nr. 10:

kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet

Nr. 11:

kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit >30 Tage

Nr. 12:

kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit > 3 Tage und < 30 Tage

Nr. 13:

kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Nr. 14:

kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Sondertypen (alle Ökoregionen)

* kalkreiche Seen: Ca2+ 15 mg/l; kalkarme Seen: Ca2+ < 15 mg/l

** relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebietes (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ) > 1,5 m²/m³ relativ kleines Einzugsgebiet: VQ 1,5 m²/m3

*** es wird empfohlen, einen See als geschichtet einzuordnen, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens 3 Monate stabil bleibt

2.3

Übergangsgewässertypen (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 km² und größer)

Typ des Nordsee-Ästuars:

Typ N0:

tidenbeeinflusstes Ästuar der Flachlandküste

3.

Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern

3.1

Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang 3 Nr. 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 3 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang 3 Nr. 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 3 Nr. 1 angegeben sind.

3.2

Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang 3 Nr. 1 Tabelle 5 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

3.3

Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.

3.4

Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.

3.5

Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.

3.6

Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa auf Grund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.


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Anhang 2

(zu § 5)

Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen

1.

Umfang

Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.1

Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen

Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:

-

Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

-

Organische Phosphorverbindungen

-

Organische Zinnverbindungen

-

Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind

-

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

-

Zyanide

-

Metalle und Metallverbindungen

-

Arsen und Arsenverbindungen

-

Biozide und Pflanzenschutzmittel

-

Schwebstoffe

-

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate

-

Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können.

Dabei sind Erkenntnisse, die auf Grund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.

1.2

Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen

1.3

Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen

1.4

Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen

1.5

Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer

1.6

Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, ggf. auch Fischereigebiete und Wälder.

Die erhobenen Daten sind aufzubewahren.

2.

Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen, das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für auf Grund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 8 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 164a BremWG zu verbessern.


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Anhang 3

(zu § 6 Abs. 1 Satz 1)

Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands

Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten einzustufen.

1.

Biologische Qualitätskomponenten

Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente

Teilkomponente

Flüsse

Seen

Übergangsgewässer

Gewässerflora

Phytoplankton

X*

X

X

Großalgen oder Angiospermen

 

 

X**

Makrophyten, Phytobenthos

X*

X

X**

benthische wirbellose Fauna

Makrozoobenthos

X

X

X

Fischfauna

 

X

X

X

*

Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktondominierten Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen.

**

Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.

Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur (außer bei Übergangsgewässern), beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in Flüssen).

2.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente

Teilkomponente

Flüsse

Seen

Übergangsgewässer

Wasserhaushalt

Abfluss und Abflussdynamik

X

 

 

 

Verbindung zu Grundwasserkörpern

X

X

 

 

Wasserstandsdynamik

 

X

 

 

Wassererneuerungszeit

 

X

 

Durchgängigkeit

 

X

 

 

Morphologie

Tiefen- und Breitenvariation

X

 

 

 

Tiefenvariation

 

X

X

 

Struktur und Substrat des Bodens

X

 

 

 

Menge, Struktur und Substrat des Bodens

 

X

X

 

Struktur der Uferzone

X

X

 

 

Struktur der Gezeitenzone

 

 

X

Tidenregime

Süßwasserzustrom

 

 

X

 

Wellenbelastung

 

 

X

3.

Chemische und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten

Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente

Parameter

Flüsse

Seen

Übergangsgewässer

Allgemein

Sichttiefe (m)

 

X

X

 

Temperatur (°C)

X

X

X

 

Sauerstoff (mg/l)

X

X

X

 

Chlorid (mg/l)

X

X

X

 

Leitfähigkeit (S/cm)

 

 

X

 

pH-Wert

X

X

 

 

Gesamt-P (mg/l)

X

X

X

 

o-Phosphat-P (mg/l)

X

X

X

 

Gesamt-N (mg/l)

X

X

X

 

Nitrat-N (mg/l)

X

X

X

Spezifische Schadstoffe

synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen

X

X

X

 

nicht synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2, bei Eintrag in signifikanten Mengen

X

X

X

4.

Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der vier Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist.


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Anhang 4

(zu § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2)

Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands

1.

Die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper ist in den Begriffsbestimmungen der nachstehenden Tabelle 1 allgemein dargestellt.

Für die Einstufung der Oberflächenwasserkörper der Kategorien Flüsse, Seen und Übergangsgewässer sind die Tabellen 2 bis 4, für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ist die Tabelle 5 zugrunde zu legen.

Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials

Tabelle 1

Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen und Übergangsgewässern

Im folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 2 bis 6 anzuwenden.

 

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemein

Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen).

Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen).

Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige, anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist.

 

 

Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an (Referenzbedingungen).

 

Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben.

Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), werden als unbefriedigend eingestuft.

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen, werden als schlecht eingestuft.

Tabelle 2

Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Biologische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Phytoplankton

Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab.

 

Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten.

 

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

Makrophyten und Phytobenthos

Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referen zbedingungen.

Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.

Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.

Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

 

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.

Benthische wirbellose Fauna

Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.

 

Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Fischfauna

Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

 

 

 

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalischchemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.

Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Wasserhaushalt

Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Durchgängigkeit des Flusses

Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen..

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten1)

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

 

 

 

 

Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken.

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs)

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl).

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 22), unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs)

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 3

Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

Biologische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Phytoplankton

Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.

Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab.

Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann.

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

 

 

 

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

Makrophyten und Phytobenthos

Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.

Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalischchemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.

Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.

 

 

 

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt.

Benthische wirbellose Fauna

Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Die wirbellose Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

 

Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.

 

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.

Fischfauna

Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

 

 

 

 

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Wasserhaushalt

Menge und Dynamik der Strömung, Pegel, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten3)

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden ist.

Salzgehalt, ph-Wert, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den ph-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

 

 

 

 

Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs)

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl).

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 24), unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs).

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 4

Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern

Biologische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Phytoplankton

Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen den Referenzbedingungen.

Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Geringfügige Abweichungen bei Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa.

Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa weichen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab.

Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten führen kann.

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

 

Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.

 

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

Großalgen

Die Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Referenzbedingungen.

Keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen aufgrund menschlicher Tätigkeiten.

Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.

Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

 

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.

Angiospermen

Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen aufgrund menschlicher Tätigkeiten.

Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen für Störungen.

Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

 

Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen.

Benthische wirbellose Fauna

Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.

Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.

 

Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden.

Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.

Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten.

 

 

Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.

Fischfauna

Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Referenzbedingungen.

Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.

Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfindlichen Arten fehlt aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalischchemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Gezeiten

Der Süßwasserzustrom entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Morphologie

Tiefenvariationen, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten5)

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

Allgemeine Bedingungen

Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

 

 

 

 

Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs)

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl).

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 26), unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (<eqs)

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 5

Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern

Komponente

Höchstes ökologisches Potential

Gutes ökologisches Potential

Mäßiges ökologisches Potential

Biologische Qualitätskomponenten

Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers ergeben, soweit wie möglich den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist.

Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten.

Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potential gelten.

 

 

Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potential der Fall ist.

Hydromorphologische Komponenten

Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, sicherzustellen.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische Komponenten

 

 

 

Allgemeine Bedingungen

Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist.

Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.

Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen in den Oberflächengewässertypen vorzufinden sind, die dem betreffenden Gewässer am ehesten vergleichbar sind.

Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

 

Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

 

Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.

 

Spezifische synthetische Schadstoffe

Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. (Hintergrundwerte = bgl)

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr. 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs).

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe

Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer vergleichbar ist.

Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anhang 4 Nr.27), unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8EG (< eqs).

Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

2.

Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustands

Die in Nummer 1 Tabellen 2 bis 5 bei den Qualitätskomponenten "spezifisch synthetische Schadstoffe" und "spezifische nicht synthetische Schadstoffe" genannten Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Die Umweltqualitätsnormen sind zu überwachen und einzuhalten, wenn die aufgeführte Stoffe in signifikanten Mengen in den Oberflächenwasserkörper eingetragen werden.

