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Verordnung über die Organisation des Bildungsgangs der Grundschule (Grundschulverordnung) im Land Bremen

Grundschulverordnung

Veröffentlichungsdatum:28.08.2012 Inkrafttreten09.01.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.01.2015 bis 31.07.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913, 919)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 369, 426
Gliederungsnummer:223-a-21

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juris-Abkürzung: GrSchulOrgV BR 2012
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-21
juris-Abkürzung:GrSchulOrgV BR 2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-21
Verordnung über die Organisation des Bildungsgangs der Grundschule
(Grundschulverordnung) im Land Bremen
Vom 1. August 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.01.2015 bis 31.07.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913, 919)

Aufgrund des § 18 Absatz 6, des § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl S. 260, 388, 398 - 223-a-5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl S. 237), wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die öffentlichen Grundschulen im Land Bremen.

§ 2
Ziele und Auftrag

(1) Die Grundschule knüpft an das vorschulische Lernen an und schafft die Grundlagen für das Lernen in den Lernbereichen und Fächern, auf die die weiterführenden Schulen aufbauen können.

(2) Die Grundschule setzt die Bildungs- und Erziehungsziele des Bremischen Schulgesetzes um, sie erfüllt die Grundsätze zur Gestaltung des Schullebens.

(3) Die Arbeit der Grundschule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie fördert sowohl die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler als auch ihre sozialen, emotionalen, kreativen, motorischen und praktischen Kompetenzen. Dabei finden die Interessen, Neigungen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler Berücksichtigung.

(4) Dies meint den Erwerb sozialer Kompetenzen ebenso wie die Vermittlung gesellschaftlicher Regeln und Normen, die ein respektvolles Miteinander, Empathie und Toleranz in einer pluralen Gesellschaft fördern. Dazu gehört insbesondere die Entwicklung des Verständnisses für die unterschiedlichen Kulturen ebenso wie die gendersensible Gestaltung des Unterrichts. Gesundheit und Bewegung sind, wichtige Schwerpunkte der Grundschulerziehung.

(5) Die Standards, die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 2 und 4 erreichen sollen, sind in den Bildungsplänen für die Grundschule festgelegt.

(6) In der Grundschule werden die Grundlagen zum selbstständigen Arbeiten gelegt. Dabei sollen Lernfreude und Leistungsbereitschaft gefördert und entwickelt werden.

(7) In der Grundschule findet der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler regelmäßig gemeinsam im Sinne von Inklusion statt. Den besonderen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler wird durch individuelle, differenzierte Lernangebote und durch das Fördern und Fordern aller Begabungen entsprochen.

(8) Das Schulprogramm einer Schule schafft den Rahmen für einen differenzierten und individualisierten Unterricht.

§ 3
Organisationsformen

(1) Es gibt zwei Organisationsformen für die Grundschule: die verlässliche Grundschule und die Ganztagsschule. Die Organisation der Ganztagsschulformen regelt die Ganztagsschulverordnung.

(2) Die Verlässliche Grundschule beginnt um 8 Uhr und endet nicht vor 13 Uhr. Die Verlässliche Grundschule umfasst den in der Stundentafel festgelegten Unterricht, der durch die für Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Förder- und Betreuungszeiten sowie freiwillige Angebote ergänzt wird.

(3) Die Rhythmisierung des Schultages ist im Wochenstrukturplan festgelegt.

(4) Bei der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts arbeiten die Lehrerinnen und Lehrer in Teams zusammen, in die die sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte entsprechend ihrer Qualifikation und ihres schulgesetzlichen Auftrags einbezogen sind. Über die Teamstruktur einer Schule entscheidet die Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der Zügigkeit der Schule, der Klassen- oder Lerngruppenstruktur, der Größe des Kollegiums unter Miteinbeziehung aller sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte der Schule und des Einsatzes der Klassen- und Fachlehrerinnen und Fachlehrer.

§ 4
Klassen- und Lerngruppenstruktur

(1) Der Unterricht in der Grundschule kann in jahrgangsbezogenen, jahrgangsstufenübergreifenden oder jahrgangsstufenunabhängigen Klassen oder Lerngruppen erteilt werden.

(2) Jahrgangsstufenübergreifende Strukturen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sind anzustreben.

(3) Über die Änderung bestehender Strukturen entscheidet die Schulkonferenz.

(4) Die Zuordnung zu den Klassen oder Lerngruppen nimmt die Schulleitung vor.

(5) Werden an einer Schule sowohl jahrgangsbezogene, jahrgangsstufenübergreifende als auch jahrgangsstufenunabhängige Lerngruppen angeboten, erfolgt die Zuordnung in Absprache mit den Erziehungsberechtigten.

