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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Bremisches Glücksspielgesetz - BremGlüG) vom 18. Dezember 200701.01.2008 bis 30.06.2012
Abschnitt 1 - Umsetzung der Ziele des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 1 - Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 2 - Organisation des staatlichen Glücksspiels01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 3 - Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 4 - Erlaubnisverfahren01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 5 - Annahmestellen01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 6 - Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 7 - Gewerbliche Spielvermittlung01.01.2008 bis 30.06.2012
Abschnitt 2 - Suchtprävention und Suchtforschung01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 8 - Suchtprävention und Suchtforschung01.01.2008 bis 30.06.2012
Abschnitt 3 - Jugendschutz, Sperrdatei01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 9 - Ausschluss01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 10 - Sperrdatei01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 11 - Auskunftsanspruch gesperrter Spieler01.01.2008 bis 30.06.2012
Abschnitt 4 - Zweckabgabe01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 12 - Höhe der Zweckabgabe01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 13 - Verteilung der Mittel01.01.2010 bis 30.06.2012
§ 14 - Verteilung der Überschüsse01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 15 - Prüfung01.01.2008 bis 30.06.2012
Abschnitt 5 - Sportwetten und Glücksspielähnliche Spiele01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 16 - Sportwetten01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 17 - Glücksspielähnliche Spiele01.01.2008 bis 30.06.2012
Abschnitt 6 - Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 18 - Voraussetzungen01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 19 - Kleine Lotterien01.01.2008 bis 30.06.2012
Abschnitt 7 - Glücksspielaufsicht01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 20 - Zuständigkeiten01.01.2008 bis 30.06.2012
Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 21 - Vorverfahren01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2008 bis 30.06.2012
§ 23 - Überleitungsvorschrift, Fortgeltung erteilter Erlaubnisse01.01.2008 bis 30.06.2012

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Bremisches Glücksspielgesetz - BremGlüG)

Bremisches Glücksspielgesetz

Veröffentlichungsdatum:27.12.2007 Inkrafttreten01.01.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Gesetz vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 525)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 499
Gliederungsnummer:2191-b-2

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juris-Abkürzung: BremGlüG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-b-2
Amtliche Abkürzung:BremGlüG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-b-2
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum
Glücksspielwesen in Deutschland
(Bremisches Glücksspielgesetz - BremGlüG)
Vom 18. Dezember 2007*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2012

G aufgeh. durch Artikel 7 Abs. 1 S. 2 vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 525)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499)

Abschnitt 1
Umsetzung der Ziele des Staatsvertrags zum
Glücksspielwesen in Deutschland

§ 1
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind

1.

das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2.

das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

3.

den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4.

sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität, einschließlich der Geldwäsche, abgewehrt werden und

5.

einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt die Freie Hansestadt Bremen die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgabe wahr.

§ 2
Organisation des staatlichen Glücksspiels

(1) Allein die Freie Hansestadt Bremen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots befugt, innerhalb ihres Gebiets Glücksspiele gemäß § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags zu veranstalten und durchzuführen.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen kann Lotterien und Wetten veranstalten. Sie kann allein oder mit anderen Ländern Klassenlotterien veranstalten. Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank bleibt unberührt.

(3) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

§ 3
Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung

(1) Die Freie Hansestadt Bremen kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen (§ 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags).

(2) Eine anderweitige wirtschaftliche Betätigung der privatrechtlichen Gesellschaft und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Glücksspiele hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Annahmestellen, Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittler bedürfen für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis.

§ 4
Erlaubnisverfahren

(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags darf nur erteilt werden, wenn

1.

das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags nicht zuwiderläuft,

2.

die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags, des Internetverbots des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags, der Werbebeschränkungen des § 5 des Glücksspielstaatsvertrags und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken des § 7 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,

3.

ein Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags erfüllt sind,

4.

der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt wird, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet und die zur Ausübung seines Gewerbes erforderliche kaufmännische Befähigung besitzt,

5.

bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege der Fachbeirat nach § 9 Abs. 5 des Glücksspielstaatsvertrags beteiligt wurde,

6.

die Teilnahme des Veranstalters und des Vermittlers am Sperrsystem nach §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,

7.

bei gewerblichen Spielvermittlern sichergestellt ist, dass vor Abschluss des Spielvertrags das übergreifende Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrags abgefragt wird, soweit dies nicht der Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1 gewährleistet und weiter sichergestellt ist, dass § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags eingehalten werden,

8.

das erforderliche Betriebskapital vorhanden ist sowie eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende angemessene Rückstellung für das Haftungsrisiko und eine Rücklage gebildet wird,

9.

bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrags sichergestellt ist,

10.

bei Annahmestellen, gewerblichen Spielvermittlern und Lotterieeinnehmern zudem die weiteren Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere können Regelungen über die Höhe der Einsatzgrenzen und den Ausschluss gesperrter Spieler, die über die §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrags hinausgehen, aufgenommen werden.