Die Überprüfung der Umweltqualitätsnormen erfolgt anhand des arithmetischen Jahresmittelwerts für die jeweilige Messstelle. Der Jahresmittelwert wird wie folgt berechnet: Alle Werte kleiner Bestimmungsgrenze gehen in die Berechnung mit den jeweiligen Werten der halben Bestimmungsgrenze ein.

Die Umweltqualitätsnormen gelten als eingehalten, wenn die Jahresmittelwerte die jeweiligen Umweltqualitätsnormen nicht überschreiten. Die Umweltqualitätsnorm ist auch dann eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze größer ist als das Qualitätsziel und der Jahresmittelwert kleiner als die Bestimmungsgrenze. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Stoffen ist eine mindestens dreimonatliche Beprobung vorzusehen. Es besteht keine Messverpflichtung für Stoffe, die in den jeweiligen Bewirtschaftungsgebieten nicht in signifikanten Mengen eingetragen werden.

Tabelle: Chemische Qualitätskomponenten für Umweltqualitätsnormen zur Einstufung des ökologischen Zustands

EG-Nr.

 

QN WRRL

Einheit

2

2-Amino-4-Chlorphenol

10

g/l

4

Arsen

40

mg/kg

5

Azinphos-ethyl

0,01

g/l

6

Azinphos-methyl

0,01

g/l

8

Benzidin

0,1

g/l

9

Benzylchlorid (a-Chlortoluol)

10

g/l

10

Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol)

10

g/l

11

Biphenyl

1

g/l

14

Chloralhydrat

10

g/l

15

Chlordan (cis und trans)

0,003

g/l

16

Chloressigsäure

10

g/l

17

2-Chloranilin

3

g/l

18

3-Chloranilin

1

g/l

19

4-Chloranilin

0,05

g/l

20

Chlorbenzol

1

g/l

21

1-Chlor-2,4-dinitrobenzol

5

g/l

22

2-Chlorethanol

10

g/l

24

4-Chlor-3-Methylphenol

10

g/l

25

1-Chlornaphthalin

1

g/l

26

Chlornaphthaline (techn. Mischung)

0,01

g/l

27

4-Chlor-2-nitroanilin

3

g/l

28

1-Chlor-2-nitrobenzol

10

g/l

29

1-Chlor-3-nitrobenzol

1

g/l

30

1-Chlor-4-nitrobenzol

10

g/l

31

4-Chlor-2-nitrotoluol

10

g/l

(32)

2-Chlor-4-nitrotoluol

1

g/l

(32)

2-Chlor-6-nitrotoluol

1

g/l

(32)

3-Chlor-4-nitrotoluol

1

g/l

(32)

4-Chlor-3-nitrotoluol

1

g/l

(32)

5-Chlor-2-nitrotoluol

1

g/l

33

2-Chlorphenol

10

g/l

34

3-Chlorphenol

10

g/l

35

4-Chlorphenol

10

g/l

36

Chloropren

10

g/l

37

3-Chlorpropen (Allylchlorid)

10

g/l

38

2-Chlortoluol

1

g/l

39

3-Chlortoluol

10

g/l

40

4-Chlortoluol

1

g/l

41

2-Chlor-p-toluidin

10

g/l

(42)

3-Chlor-o-Toluidin

10

g/l

(42)

3-Chlor-p-Toluidin

10

g/l

(42)

5-Chlor-o-Toluidin

10

g/l

43

Coumaphos

0,07

g/l

44

Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin)

0,1

g/l

45

2,4-D

0,1

g/l

(47)

Demeton (Summe von Demeton-o und -s)

0,1

g/l

(47)

Demeton-o

0,1

g/l

(47)

Demeton-s

0,1

g/l

(47)