(6) Kann kein Einvernehmen darüber hergestellt werden, entscheidet die Schulleitung.

§ 5
Jahrgangsbezogener Unterricht

Wird jahrgangsbezogener Unterricht erteilt, rückt jede Schülerin und jeder Schüler mit Beginn eines neuen Schuljahres eine Jahrgangsstufe vor.

§ 6
Jahrgangsstufenübergreifender und jahrgangstufenunabhängiger Unterricht

(1) Im jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht werden Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Jahrgangsstufe befristet oder für die Dauer der Grundschulzeit gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Jahrgangsstufen unterrichtet.

(2) Im jahrgangsstufenunabhängigen Unterricht wird eine Zuordnung nach Jahrgangsstufen nicht vorgenommen. Die Schülerinnen und Schüler werden altersunabhängig in Lerngruppen unterrichtet.

§ 7
Verweildauer

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler besucht die Grundschule in der Regel vier Jahre, die Höchstverweildauer beträgt fünf Jahre. Das Überspringen einer Jahrgangsstufe ist möglich.

(2) Ist eine auf die Schülerin oder den Schüler bezogene angemessene Förderung in ihrer oder seiner Jahrgangsstufe oder Lerngruppe nicht mehr möglich, ist das Überspringen oder die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe nach § 37 Absatz 3 des Bremischen Schulgesetzes nur mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 8
Unterrichtsangebot

(1) Die Schule entwickelt ein Gesamtkonzept von Unterricht, das auf individuelles Fördern und Fordern von Schülerinnen und Schülern zielt und Festlegungen über die Leistungsbeurteilung, -dokumentation und -rückmeldung trifft. Dabei nutzt die Schule vielfältige Lehr- und Lernarrangements.

(2) Unterrichtsformen wie Freiarbeit, Wochen- und Arbeitsplan sowie Projektarbeit können fachübergreifend geplant und durchgeführt werden. Die für die fächerübergreifende Arbeit erforderlichen Unterrichtsstunden entstammen den Lernbereichen und Fächern. Fächer und Lernbereiche können im Wochenstrukturplan zu unterschiedlichen Teilen Berücksichtigung finden, solange sie insgesamt der Stundentafel entsprechen. Es muss gewährleistet sein, dass in der Regel tägliche Arbeitsphasen zum Lesen, Schreiben und in Mathematik durchgeführt werden.

(3) Der Unterricht in der ersten Fremdsprache Englisch beginnt in der dritten Jahrgangsstufe.

(4) Sprachbildung ist Aufgabe aller Fächer. Auch der Fachunterricht muss daher sprachsensibel gestaltet werden.

(5) Die Herkunftssprachen der Schülerinnen und Schüler und kulturelle Vielfalt sollen im Unterricht Berücksichtigung finden.

(6) Der Unterricht wird in Fächern und Lernbereichen nach der Stundentafel (Anlage 1) organisiert. Die Stundentafel gibt die Stundenanteile an, die in den Lernbereichen und Fächern unterrichtet werden müssen. Im Durchschnitt werden 24 Unterrichtsstunden in der Woche pro Schuljahr erteilt, in der Regel in den ersten beiden Jahrgängen 22, in den Jahrgängen drei und vier 26 Stunden.

§ 9
Unterricht und Erziehung

(1) Die gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung des Unterrichts sowie für die Gestaltung des Schullebens wird durch die Lehrerinnen und Lehrer und die sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte entsprechend ihrer Qualifikation getragen. In die Erziehung sind alle in der Schule tätigen Personen einzubeziehen.

(2) Jede Schule arbeitet mit einem für den Standort einheitlichen Konzept zum sozialen Lernen. Über das Konzept der Schule entscheidet die Schulkonferenz.

(3) Schülerinnen und Schüler werden an der Gestaltung des Schullebens beteiligt. Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und unterstützt sie in der Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung.

(4) Lehrerinnen und Lehrer arbeiten in Fachkonferenzen in der Gestaltung und Qualitätsentwicklung des Faches zusammen, insbesondere erarbeiten sie für das Fach ein schulinternes Curriculum, das sich an den Bildungsstandards sowie an den Bildungsplänen orientiert.

(5) Die Schule führt Diagnoseverfahren mit einheitlicher Aufgabenstellung durch, dazu gehören auch Parallelarbeiten. Sie dienen der Sicherung der Standards in den Lerngruppen. Einheitliche Vergleichsarbeiten werden in Deutsch oder Mathematik in der 3. Jahrgangsstufe durchgeführt.

Abschnitt 3
Differenzieren und Fördern

§ 10
Differenzierung und Fördermaßnahmen

(1) Individualisierende und differenzierende Maßnahmen in anregenden Lernumgebungen dienen der individuellen Förderung aller Schülerinnen und Schüler. Durch eine Differenzierung in den Anforderungen, in der methodischen Gestaltung der Lernprozesse, in der zur Verfügung gestellten Zeit sowie der Wahl von Schwerpunkten, Aufgaben, Methoden und Medien wird den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen.