(3) In der Erlaubnis kann verlangt werden, dass an der Vorbereitung des Glücksspiels, der Gewinnermittlung und Gewinnverteilung ein Notar oder ein behördlicher Vertreter mitwirken muss und darüber eine Niederschrift anzufertigen ist, die der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist.

(4) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1.

die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

2.

die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3.

die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,

4.

die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten, Auszahlung der Gewinne und

5.

die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist.

(5) Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu befristen und kann jederzeit widerrufen werden. Sie soll insbesondere widerrufen werden, wenn

1.

die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde nicht beachtet worden sind,

2.

die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,

3.

die Werbung trotz vorheriger Beanstandung nicht den Anforderungen des § 5 des Glücksspielstaatsvertrags entsprochen hat,

4.

die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrags nicht erfüllt worden sind,

5.

die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags verletzt worden ist,

6.

nach § 8 Abs. 2 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrags gesperrten Spielern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen, die dem Sperrsystem unterliegen, ermöglicht worden ist,

7.

der Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege nicht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrags dem Senator für Inneres und Sport über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet oder

8.

sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.


§ 5
Annahmestellen

(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis und aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Bremen Glücksspiele vermittelt.

(2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (§§ 12 bis 18 des Glücksspielstaatsvertrags) vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt.

(3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Gaststätte oder einer anderen öffentlichen Vergnügungsstätte, in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung eingerichtet werden.

(4) Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur durch den Veranstalter nach § 3 Abs. 1 beantragt werden. Sie wird nicht erteilt, wenn der Betreiber nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(5) Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots gemäß § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags erforderlich sind. Der Veranstalter gemäß § 3 Abs. 1 ist verpflichtet, der zuständigen Behörde ein jährlich fortzuentwickelndes Konzept zur Verminderung der Zahl der Annahmestellen vorzulegen. Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Anzahl der Annahmestellen und ihrer Verminderung vorzuschreiben.

(6) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle darf nicht erteilt werden, wenn damit die in Absatz 5 genannte Anzahl überschritten würde.

§ 6
Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer

(1) Klassenlotterien, die das Land allein oder zusammen mit anderen Ländern veranstaltet, können sowohl unmittelbar durch die Freie Hansestadt Bremen als auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, betrieben werden.

(2) Über Anträge der Klassenlotterien auf Veranstaltung oder Vermittlung ihrer Lotterien in Bremen entscheidet die in der Freien Hansestadt Bremen zuständige Behörde. Diese kann die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, die Entscheidung auch mit Wirkung für die Freie Hansestadt Bremen zu treffen.

(3) Lotterieeinnehmer ist, wer mit behördlicher Erlaubnis und aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Nordwestdeutschen Klassenlotterie oder der Süddeutschen Klassenlotterie deren Produkte vertreibt.

(4) Eine Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) In der Freien Hansestadt Bremen sind nur Verkaufsstellen der Nordwestdeutschen Klassenlotterie zulässig.

§ 7
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer sich in der Freien Hansestadt Bremen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten der Erlaubnis nach § 4. Darüber hinaus findet § 5 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(2) Die Erlaubnis wird dem gewerblichen Spielvermittler nur erteilt, wenn er für jede gewählte Vertriebsform die erforderlichen Nachweise gemäß § 4 erbringt. Für die Vermittlung von in der Freien Hansestadt Bremen nicht erlaubten Glücksspielen wird eine Erlaubnis nicht erteilt.

(3) Dem Veranstalter und den Annahmestellen ist die Einräumung eines Anspruchs auf Provision und jede sonstige Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils für gewerbliche Spielvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung von Glücksspielen verboten. Dem Veranstalter ist auch die Einräumung eines Anspruchs auf Provision und jede sonstige Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils für Annahmestellen verboten, soweit diese Glücksspiele von gewerblichen Spielvermittlern an den Veranstalter vermitteln.