Demeton-s-methyl

0,1

g/l

(47)

Demeton-s-methyl-sulphon

0,1

g/l

48

1,2-Dibromethan

2

g/l

49-51

Dibutylzinn-Kation

1001

g/kg

(52)

2,4/2,5-Dichloranilin

2

g/l

(52)

2,3-Dichloranilin

1

g/l

(52)

2,4-Dichloranilin

1

g/l

(52)

2,5-Dichloranilin

1

g/l

(52)

2,6-Dichloranilin

1

g/l

(52)

3,4-Dichloranilin

0,5

g/l

(52)

3,5-Dichloranilin

1

g/l

53

1,2-Dichlorbenzol

10

g/l

54

1,3-Dichlorbenzol

10

g/l

55

1,4-Dichlorbenzol

10

g/l

56

Dichlorbenzidine

10

g/l

57

Dichlordiisopropylether

10

g/l

58

1,1-Dichlorethan

10

g/l

60

1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid)

10

g/l

61

1,2-Dichlorethan

10

g/l

(63)

1,2-Dichlor-3-nitrobenzol

10

g/l

(63)

1,2-Dichlor-4-nitrobenzol

10

g/l

(63)

1,3-Dichlor-4-nitrobenzol

10

g/l

(63)

1,4-Dichlor-2-nitrobenzol

10

g/l

64

2,4-Dichlorphenol

10

g/l

65

1,2-Dichlorpropan

10

g/l

66

1,3-Dichlorpropan-2-ol

10

g/l

67

1,3-Dichlorpropen

10

g/l

68

2,3-Dichlorpropen

10

g/l

69

Dichlorprop

0,1

g/l

70

Dichlorvos

0,0006

g/l

72

Diethylamin

10

g/l

73

Dimethoat

0,1

g/l

74

Dimethylamin

10

g/l

75

Disulfoton

0,004

g/l

78

Epichlorhydrin

10

g/l

79

Ethylbenzol

10

g/l

80

Fenitrothion

0,009

g/l

81

Fenthion

0,004

g/l

(82)

Heptachlor

0,1

g/l

(82)

Heptachlorepoxid

0,1

g/l

86

Hexachlorethan

10

g/l

87

Isopropylbenzol (Cumal)

10

g/l

88

Linuron

0,1

g/l

89

Malathion

0,02

g/l

90

MCPA

0,1

g/l

91

Mecoprop

0,1

g/l

93

Methamidophos

0,1

g/l

94

Mevinphos

0,0002

g/l

95

Monolinuron

0,1

g/l

97

Omethoat

0,1

g/l

98

Oxydemeton-methyl

0,1

g/l

(100)

Parathion-Ethyl

0,005

g/l

(100)

Parathion-Methyl

0,02

g/l

(101)

PCB-28

202

g/kg

(101)

PCB-52

202

g/kg

(101)

PCB-101

202

g/kg

(101)

PCB-118

202

g/kg

(101)

PCB-138

202

g/kg

(101)

PCB-153

202

g/kg

(101)

PCB-180

202

g/kg

103

Phoxim

0,008

g/l

104

Propanil

0,1

g/l

105

Pyrazon (Chloridazon)

0,1

g/l

107

2,4,5-T

0,1

g/l

108

Tetrabutylzinn

403

g/kg

109

1,2,4,5-Tetrachlorbenzol

1

g/l

110

1,1,2,2-Tetrachlorethan

10

g/l

112

Toluol

10

g/l

113

Triazophos

0,03

g/l

114

Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester)

10

g/l

116

Trichlorfon

0,002

g/l

119

1,1,1-Trichlorethan

10

g/l

120

1,1,2-Trichlorethan

10

g/l

(122)

2,4,5-Trichlorphenol

1

g/l

(122)

2,4,6-Trichlorphenol

1

g/l

(122)

2,3,4-Trichlorphenol

1

g/l

(122)

2,3,5-Trichlorphenol

1

g/l

(122)

