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Verordnung über Zuständigkeiten im Glücksspielrecht

Veröffentlichungsdatum:24.05.2006 Inkrafttreten25.05.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2006 bis 31.12.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 257
Gliederungsnummer:2191-c-8

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juris-Abkürzung: GlSpielZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-c-8
juris-Abkürzung:GlSpielZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-c-8
Verordnung über Zuständigkeiten im Glücksspielrecht
Vom 18. Mai 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2006 bis 31.12.2007

V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499)

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Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland vom 15. Juni 2004 (Brem.GBl. S. 291 - 2191-c-6) verordnet der Senator für Inneres und Sport:

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§ 1

Für die Erteilung der Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach §§ 6 bis 11 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland und nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach § 12 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland sind in Abweichung von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland in der Stadt Bremen das Stadtamt Bremen und in der Stadt Bremerhaven die Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven zuständig. Für die traditionellen Lotterien des Bürgerparkvereins in Bremen und der Bremerhavener Volkshilfe e. V. in Bremerhaven ist der Senator für Inneres und Sport zuständig.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 18. Mai 2006

Der Senator für
Inneres und Sport

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