(4) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittler sind ab 1. Januar 2011 unzulässig.

Abschnitt 2
Suchtprävention und Suchtforschung

§ 8
Suchtprävention und Suchtforschung

(1) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich an der Finanzierung von Projekten und Beratung zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich an Projekten zur Erforschung der Glücksspielsucht. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe kann die Freie Hansestadt Bremen mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

(3) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Bremen ist berechtigt und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die von den in Absatz 1 und 2 genannten Maßnahmen sowie gemäß § 9 des Glücksspielstaatsvertrags verursachten Kosten sind aus den Mitteln nach §§ 12 und 14 vor Verteilung nach § 13 aufzubringen.

Abschnitt 3
Jugendschutz, Sperrdatei

§ 9
Ausschluss

(1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen und die in § 3 Abs. 3 Genannten sind verpflichtet,

1.

den Ausschluss Minderjähriger von öffentlichen Glücksspielen zu gewährleisten,

2.

den Ausschluss gesperrter Spieler von der Teilnahme an Sportwetten nach § 21 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags und an Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial nach § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags durch Überprüfung der Identität zu gewährleisten. Dazu haben sie eine Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle vorzunehmen.

(2) Darüber hinaus haben der Veranstalter und die gewerblichen Spielvermittler den Abgleich der Daten mit der Sperrdatei sicherzustellen.

§ 10
Sperrdatei

(1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in der Freien Hansestadt Bremen ist verpflichtet, gemeinsam mit der Spielbank eine Sperrdatei zu unterhalten, in der die in § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags genannten Daten gespeichert werden (gemeinsame Sperrdatei). Die Datei wird bei dem in § 3Abs. 1 genannten Veranstalter eingerichtet. Gespeichert werden auch Spielersperren der anderen vertragsschließenden Länder oder ihrer Veranstalter. Gesperrte Spieler dürfen an Wetten und an Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.

(2) Der Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1 und die Spielbank sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie Spielsucht gefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler bei Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei unverzüglich anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(4) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Der Veranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1 teilt die Sperre dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.

(5) Der Veranlasser der Sperre entscheidet auf Antrag des gesperrten Spielers über deren Aufhebung. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(6) Der in § 3 Abs. 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in der Freien Hansestadt Bremen ist verpflichtet, die Spielersperren sowie deren Änderungen unverzüglich in die Sperrdatei aufzunehmen.

(7) In der gemeinsamen Sperrdatei werden auch Spielersperren nach §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags gespeichert, die von den Spielbanken oder den Veranstaltern anderer Länder nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags übermittelt werden sowie Spielersperren, die von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Bremen übermittelt werden.

(8) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat.

(9) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. Gewerblichen Spielvermittlern ist die Möglichkeit zu geben, ihrer Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 nachzukommen. Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken, den sonstigen Stellen, die Spielverbote zu überwachen haben, und den für die Führung der Sperrdateien zuständigen Stellen der anderen vertragsschließenden Länder die gespeicherten Daten nach §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags auf Anfrage mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig.

(10) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Betreiben der Sperrdatei sowie die Teilnahme der in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter an einer bundesweiten Zentraldatei.

§ 11
Auskunftsanspruch gesperrter Spieler

Gesperrte Spieler erhalten auf Antrag vom Betreiber der Sperrdatei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

Abschnitt 4
Zweckabgabe

§ 12
Höhe der Zweckabgabe

(1) Aus staatlich veranstalteten Glücksspielen hat der Veranstalter gemäß § 3 Abs. 1 außer der zu zahlenden Steuer eine angemessene Abgabe abzuführen.

(2) Die Abgabe beträgt bei

1.

Glücksspiel mit festen Gewinnquoten

 

mindestens

15 v. H.,

2.

Glücksspiel mit variablen Gewinnquoten

 

mindestens

21 v. H.

des Spieleinsatzes.

§ 13
Verteilung der Mittel

(1) Die Abgaben nach § 12 werden wie folgt verteilt; es erhalten

1.

die Stadtgemeinde Bremen für allgemeine Zwecke

 

65,998 v. H.,

2.

die Stadtgemeinde Bremerhaven für allgemeine Zwecke

 

17,233 v. H.,

(2) Sofern bei landesübergreifend veranstalteten Glücksspielen in der Genehmigung einheitlich eine abweichende Verwendung der Mittel vorgesehen wird, findet Absatz 1 nur Anwendung auf die noch der bremischen Verteilungskompetenz zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Zuwendungen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sollen in der Regel Vereinen oder Stiftungen gegeben werden, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben der mit der Zuwendung zu fördernde Zweck gehört.