2,3,6-Trichlorphenol

1

g/l

(122)

3,4,5-Trichlorphenol

1

g/l

123

1,1,2-Trichlortrifluorethan

10

g/l

125-127

Triphenylzinn-Kation

202

g/kg

128

Vinylchlorid (Chlorethylen)

2

g/l

(129)

1,2-Dimethylbenzol

10

g/l

(129)

1,3-Dimethylbenzol

10

g/l

(129)

1,4-Dimethylbenzol

10

g/l

132

Bentazon

0,1

g/l

L.II

Ametryn

0,5

g/l

L.II

Bromacil

0,6

g/l

L.II

Chlortoluron

0,4

g/l

L.II

Chrom

640

mg/kg

L.II

Cyanid

0,01

mg/l

L.II

Etrimphos

0,004

g/l

L.II

Hexazinon

0,07

g/l

L.II

Kupfer

160

mg/kg

L.II

Metazachlor

0,4

g/l

L.II

Methabenzthiazuron

2,0

g/l

L.II

Metolachlor

0,2

g/l

L.II

Nitrobenzol

0,1

g/l

L.II

Prometryn

0,5

g/l

L.II

Terbuthylazin

0,5

g/l

L.II

Zink

800

mg/kg


Fußnoten

1)

Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert; eqs (environmental quality standard) = Umweltqualitätsstandard.

2)

Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen soweit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen: (eqs > bgl).

3)

Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

4)

Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.

5)

Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

6)

Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.

7)

Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen soweit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.

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Anhang 5

(zu § 7)

Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands

Folgende Umweltqualitätsnormen sind einzuhalten:

Tabelle: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands

EG-Nr.

 

QN WRRL

Einheit

1

Aldrin1

0,01/

g/l

3

Anthracen

0,01

g/l

7

Benzol

10

g/l

12

Cadmium

1/

g/l

13

Tetrachlorkohlenstoff

12

g/l

23

Chloroform (Trichlormethan)

12

g/l

46

4,4-DDT

10

g/l

59

1,2-Dichlorethan

10

g/l

62

Dichlormethan

10

g/l

71

Dieldrin1

0,01/

g/l

77

Endrin1

0,01/

g/l

83

Hexachlorbenzol

0,03

g/l

84

Hexachlorbutadien

0,1

g/l

85

Hexachlorcyclohexan2

0,05/

g/l

92

Quecksilber

1/0,5°)/

g/l

96

Naphthalin

1

g/l

(99)

Benzo(a)pyren

0,01

g/l

(99)

Benzo(b)fluroanthen

0,025

g/l

(99)

Benzo(ghi)perylen

0,025

g/l

(99)

Benzo(k)fluoranthen

0,025

g/l

(99)

Fluoranthen

0,025

g/l

(99)

Ideno(1.2.3-cd)pyren

0,025

g/l

102

Pentachlorphenol

2

g/l

111

Tetrachlorethen

10

g/l

(117)

1,2,3-Trichlorbenzol

 

 

(117)

1,3,5-Trichlorbenzol

0,43

g/l

(117)

1,2,4-Trichlorbenzol

 

 

118

 

 

 

121

Trichlorethen

10

g/l

130

Isodrin1

0,01/

g/l

 

Nitrat

50

mg/l

Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wird nach den Vorgaben in Anhang 4 Nr. 2 überprüft.

Fußnoten

°)

in Übergangsgewässern

1

jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin

1

jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin

1

jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin

1

jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin

2

HCH gesamt (alle Isomere)

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Anhang 6

(zu § 8)

Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz

1.

Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen.

1.1

Überblicksweise Überwachung:

1.1.1

Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:

-

Ergänzung und Validierung des in Anhang 2 Nr. 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,

-

wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,

-

Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und

-

Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu verwenden, um die Programme des laufenden Bewirtschaftungsplans und der Nachfolgepläne zu überwachen.

1.1.2

Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen

-

der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit Weser bedeutend ist.

