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Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

Veröffentlichungsdatum:27.12.2007 Inkrafttreten28.12.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2007 bis 30.06.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 499
Gliederungsnummer:2191-b-1

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juris-Abkürzung: GlüStVtrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-b-1
juris-Abkürzung:GlüStVtrG BR
Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-b-1
Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
Vom 18. Dezember 2007*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2007 bis 30.06.2012

aufgeh. durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 241)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499)
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§ 1

Dem am 9. Mai 2007 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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§ 2

(1) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 29 Abs. 1 am 1. Januar 2008 in Kraft. Das Inkrafttreten ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

(2) Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, gelten seine Regelungen ab dem 1. Januar 2008 in der Freien Hansestadt Bremen als bremisches Landesgesetz fort. Dies wird durch den Senator für Inneres und Sport bis zum 1. Februar 2008 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gegeben.

(3) Tritt der Staatsvertrag nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezembers 2011 außer Kraft, gelten seine Regelungen als bremisches Landesgesetz fort. Dies wird durch den Senator für Inneres und Sport bis zum 1. Februar 2012 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gegeben.

(4) Im Falle des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 berichtet der Senat der Bürgerschaft (Landtag) bis zum Ende des Jahres 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags als bremisches Landesgesetz.

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