(4) Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, zu deren Gunsten bereits ein anderes Glücksspiel oder eine Lotterie ausschließlich betrieben wird, sollen in der Regel keine Zuwendung erhalten. Zuwendungen für Personalkosten oder für solche Ausgaben, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Begünstigten selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), dürfen nicht gegeben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweiligen Fassung sowie die dazu jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen entsprechend Anwendung. Die dem Landessportbund Bremen e. V. und dem Bremer Fußballverband e. V. nach Absatz 1 Nr. 3 zufließenden Mittel und ihre Verwendung sind getrennt von ihren sonstigen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Beide Empfänger dürfen bis zu 20 v. H. dieser Mittel für Personalkosten oder Verwaltungsausgaben verwenden.

§ 14
Verteilung der Überschüsse

Die gesamten aus dem Betrieb des Veranstalters gemäß § 3 Abs. 1 erzielten Überschüsse und nicht in Anspruch genommene Gewinne sind nach Abzug der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Verzinsung des Gesellschaftskapitals nach den Vorschriften des § 13 zu verwenden. Der Gesellschaftsvertrag bedarf insofern der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 15
Prüfung

Der Veranstalter gemäß § 3 Abs. 1 unterliegt in seiner Geschäftsführung der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Ebenso unterliegen alle Empfänger von Zuwendungen hinsichtlich der Verwendung dieser Zuwendungen seiner Prüfung.

Abschnitt 5
Sportwetten und Glücksspielähnliche Spiele

§ 16
Sportwetten

(1) Sportwetten sind Wetten mit Voraussagen zu sportlichen Ereignissen. Sie bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde und dürfen nur über den Veranstalter von Glücksspielen in der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 3 Abs. 1 und seine Annahmestellen vertrieben werden.

(2) Als Gewinn ist für Sportwetten nach Maßgabe der Teilnahmebedingungen die Hälfte der Spieleinsätze oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten im Jahresmittel mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten.

(3) In der Erlaubnis sollen Vorgaben zu Einsatzgrenzen, zum Ausschluss gesperrter Spieler, zum Wettgegenstand, zur Werbung, zu den Vertriebskanälen und zur Suchtprävention getroffen werden.

(4) Der Annahmeanschluss für jede Wette muss spätestens 15 Minuten vor Beginn der Sportveranstaltung liegen. Auf Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, dürfen Wettannahmestellen weder errichtet noch betrieben werden.

§ 17
Glücksspielähnliche Spiele

Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Spiele, soweit sie deshalb keine Glückspiele sind, weil der vom Spieler für seine Teilnahme aufzuwendende Betrag ausschließlich für die Kosten der Veranstaltung verwandt wird (glücksspielähnliche Spiele), Anzeige- oder Genehmigungspflichten vorzuschreiben, insbesondere Zulässigkeitsbedingungen des Spiels, Zuverlässigkeitserfordernisse des Veranstalters oder der durchführenden Personen, sowie Kontroll- und Prüfungsrechte der zuständigen Behörde vorzusehen. Es kann dabei auch die Prüfung oder Überwachung der Veranstaltung durch Notare oder sachkundige Personen verlangt werden.

Abschnitt 6
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial

§ 18
Voraussetzungen

(1) Die Erlaubnis von Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial richtet sich nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags.

(2) In der Erlaubnis kann darüber hinaus bestimmt werden, dass an der Vorbereitung der Lotterie, der Gewinnermittlung und der Gewinnverteilung ein Notar oder ein behördlicher Vertreter mitwirkt und darüber eine Niederschrift anzufertigen ist, die der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Bei Ausspielungen kann verlangt werden, dass von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder einer sachkundigen Behörde bestätigt wird, dass der Wert der ausgespielten Gegenstände dem Gewinnplan entspricht. Die Erlaubnis kann auch vorsehen, dass auf Losen der wesentliche Inhalt des Genehmigungsbescheids und des Gewinnplans angegeben sein muss, das Vertriebsgebiet der Lose bezeichnet ist, die Lose fortlaufend zu nummerieren und Musterlose der zuständigen Behörde vorzulegen sind.