-

Messstellen des EG-Informationsaustausches von Oberflächensüßwasserdaten (Entscheidung 77/795/EWG) ausgewiesen werden.

1.1.3

Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu überwachen:

-

Werte, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 1 kennzeichnend sind,

-

Werte, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 2 kennzeichnend sind,

-

Werte, die für alle allgemeinen physikalischchemischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nr. 3 kennzeichnend sind,

-

die prioritären Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden,

-

alle weiteren Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden (Anhang 4 Nr. 2). Für diese Stoffe gilt als Kriterium eine mögliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen.

Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach § 5 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Falle ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.

1.2

Operative Überwachung

1.2.1

Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel durchzuführen,

-

den Zustand der gefährdeten Oberflächenwasserkörper zu bestimmen und

-

alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.

1.2.2

Die operative Überwachung ist an allen gefährdeten Oberflächenwasserkörpern sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durchzuführen. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Enthalten diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben, sowie in allen anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach folgenden Maßgaben auszuwählen:

-

Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegen die Wasserkörper mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.

-

Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.

-

Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.

1.2.3

Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind die Qualitätskomponenten zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:

-

die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren,

-

die eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden,

-

die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren.

1.3

Überwachung zu Ermittlungszwecken

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,

-

wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,

-

wenn aus der Überblicksüberwachung hervorgeht, dass die Ziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erfüllt werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist. Ziel ist, die Gründe für die Nichterreichung der Ziele festzustellen oder

-

um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.

Für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und für die spezifischen Maßnahmen, die zur Beseitigung unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, sollen Informationen beschafft werden.

1.4

Überwachungsfrequenzen

Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sind in der Regel die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der Wasserkörper sind, einzuhalten, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und nach fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Merkmale ist während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung i.d.R. mindestens einmal durchzuführen.

Im Rahmen der operativen Überwachung ist die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Merkmale der Oberflächenwasserkörper ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollen bei der Überwachung die in nachstehender Tabelle aufgeführte Frequenzen nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissenstand und fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequenzen sollen so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan ist die Einschätzung des von dem Überwachungssystem erreichten Grades der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit zu dokumentieren.

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des selben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.

Qualitätskomponente

Flüsse

Seen

Übergangsgewässer

Biologisch

 

 

 

Phytoplankton

6 Monate

6 Monate

6 Monate

Andere aquatische Flora

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

Makroinvertebraten

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

Fische

3 Jahre

3 Jahre

3 Jahre

Hydromorphologisch

 

 

 

Kontinuität

6 Jahre

 

 

Hydrologie

kontinuierlich

1 Monat

 

Morphologie

6 Jahre

6 Jahre

6 Jahre

Physikalisch-chemisch

 

 

 

Wärmebedingungen

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Sauerstoffgehalt

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Salzgehalt

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Nährstoffzustand

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Versauerungszustand

3 Monate

3 Monate

 

sonstige Schadstoffe

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Prioritäre Stoffe

1 Monat

1 Monat

1 Monat

Bei der überblicksweisen Überwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jahr des 6 Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei (weiterhin) nicht gegebener Gefährdung durch anthropogene Belastungen nach Anhang 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem 3. Bewirtschaftungsplan durchgeführt werden.

Das Programm für die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

1.5

Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Trinkwasserentnahmestellen und Schutzgebiete

1.5.1

Trinkwasserentnahmestellen

Entnahmestellen in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m³ genutzt werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) (BGBl. I S. 959) überwacht werden, zu überwachen. Die Überwachung erfolgt in der nachfolgend angegebenen Frequenz.

Versorgte Bevölkerung

Frequenz

< 10 000

viermal jährlich

10 000 bis 30 000

achtmal jährlich

> 30 000

zwölfmal jährlich

1.5.2

Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 BNatSchG

Oberflächenwasserkörper, die Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 BNatSchG sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern auf Grund der Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.

Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist solange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.

Die Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nr. 1.2.