(2) Förder- und Fordermaßnahmen, die auf besondere Beeinträchtigungen oder Begabungen der Schülerinnen und Schüler eingehen, finden regelmäßig integrativ im Regelunterricht statt. Additive Förder- und Fordermaßnahmen können zusätzlich erfolgen, wenn eine integrative Förderung oder Forderung nicht genügt. Sie sollten in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und mit dem Regelunterricht inhaltlich und organisatorisch abgestimmt werden.

(3) Additive Förder- und Fordermaßnahmen sind verpflichtend.

(4) Additive Fördermaßnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler werden in einem Förderplan festgelegt Bei der Erstellung des Förderplans ist das Zentrum für unterstützende Pädagogik einzubeziehen. Die Umsetzung des Förderplans ist zu dokumentieren.

(5) Für weiterführende Maßnahmen kann das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum mit einbezogen werden.

§ 11
Leistungsdokumentation

(1) Die Lehrerinnen und Lehrer dokumentieren die Lernentwicklung und den Leistungsstand des einzelnen Kindes, dabei ist die Verwendung von individuellen Portfolios anzustreben.

(2) Die Rückmeldung über die Lernentwicklung und den Leistungsstand erfolgt in regelmäßigen, gemeinsamen Gesprächen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern, den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler. Mindestens zweimal im Schuljahr werden gemeinsam Vereinbarungen über die nächsten Lernschritte der Schülerin oder des Schülers getroffen. Diese sind Teil des Portfolios oder der Leistungsdokumentation.

Abschnitt 4
Gestaltung des Übergangs

§ 12
Gestaltung des Übergangs von der Kindertagesstätte in die Grundschule

(1) Zur Erleichterung des Übergangs von der Kindertagesstätte in die Grundschule sollen feste Zusammenarbeitsstrukturen zwischen den beteiligten Einrichtungen geschaffen werden, die die durchgängige Förderung und Forderung der Schülerinnen und Schüler ermöglichen. Dazu gehören regelmäßige Kontakte der Leitungen der jeweiligen Einrichtungen ebenso wie der Austausch zwischen Erzieherinnen und Erziehern und Lehrerinnen und Lehrern.

(2) Den schulpflichtig werdenden Kindern der benachbarten Kindertagesstätte soll vor Schulbeginn Gelegenheit gegeben werden, ihre mögliche zukünftige Schule kennen zu lernen. Dies kann in Form von Hospitationen, gemeinsamen Unterrichtsstunden, gemeinsamen Ausflügen und Besuchen zu besonderen Anlässen in den jeweiligen Einrichtungen geschehen.

(3) Die Erziehungsberechtigten erhalten vor Schuleintritt des Kindes die Gelegenheit, die Schule kennen zu lernen.

§ 13
Übergang an die weiterführenden Schulen

(1) Zum Ende des ersten Halbjahres der 4. Jahrgangsstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler, zusätzlich zum Zeugnis oder zum Lernentwicklungsbericht, eine Bewertung ihrer Leistungen in den Kompetenzbereichen der Bildungsstandards in Deutsch und Mathematik.

(2) Die Zeugniskonferenz legt fest, ob die Leistungen in allen Kompetenzbereichen in Deutsch und Mathematik über dem Regelstandard liegen oder nicht.

(3) In einem verbindlichen Beratungsgespräch über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes werden den Erziehungsberechtigten die Leistungen erläutert.

(4) Die enge Zusammenarbeit zwischen der Grundschule und den regionalen weiterführenden Schulen ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler. Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs führen die Schulen gemeinsame Dienstbesprechungen durch. Dabei sollen Strukturen geschaffen werden, die die durchgängige Förderung und Forderung der Schülerinnen und Schüler ermöglichen.

§ 14
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Organisation des Bildungsgangs der Grundschule (Grundschulverordnung) vom 20. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 361) außer Kraft.

Bremen, den 1. August 2012

Die Senatorin für Bildung,
Wissenschaft und Gesundheit

Anlage

- Stundentafel -

Fach

Wochenstunden gesamt Jahrgangsstufe 1-4

Deutsch

23

 

 

 

Englisch

4

 

 

 

Mathematik

22

 

 

 

Sachunterricht einschl.
Textilarbeit
Technisches Werken


18

 

 

 

Religion

5

 

 

 

Ästhetische Erziehung

 

 

 

 

- Sport

 

 

 

 

- Musik

24

 

 

 

- Kunst

 

 

 

 

Summe

96

 

 

 


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