§ 19
Kleine Lotterien

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen kann abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, §§ 5 bis 8, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 17 Satz 2 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrags erteilt werden, wenn

1.

sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet einer Stadtgemeinde hinaus erstreckt,

2.

die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,

3.

der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird,

4.

der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 v. H. der Entgelte betragen.

(2) In der Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

Abschnitt 7
Glücksspielaufsicht

§ 20
Zuständigkeiten

(1) Für die Einhaltung und Ausführung dieses Gesetzes und des Glücksspielstaatsvertrags sind zuständig

1.

der Senator für Inneres und Sport, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist,

2.

das Stadtamt Bremen für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial in der Stadt Bremen,

3.

der Magistrat der Stadt Bremerhaven für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial in der Stadt Bremerhaven.

Für die traditionellen Lotterien des Bürgerparkvereins in Bremen und der Bremerhavener Volkshilfe e. V. in Bremerhaven ist der Senator für Inneres und Sport zuständig.

(2) Für die Verhinderung der Veranstaltung oder Vermittlung von unerlaubtem Glücksspiel oder der Werbung hierfür gemäß § 9 des Glücksspielstaatsvertrags und für die Durchsetzung der Vorschriften des § 22 dieses Gesetzes sind in der Stadt Bremen das Stadtamt Bremen und in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig.

(3) Für die Erteilung von Zulassungserlaubnissen für Totalisatorunternehmen und für Buchmacher nach § 1 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Senator für Inneres und Sport zuständig.

(4) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 21
Vorverfahren

Bei Verwaltungsakten aufgrund dieses Gesetzes, des Glücksspielstaatsvertrags oder des Rennwett- und Lotteriegesetzes findet kein Vorverfahren gemäß des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder vertreiben lässt,

2.

entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,

3.

entgegen der Untersagung der zuständigen Behörde entgegen § 5 Abs. 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrags Werbung betreibt,

4.

entgegen § 6 des Glücksspielstaatsvertrags seiner Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept zu entwickeln, sein Personal zu schulen und die Vorgaben der des Anhangs zum Glücksspielstaatsvertrag "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zu erfüllen,

5.

entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

6.

entgegen § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags die geforderten Hinweise auf Losen, Spielscheinen und Spielquittungen nicht anbringt,

7.

entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrags die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht zeitgerecht vorlegt,

8.

entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrags die Anforderungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht erfüllt,

9.

gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrags verstößt,

10.

entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrags die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt,

11.

zum Antrag auf Betreiben einer Annahmestelle, auf Betätigung als Lotterieeinnehmer oder als Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers oder zum Antrag auf Betätigung als gewerblicher Spielvermittler wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,

12.

als gewerblicher Spielvermittler gegen Bestimmungen und Nebenbestimmungen der ihm erteilten Erlaubnis verstößt,

13.

entgegen den Bestimmungen der Verordnung nach § 17 Glücksspielähnliche Spiele veranstaltet oder für sie wirbt oder sie veranstaltet ohne nach der Verordnung bestehende Anzeigepflichten einzuhalten oder gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer nach der Verordnung erteilten Erlaubnis verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 23
Überleitungsvorschrift, Fortgeltung erteilter Erlaubnisse

(1) Abweichend von § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags kann bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 25 Abs. 6 des Glücksspielstaatsvertrags genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Nachweis ist durch Vorlage geeigneter Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Die Erlaubnis gilt als bis zum 31. Dezember 2008 erteilt, wenn und solange Satz 1 beachtet wird, ein dem Satz 2 genügender Antrag gestellt wurde, in dem eine Einsatzgrenze von nicht mehr als 1000 Euro pro Monat vorgesehen ist, und innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags bei der zuständigen Behörde dem Antragsteller keine Aufforderung zugestellt wird, das Internetangebot bis zur Erteilung einer Erlaubnis zu unterlassen.

(2) Die aufgrund des Gesetzes über Wetten und Lotterien in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung oder des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erteilten Erlaubnisse bleiben wirksam. Sie sind bis zum 31. Dezember 2008 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen oder, wenn diese Anpassung nicht möglich ist, zu widerrufen.

(3) § 21 findet keine Anwendung auf Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar 2008 anhängig waren.


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