2.

Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten

Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den einschlägigen CEN/ISO-Normen oder anderen internationalen oder nationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.


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Anhang 7

(zu § 9)

Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse

1.

Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials

1.1

Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für die Flussgebietseinheit Weser ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben:

Einstufung des ökologischen Zustands

Farbkennung

sehr gut

blau

gut

grün

mäßig

gelb

unbefriedigend

orange

schlecht

rot

1.2

Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potentials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für die Flussgebietseinheit Weser ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:

Einstufung des ökologischen Potentials

Farbkennung

 

 

Künstliche Oberflächenwasserkörper

Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

Gut und besser

gleich große grüne und hellgraue Streifen

gleich große grüne und dunkelgraue Streifen

mäßig

gleich große gelbe und hellgraue Streifen

gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen

unbefriedigend

gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen

gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen

schlecht

gleich große rote und hellgraue Streifen

gleich große rote und dunkelgraue Streifen

1.3

Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anhang 4 Nr. 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.

2.

Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands

Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach Anhang 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als "gut", anderenfalls als "nicht gut" einzustufen. Zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietseinheit Weser Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen:

Einstufung des chemischen Zustands

Farbkennung

gut

blau

nicht gut

rot


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Anhang 8

(zu § 10)

Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser

1.

Erstmalige Beschreibung

1.1

Für die erstmalige Beschreibung der Grundwasserkörper können vorhandene Daten, z.B. hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten, verwendet werden.

1.2

Aus der Beschreibung muss zumindest folgendes hervorgehen:

-

Lage und Grenzen der Grundwasserkörper oder der Gruppen von

-

Grundwasserkörpern,

-

Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich

-

diffuser Schadstoffquellen,

-

punktueller Schadstoffquellen,

-

Grundwasserentnahmen,

-

künstliche Grundwasseranreicherungen,

-

allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt,

-

Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig sind.

2.

Weitergehende Beschreibung

2.1

Die weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informationen über die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und folgende Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind:

-

geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten,

-

hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit und des Spannungszustandes,

-

Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,

-

Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,

-

Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen,

-

Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,

-

ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung,

-

Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Beiträge aus menschlichen Tätigkeiten. Bei der Festlegung der natürlichen Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.

3.

Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser

Nach § 10 Abs. 3 sind für alle gefährdeten Grundwasserkörper folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind:

3.1

Lage der Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m3 und mehr Wasser entnommen wird;

-

mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen;

-

chemische Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers;

3.2

Lage der Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m3 Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden;

-

mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen;

-

chemische Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers;

3.3

Lage der unmittelbaren Einleitungen von Wasser in das Grundwasser;

-

Einleitungsmengen an diesen Stellen;

-

chemische Zusammensetzung des eingeleiteten Wassers;

3.4

Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, einschließlich Einleitung von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie z.B. Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.


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Anhang 9

(zu § 11 Abs. 1)

Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands

1.

Einstufungskriterium

Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.

2.

Guter mengenmäßiger Zustand

Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

2.1

Die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das verfügbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt,

2.2

anthropogen bedingte Änderungen des Grundwasserstandes dürfen nicht dazu geführt haben oder zukünftig dazu führen, dass

-

die Bewirtschaftungsziele nach §§ 95a und 95b BrWG für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, nicht eingehalten werden,

-

eine signifikante Verschlechterung der Qualität dieser Oberflächengewässer auftritt,

-

eine signifikante Schädigung von Landökosystemen, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängig sind, auftritt und

-

dass als Folge von anthropogen bedingten, räumlich und zeitlich begrenzten Änderungen der Grundwasserfließrichtung Salzwasser oder sonstige Schadstoffe zuströmen können.

Wenn eine der unter Nummer 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.


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Anhang 10

(zu § 12 Abs. 1)

Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands

1.

Einstufungskriterien

Kriterien für die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen.

2.

Guter chemischer Zustand

Ein Grundwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten Schadstoffkonzentrationen

2.1

keine Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen Schadstoffen erkennen lassen, wobei Änderungen der Leitfähigkeit allein keinen ausreichenden Hinweis auf derartige Intrusionen geben,

2.2

die Werte von 50mg/l für Nitrat und von 0,1 g/l für Pflanzenschutzmittel und Biozide nicht überschreiten,

2.3

das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen,

2.4

keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach Nummer 2.3 zur Folge haben und

2.5

unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen können.

3.

Einstufung

3.1

Hinsichtlich der Anforderungen nach Nummer 2 sind zur Einstufung eines Grundwasserkörpers die Ergebnisse der Überwachung aller Messstellen dieses Grundwasserkörpers zu verwenden.

3.2

Zur Einstufung des chemischen Zustands sind von jeder Messstelle die Durchschnittswerte der Messungen der relevanten Schadstoffe sowie von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden zu bilden.

3.3

Wenn die Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt sind, ist der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als gut einzustufen; wenn eine oder mehrere der Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist er als schlecht einzustufen.


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Anhang 11

(zu § 11 Abs. 2)

Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands

1.

Messnetz

Das Messnetz zur Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass

-

der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper oder von Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource,

-

die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme

räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden können (repräsentatives Messnetz).

Parameter für die mengemäßige Überwachung ist der Grundwasserstand.

2.

Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes

2.1

Die Dichte der Messstellen des Messnetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.

2.2

Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Messstellendichte und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.

3.

Darstellung des Messnetzes

Das Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Weser in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.


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Anhang 12

(zu § 12 Abs. 2 und 3)

Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends

1.

Messnetze

1.1

Zur Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper sind Messnetze zur überblicksweisen Überwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.

1.2

Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente und umfassende (repräsentative) Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben ist und ein langfristiges, anthropogen bedingtes Ansteigen von Schadstoffkonzentrationen (Trend) bzw. dessen Umkehr infolge von Maßnahmen erkannt werden kann.

1.3

Das Messnetz muss bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 m³/Tag Grundwasser zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

1.4

Die Messnetze sind für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Weser in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.

1.5

Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.

1.6

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.

2.

Überblicksweise Überwachung

2.1

Die überblicksweise Überwachung dient

-

der Ergänzung und Validierung der Verfahren zur Beurteilung anthropogener Auswirkungen auf das Grundwasser und

-

dem Erkennen von Trends.

2.2

Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 sind für gefährdete Grundwasserkörper eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen:

2.3

Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden

-

Sauerstoff

-

pH-Wert

-

Leitfähigkeit

-

Nitrat

-

Ammonium

2.4

Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Einwirkungen der Belastungen anzeigen.

3.

Operative Überwachung

3.1

Die operative Überwachung ist durchzuführen, um

-

den chemischen Zustand der gefährdeten Grundwasserkörper oder der Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern festzustellen und um

-

erkannte Trends genauer zu untersuchen.

3.2

Die operative Überwachung ist bei allen gefährdeten Grundwasserkörpern oder allen Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern durchzuführen. Bei der Auswahl der Messstellen ist maßgebend, dass die an diesen Stellen gewonnenen Daten für den Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern repräsentativ sind.

3.3

Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele führen, festzulegen.

3.4

Die Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der jeweiligen Belastungen festzustellen, mindestens jedoch einmal jährlich.

4.

Trendermittlung

Zur Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der überblicksweisen Überwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu verwenden. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchzuführen. Eine Trendumkehr ist statistisch nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzugeben ist.


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Anhang 13

(zu § 13)

Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands

Für den Bewirtschaftungsplan ist der nach Anhang 4 und 10 ermittelte Zustand jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen.

1.

Mengenmäßiger Zustand

Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands eine rote Farbkennung zu verwenden.

2.

Chemischer Zustand

Für die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote Farbkennung zu verwenden.

3.

Trenddarstellung

Grundwasserkörper, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten Trend der Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Zustand darzustellen.


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